Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 9 WF 108/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Feststellung des Getrenntlebens
hier: Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler als Einzelrichter
am 16. August 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 20. Juli 2006 - 30 F 151/06 E3 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin - deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung - hat um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten - gleichfalls deutscher Staatsangehöriger tunesischer Abstammung - nachgesucht, mit der sie die nachfolgenden Feststellungen begehrt,
1. dass sie das Recht hat, von dem Beklagten getrennt zu leben,
2. dass die Parteien mindestens seit dem 1. Juni 2006 voneinander getrennt leben.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Feststellungsinteresses verweigert. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet, weil der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgehoben sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche - auch unter Berufung auf Rechtsprechung des Amtsgerichts Merzig - die Auffassung vertritt, ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Im Übrigen lebten die Parteien bereits innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Dass sie für den Beklagten die Wäsche gewaschen habe, stehe nicht entgegen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (FamRZ 1980, 244) nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist nach Rechtsprechung und Literatur eine Klage auf Feststellung des Getrenntlebens als Familiensache statthaft. Vorliegend fehlt es jedoch - wie vom Familiengericht zutreffend erkannt - an dem für die Zulässigkeit einer derartigen Klage weiter vorausgesetzten Feststellungsinteresse.
Weder hängt von einer derartigen Feststellung die - sich vorliegend nach deutschem Sachrecht richtende - Scheidung der Ehe, noch der Lauf der Trennungsfristen ab. Auch für eine evtl. Regelung der Benutzung der Ehewohnung oder eine Unterhaltsregelung ist die begehrte Feststellung nicht von Bedeutung für die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. hierzu : OLG München, FamRZ 1986, 807 ; KG, FamRZ 1988, 81 ; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 606, Rz. 9 ; zu dem Erfordernis einer besonders eingehenden Prüfung des Feststellungsinteresses : vgl. etwa: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 606, Rz. 8 ; Wohlnick in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Kap. III, A, Rz. 280; MünchKommZPO/Bernreuther, 2. Aufl., § 606, Rz. 10, jeweils m.w.N.).
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Dass der Beklagte von dem Trennungswunsch der Klägerin "nicht begeistert" war, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie das von der Klägerin angegebene Motiv für die Klage, eine entsprechende Feststellung diene "als Rechtfertigungsnachweis" innerhalb ihres Kulturkreises.
Ob die Parteien - wie von der Klägerin angenommen, vom Familiengericht in seiner Hilfserwägung verneint - tatsächlich seit mindestens dem 1. Juni 2006 getrennt leben, kann bei dieser Rechtslage dahinstehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.