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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 9 WF 115/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
BGB § 1093
Das Miteigentum an einem Zweifamilienhaus steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn eine der Wohnungen von dem anderen Miteigentümer genutzt wird und an dieser weiteren Wohnung ein Wohnungsrecht eines Dritten besteht.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 11. August 2003 - 21 F 326/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, P., mit Wirkung vom 7. Januar 2004 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die Antragsgegnerin ab 1. Februar 2004 monatliche Raten von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt, bleibt die sofortige Beschwerde hingegen ohne Erfolg.

Unter den hier gegebenen Umständen kann der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, das nicht zu dem nach §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Schonvermögen zähle.

Zum einen hat die Antragsgegnerin - allerdings erstmalig im Beschwerdeverfahren - unter Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages dargelegt, dass sie lediglich hälftige Miteigentümerin dieses Hausanwesens ist und der weitere hälftige Miteigentumsanteil dem Antragsteller zusteht, der nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien die vormals eheliche, in diesem Hausanwesen gelegene Wohnung bewohnt.

Zum andern ist aber auch den Eltern der Antragsgegnerin neben einem Mitbenutzungsrecht an allen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen an der weiteren noch im Hausanwesen befindlichen Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB eingeräumt, das nach dem Tod der Mutter der Antragsgegnerin nunmehr nur noch vom Vater der Antragsgegnerin ausgeübt wird und den Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin gegenüber Dritten mindert. Bei dieser Sachlage scheidet aber derzeit eine Verwertung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aus. Auch eine Beleihung kommt im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin im Übrigen nicht in Betracht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 643; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 346).

Allerdings kann der Antragsgegnerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Vielmehr ist ihr aufzugeben, monatliche Raten von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.

Der Berechnung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens der Antragsgegnerin ist ein Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 errechneten Gesamthöhe von 1.936,55 EUR zugrunde zu legen, nachdem die Antragsgegnerin ein niedrigeres monatliches Gesamtdurchschnittsnettoeinkommen nicht dargetan hat.

Abzuziehen sind entsprechend der Handhabung des Bezirksrevisors der Selbstbehalt, der Erwerbstätigenfreibetrag, die Miete und die Versicherungsbeiträge bei der DEVK, DBV und ARAG. Weiterhin ist der Unterhalt für die beiden Kinder der Antragsgegnerin mit monatlich (287 EUR + 266,14 EUR =) 553,14 EUR abzusetzen, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Unterhaltszahlungen in dieser Höhe hinreichend belegt hat.

Darüberhinaus sind berufsbedingte Fahrtkosten der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich (48 km x 0,21 EUR x 220 : 12 =) 184,80 EUR zu berücksichtigen, wobei die Ermittlung orientiert an den Pauschalsätzen für die Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten in der unterhaltsrechtlichen Praxis erfolgt. In diesem Betrag sind allerdings sämtliche Fahrzeugkosten enthalten, so dass daneben eine Berücksichtigung von Kfz-Steuern und -Versicherung sowie Benzin nicht in Betracht kommt. Allerdings sind vorliegend zusätzlich die Kosten der Antragsgegnerin für die Miete eines Stellplatzes abzuziehen, da die Antragsgegnerin - wie sie dargelegt hat - den Pkw berufsbedingt benötigt und es sich bei dem Stellplatz um einen Stellplatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz der Antragsgegnerin in S. handelt.

Schließlich sind auch die Kosten der Antragsgegnerin für Grundsteuer und Gebäudeversicherung vorliegend anzuerkennen, da der Antragsteller diese auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin entfallende Kosten tatsächlich von dem von ihm an die Antragsgegnerin zu zahlenden Trennungsunterhalt einbehält und der Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit - eine Verwertung ihres Miteigentumsanteils - noch - nicht angesonnen werden kann.

Danach ergibt sich ein gemäß § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich rund 78 EUR (1.936,55 EUR - 364 EUR - 148 EUR - 520 EUR - 16,38 EUR - 8,15 EUR - 5,30 EUR - 553,14 EUR - 184,80 EUR - 37,12 EUR - 9,17 EUR - 12,59 EUR = 77,90 EUR), was nach § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO einer Monatsrate von 30 EUR entspricht.

Entsprechend war der erstinstanzliche Beschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1956 KV, Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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