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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 9 WF 19/07
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 727
ZPO § 798 a
RPflG § 11 Abs. 1
BGB § 1601
BGB § 1612 a
GKG § 42 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 5
Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 19/07

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 9. März 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 21. Dezember 2006 - 21 F 11/04 UE - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

2. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 11. Januar 2007 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt, , beigeordnet.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 2. März 2007 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, , beigeordnet.

4. Beschwerdewert: bis 6.000 EUR

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 5. November 2004 - 21 F 11/04 UE - ist u.a. zugunsten der Antragstellerin beginnend mit Oktober 2004 eine monatliche Unterhaltsrente von 378 EUR tituliert. Klägerin im vorgenannten Verfahren war die Mutter der Antragstellerin, die die Unterhaltsansprüche der damals noch minderjährigen Tochter in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend gemacht hat.

Mit Antrag vom 6. September 2006 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des vorgenannten Urteils des Familiengerichts vom 5. November 2004 die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO begehrt.

Der Antragsgegner hat der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für die Antragstellerin widersprochen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie - ersichtlich - ihren Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel weiterverfolgt. Sie bittet um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Der Antragsgegner sucht um Zurückweisung der Beschwerde nach und beantragt ebenfalls, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.

Die Begründung des Familiengerichts trägt die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nicht.

Der auf eine Entscheidung des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgericht Hamm vom 31. Mai 2005 (FamRZ 2006, 48) gestützten Auffassung des Familiengerichts, eine Klauselumschreibung sei deshalb nicht vorzunehmen, weil statische Unterhaltstitel anders als dynamische Unterhaltstitel nicht über das 18. Lebensjahr des Kindes hinauswirkten, vielmehr sich der Unterhaltsberechtigte für Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel (ver-) schaffen müsse, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Diese steht im Widerspruch zu der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: BGH, FamRZ 2006, 99, FamRZ 1994, 696, FamRZ 1988, 1039, FamRZ 1984, 682, FamRZ 1983, 582), der der Senat folgt. Danach besteht nämlich Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt. Die Unterhaltspflicht beruht weiterhin auf § 1601 BGB, die für den Unterhalt Minderjähriger bestehenden Besonderheiten rechtfertigen es nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen Anspruch aufzufassen. Dies hat aber zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter gelten und nur im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden können (BGH a.a.O.; so auch: Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 2, Rzn. 17, 193, 339; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 8. Aufl., § 1601 BGB, Rz. 2; OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 7. November 2006 - 2 WF 204/06 - zit. nach juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 neu eingefügten Vorschrift des § 798 a ZPO. Weder lässt diese einen Umkehrschluss auf statische Unterhaltstitel zu, noch stellt sich die Frage der analogen Anwendung auf statische Unterhaltstitel. § 798 a ZPO gilt ausschließlich für Unterhaltstitel nach § 1612 a BGB und demnach für Unterhaltstitel, die grundsätzlich die Minderjährigkeit des Kindes voraussetzen. Um dem Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit die Zwangsvollstreckung aus derartigen Titeln zu ermöglichen, wurde § 798 a ZPO entsprechend neu gefasst (BT-Drucksache, 13/7338, S. 45; vgl. auch: OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 1888; OlG Hamm, 2. Senat a.a.O.). Ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung bestand und besteht aber bei statischen Unterhaltstiteln nicht, da diese - wie vorstehend ausgeführt - grundsätzlich nicht auf die Minderjährigkeit des Kindes begrenzt sind, sondern ohnehin auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortwirken.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, dass auch nach der Auffassung des Familiengerichts eine Vollstreckbarkeit für die Zeit vom 1. bis 4. Juni 2006 nicht verneint werden konnte, zumal der Antragsgegner für diesen Zeitraum unstreitig keinen Unterhalt für die Antragstellerin gezahlt hat.

Da das Familiengericht die Vorraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO im Übrigen noch nicht geprüft hat, ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an §§ 42 Abs. 1 u. 5 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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