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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 128/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 50
ZPO § 621 a Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 2
BGB § 1796
BGB § 1909
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 128/02

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger

am 24. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer I des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 7. Oktober 2002 - 10 F 148/00 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe:

Das Rechtsmittel, mit dem sich die Mutter gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. S. v. § 50 FGG für die aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kinder wendet, ist nicht zulässig.

Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50, Rz. 47, m. w. N.).

Da sich die Regelung des Umgangsrechts, soweit sich aus den Vorschriften der ZPO und des GVG nichts Besonderes ergibt, gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des FGG richtet, ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anzusehen. Danach sind vom Gericht erlassene Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheidungen nur anfechtbar, soweit sie bereits in die Rechte Beteiligter eingreifen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O., § 19, Rz. 9 m. w. N.). Die Frage, ob durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. S. v. § 50 FGG in die Rechte der beteiligten Eltern eingegriffen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Köln, OLGR 2002, 118; KG (13. Zivilsenat), FamRZ 2000, 1298; OLG Karlsruhe, FamRZ2000, 1296; OLG Frankfurt (6. Senat für Familiensachen), FamRZ 2000, 844; OLG Düsseldorf (6. Familiensenat), FamRZ 2000, 1298; OLG Hamm (2. Familiensenat), FamRZ 1999, 41; OLG München, FamRZ 1999, 667; verneinend: OLG Frankfurt (2. Senat für Familiensachen), EzFamR aktuell 2002, 29; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 170; OLG Naumburg, MDR 2000, 1322; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1295; OLG Düsseldorf (7. Zivilsenat), FamRZ 2000, 249; OLG Celle, FamRZ 1999, 1589; Keidel/Engelhardt, a. a. O., § 50, Rz. 48).

Der Senat schließt sich derjenigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, die in der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG keinen erheblichen Eingriff in die Rechte der Beteiligten zu erkennen vermag, zumal es den Eltern trotz der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach wie vor unbenommen bleibt, für die Kinder das vorzutragen, was sie für erforderlich halten. Ihnen ist insoweit auch nicht die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB entzogen und diese ist nicht auf einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB übertragen worden (vgl. Keidel/Engelhardt, a. a. O., m. w. N.).

Die Beschwerde war daher mit der auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG beruhenden Kostenentscheidung als unzulässig zu verwerfen.

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