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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 9 WF 25/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 323
ZPO § 767
Die Vollstreckungsabwehrklage ist dann die zulässige Klageart, wenn der Unterhaltsschuldner eine Erfüllung (Erlöschen) der Unterhaltsansprüche einwendet.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 25//09

In der Familiensache

wegen Vollstreckungsgegenklage

hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 21. November 2008 - 17 F 78/08 UK - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Klägers mit der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu 1. und 2. sind die am . November 1991 geborene Beklagte zu 1., die am . März 1993 geborene Beklagte zu 2. und ein weiteres Kind, der am . Januar 1999 geborene Y. S. O., hervorgegangen. Der Kläger ist wieder verheiratet, aus dieser Ehe ist ein weiteres Kind, E. O., geboren am . Juni 2005, hervorgegangen.

Auf Antrag des Saarpfalz- Kreises - Jugendamt - vom 29. Dezember 2004 wurde der monatlich von dem Kläger zu zahlende Unterhalt für die Beklagte zu 1. mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 2/05 - für die Zeit ab dem 1. Februar 2004 auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe und für die Beklagte zu 2. mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 1/05 - für die Zeit ab 1. März 2005 ebenfalls auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe festgesetzt (vgl. BA 10 FH 2/05 und 10 FH 1/05 des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg).

In dem Verfahren 10 F 367/05 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg, in dem der Kläger von seinem aus der Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu 1. und 2. hervorgegangenen Sohn Y. S. O., geboren am . Januar 1999, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden war, schlossen die Parteien jenes Verfahrens vor dem erkennenden Senat am 14. Februar 2007 - 9 UF 99/06 - einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an das Kind Y. S. O. für die Zeit von Oktober 2003 bis Dezember 2005 rückständigen Unterhalt und für die Zeit ab Januar 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 84,4 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen (derzeit 209 EUR) (vgl. Bl. 146/147 d. BA 10 F 367/05 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg).

Auf Antrag der Beklagten zu 1. und 2. erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts Zweibrücken am 15. Mai 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - M 865/06 -, mit dem wegen - näher aufgeschlüsselten - rückständigen Unterhalts ein Teil des Arbeitseinkommens des Klägers gepfändet wurde (vgl. Bl. 6 ff d.BA M 865/06 des Amtsgerichts Zweibrücken).

In dem Verfahren 17 F 32/06 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg, in dem der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. jeweils auf Abänderung der am 31. März 2005 errichteten Unterhaltstitel - 10 FH 2/05 und 10 FH 1/05 des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg - in Anspruch nahm, schlossen die Parteien am 3. Mai 2007 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte zu 1. in Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 2/05 - ab Juli 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 84,4 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen (derzeit 245,60 EUR), und an die Beklagte zu 2. in Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht- Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 1/05 - ab Juli 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 84,4 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen (derzeit 245,60 EUR) (vgl. Bl. 58 ff d. BA 17 F 32/06 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg).

Mit am 31. März 2008 eingegangener Klageschrift erhebt der Kläger Zwangsvollstreckungsgegenklage mit dem Ziel, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 2/05 - für unzulässig erklärt wird, und dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 1/05 - für unzulässig erklärt wird. Er begründet dies damit, dass von den Beklagten zu 1. und 2. aus den vorgenannten Titeln die Zwangsvollstreckung trotz des in dem Unterhaltsabänderungsverfahren 17 F 32/06 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg abgeschlossenen Vergleichs vom 3. Mai 2007 betrieben werde, so dass diese mehr Unterhalt erhielten, als ihnen zustünde. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht wegen des Bestehens von Rückständen gerechtfertigt. Solche bestünden mit Blick auf die bisher insgesamt ausgebrachten Pfändungen seines Arbeitseinkommens sowie der von ihm geleisteten Zahlungen auf den Kindesunterhalt sowohl an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1. und 2. als auch die ARGE nicht. Selbst unter Einbeziehung seines Sohnes bestünden insgesamt keine Rückstände (Bl. 30 ff d.A.). Zugleich hat er um Prozesskostenhilfe für seine Klage nachgesucht.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben darauf verwiesen, dass nach wie vor Rückstände bestünden, was sich auch aus dem Schreiben der ARGE vom 30. Mai 2008 (Bl. 29 d.A.), auf die die Ansprüche übergegangen seien, ergebe. Von ihnen seien die Pfändungen am 21. Mai 2008 zurückgenommen worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Homburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. November 2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 41 ff d.A.), den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den in Rede stehenden Titeln nicht vorlägen, weil nicht festgestellt werden könne, dass in Folge der von dem Kläger erbrachten Zahlungen keine Ansprüche mehr bestünden. Dies habe der Kläger weder hinreichend dargelegt noch belegt.

