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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 9 WF 114/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, KostO, BGB


Vorschriften:

GKG § 18
BRAGO § 9 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 4
KostO § 99
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587g Abs. 3
BGB § 1587d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 114/03

In der Familiensache

wegen Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

hier: Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 5. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 1. Oktober 2003 - 23 F 130-2001 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde anlässlich der Scheidung zu Gunsten der Ehefrau geregelt.

Mit Beschluss vom 18. September 1996 (AG Saarlouis - 21 F 121/95) wurde auf Antrag der geschiedenen Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass dem geschiedenen Ehemann aufgegeben wurde, eine monatliche Ausgleichsrente von 1.549,66 DM (= 792,33 EUR) zu zahlen.

In dem vorliegenden, am 30. März 2001 eingeleiteten Verfahren hat die geschiedene Ehefrau als "Klägerin" im Wege der "Stufenklage" Auskunft und Abänderung des Beschlusses vom 18. September 1996 begehrt.

Nachdem dem Antragsgegner im Wege eines Teil-Beschlusses die erbetene Auskunftserteilung auferlegt worden war, hat die Antragstellerin ihr Begehren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 dahin beziffert, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, an sie ab März 2002 in eine monatliche Ausgleichsrente von 973,14 EUR zu zahlen. Weiterhin sollte dem Antragsgegner aufgegeben werden, für die Zeit von März 2001 bis September 2001 monatlich 149,73 EUR, insgesamt also 1.048,11 EUR und für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 monatlich 180,82 EUR, insgesamt also 904,10 EUR zu zahlen.

Nachdem das Familiengericht eine Auskunft der Ford Werke eingeholt und auf Bedenken hinsichtlich der Wesentlichkeitsschranke hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin mit einem am 26. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz "die Klage" zurückgenommen.

Das Familiengericht hat den Geschäftswert auf 2.319,45 EUR festgesetzt.

Ausgehend von der begehrten höchsten monatlichen Abänderung hat es unter Berücksichtigung der im Ausgangsverfahren erfolgten Titulierung einen Jahreswert von 2.169,72 EUR errechnet (973,14 EUR ./. 792,33 EUR = 180,81 EUR*12). Hinzugerechnet hat es einen "Rückstand" für März 2001 von 149,73 EUR.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, welche rügen, es sei nicht berücksichtigt, dass mit erster Stufe Auskunft begehrt worden sei. Insofern ergebe sich ein Teil-Geschäftswert von 2.826,15 EUR. Des Weiteren sei zu beachten, dass die laufende Rente in zweiter Stufe erst ab März 2002 begehrt worden sei, insoweit sei ein Teil-Geschäftswert vom (12*180,82 =) 2.269,40 EUR <rechnerisch richtig: 2.169,84 EUR> anzusetzen; für den Rückstand sei schließlich ein Teil-Geschäftswert in Höhe von (1.048,11 + 904,10 =) 1.952,21 EUR zu veranschlagen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stimmen der Streitwertbeschwerde zu.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat darauf hingewiesen, dass für die Auskunftsstufe gemäß § 18 GKG ein eigener Wertansatz nicht in Betracht komme. Die Zahlungsstufe habe nur die Abänderung der schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erfasst, so dass bei der Streitwertfestsetzung auch nur der entsprechende Differenzbetrag habe berücksichtigt werden können.

Die Bezirksrevisor hat sich dahin geäußert, dass den Ausführungen des Familiengerichts zugestimmt werde.

II.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO; 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer werden durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt. Ein höherer Geschäftswert als 2.319,45 EUR kann nicht festgesetzt werden.

In dem hier in Rede stehenden isolierten Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 1587g Abs. 3, 1587d Abs. 2 BGB bestimmt der Umfang des Abänderungsbegehrens den Geschäftswert nach Maßgabe von §§ 99 Abs. 3 Nr. 2, 30 Abs. 1 KostO (Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 621 ZPO, Rz 99; zum vergleichbaren Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG: Senatsbeschluss vom 18. Mai 1994 - 9 UF 169/93; OLG Dresden, OLGR 2001, 291).

Ohne Erfolg begehren die Beschwerdeführer die werterhöhende Berücksichtigung des ihrem Zahlungsantrag in Stufenform vorgeschalteten (hierzu: Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587k, Rz. 2) Auskunftsbegehrens. Zu Recht hat das Familiengericht davon abgesehen, für die Auskunftsstufe des Abänderungsbegehrens einen eigenen Wert anzusetzen und hat diese Auffassung im Nichtabhilfebeschluss vom 12. November 2003 zutreffend begründet. Für den hier in Rede stehenden Stufenantrag im isolierten Abänderungsverfahren (§ 1587k Abs. 1, 1580 BGB) ist nämlich § 18 GKG, wonach nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, für die Wertberechnung maßgebend ist, zumindest entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit von § 18 GKG in Folgesachen betreffend den Versorgungsausgleich: OLG Hamburg, FamRZ 1981, 1095; Künkel in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., V, Rz. 580; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 17a, Rz. 6).

Im Übrigen belastet die angegriffene Wertfestsetzung die Beschwerdeführer nicht zu ihrem Nachteil.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Handhabung des Familiengerichts, auf den Jahresbetrag der höchsten Abänderungsdifferenz abzustellen und diesem den begehrten "Rückstand" für März 2001 hinzuzurechnen, zu folgen ist.

Würde nämlich - wie bei einer Unterhaltsstufenklage (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GKG) - auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abgestellt, wäre für die Wertermittlung der Jahresbetrag der Änderungsdifferenz beginnend mit dem "laufenden" Monat April 2001 maßgeblich. Dieser wäre mit (6*149,73 <April - September 2001> + 6*180,81 <Oktober 2001 - März 2002> =) 1.983,24 EUR jedenfalls niedriger als in dem angefochtenen Beschluss festgesetzt, und zwar auch dann, wenn über den allein auf den Jahresbetrag abstellenden § 99 KostO hinaus, der sich für März 2001 ergebende "Rückstand" von 149,73 EUR noch hinzugerechnet würde.

Käme hiernach sogar ein niedrigerer Wertansatz in Betracht, stünde einer amtswegigen Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer indes entgegen, dass angesichts der am 26. Mai 2003 erfolgten Beendigung des Verfahrens die 6-Monatsfrist des § 31 Abs. 1 KostO bereits abgelaufen ist.

Die Beschwerde war daher mit dem auf § 31 Abs. 4 KostO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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