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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2009
Aktenzeichen: 9 WF 113/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten (Nach-)Frist dargelegt und belegt werden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 113/08

In der Familiensache

wegen Unterhalts

hier: sofortige Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 5. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 22. Oktober 2008 - 21 F 171/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz noch innerhalb der vom Familiengericht im Termin vom 4. Juli 2008, in dem das Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden ist, bewilligten Frist von zwei Wochen zur Nachreichung der PKH- Unterlagen durch eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, noch innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 6. September 2008 gesetzten Nachfrist von zwei Wochen (Bl. 63 d.A.) bzw. innerhalb der gemäß am 24. September 2008 beantragten und stillschweigend genehmigten Fristverlängerung (Bl. 64 d.A.) nach § 117 ZPO ausreichend dargelegt und belegt hat.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 9 WF 129/05 - und vom 10. Oktober 2006 - 9 WF 132/06; Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2005 - 5 W 319/04-98 -, m. w. N.). Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat er noch vor Instanzende, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2008, PKH beantragt. Bewilligungsreife ist jedoch nicht vor Instanzende eingetreten. Denn der Beklagte hat weder vor Instanzende noch innerhalb der vom Familiengericht wiederholt gewährten Frist von zwei Wochen zur Nachreichung eines den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Antrages eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung noch die zum Nachweis der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Belege vollständig vorgelegt. Der wiederholte Hinweis in dem Antrag vom 7. Juli 2008 auf das Verfahren "21 F 265/06" genügte hierzu nicht, worauf das Familiengericht mit Verfügung vom 6. September 2008 zu Recht hingewiesen hat, ohne dass der Beklagte innerhalb die ihm sodann wiederholt gewährten Fristen eine den gesetzlichen Anforderungen (§ 117 Abs. 2 ZPO) entsprechende Erklärung eingereicht hat.

Nach alldem hat eine Bewilligungsreife bis vor Instanzende nicht vorgelegen, so dass das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert hat (vgl. hierzu auch Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 119, Rz. 19, m.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117, Rz. 2b, m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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