Gegen den ihm am 26. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit offensichtlich (ein Eingangsstempel fehlt) am 29. Dezember 2008 eingegangenem Faxschreiben unter Beifügung einer Bescheinigung seines Arbeitsgebers Beschwerde eingelegt (Bl. 47/48 d.A.). Er verweist darauf, dass das Familiengericht zu Unrecht von einer Wirksamkeit der ursprünglichen Titel bis zum 30. Juni 2007 ausgegangen sei. Im Übrigen sei durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der sich ausgebrachte Pfändungen in Höhe von 20.719,56 EUR in der Zeit von Juni 2006 bis Mai 2008 ergäben, belegt, dass keine Unterhaltsrückstände vorhanden seien.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit Zahlungen auf die Rückstände bis (richtigerweise) einschließlich Juni 2006 und auf den laufenden Unterhalt ab Juli 2006 und auf welche Titel erfolgt seien. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der ARGE vom 30. Mai 2008, dass sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. als auch des Sohnes Y. Unterhaltsrückstände für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bestünden (Bl. 56/57 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Klägers zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.

1.

Gegen die Zulässigkeit der gewählten Klageart bestehen keine Bedenken. Aus den vorgetragenen Vorgängen, die nach Ansicht des Klägers als Anspruchserfüllung wirken, leitet er das Teilerlöschen der Barunterhaltsansprüche für den in Rede stehenden Zeitraum ab. Es handelt sich mithin nicht um die Berücksichtigung der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei titulierten Unterhaltsansprüchen typischerweise unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Bedeutung erlangen und nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, sondern durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen wären (vgl. BGH, FamRZ 1984, 470).

Dem Klagebegehren kann auch nicht von vorneherein ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

Zwar haben die Beklagten zu 1. und 2. vorgetragen, dass sie mit Schreiben vom 21. Mai 2008 gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers die Pfändung zurückgenommen haben. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Zwangsvollstreckung aus den Titeln nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder betrieben wird. Solange der Gläubiger den Titel in Händen hat, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 767, Rz. 16).

Soweit unter Umständen eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn sich die Vollstreckungsabwehrklage - wie hier - gegen einen Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen richtet, rechtfertigt dies im Streitfall keine andere Beurteilung. Zwar ist gegenüber einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Klage nach § 767 ZPO bereits dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles - hier wegen Erlöschens von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit - unzweifelhaft nicht mehr droht. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nämlich auch dann nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum gezahlt hat, weil er den Titel noch für die erst künftig fällig werdenden Ansprüche benötigt. Dass der Gläubiger den Titel in der Hand behält, begründet daher in solchen Fällen - anders als bei Titeln auf einmalige Leistungen - nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (BGH, FamRZ 1984, 470; vgl. auch BGH, NJW-RR 1989, 124).

So liegt der Fall nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstand hier nicht. Vorliegend benötigen die Beklagten zu 1. und 2. als Gläubigerinnen die Titel nicht wegen auch noch künftig fällig werdender Leistungen, denn für die Zeit ab Juli 2006 ist durch den am 3. Mai 2007 in dem Verfahren 17 F 32/06 des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg protokollierten Vergleich ein die Titel vom 31. März 2005 - 10 FH 2/05 und 10 FH 1/05 des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg - abändernder Titel erstellt worden. Dass wegen der bereits durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der hierdurch - zumindest teilweise - eingetretenen Erfüllung der Unterhaltsansprüche eine weitere Zwangsvollstreckung aus den Titeln unzweifelhaft nicht mehr droht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Hierfür genügt die Rücknahme der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 2006 gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger mit der ARGE wegen rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2008 offensichtlich eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitsand ist deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht von vorneherein zu verneinen.

2.

Indes kann der Klage aus den vom Familiengericht genannten Gründen eine hinreichende Erfolgsausicht nicht beigemessen werden. Den Darlegungen des Klägers kann nicht hinreichend entnommen werden, dass Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und 2., die die Zeit vor Juli 2006 betreffen, erloschen sind.

Der Kläger ist nicht nur den Beklagten zu 1. und 2., sondern auch seinem Sohn Y. S. O. unterhaltspflichtig. Sowohl die Beklagten zu 1. und 2. als auch das Kind Y. haben in verschiedenen Verfahren Unterhaltstitel gegen den Kläger erwirkt. Neben den zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. bestehenden Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. März 2005 - 10 FH 2/05 und 1/05 - besteht ein die Titel vom 31. März 2005 abändernder Unterhaltstitel betreffend die Beklagten zu 1. und 2. vom 3. Mai 2007 (17 F 32/06 UK) sowie ein Unterhaltstitel betreffend den Sohn Y. S. O. vom 14. Februar 2007 (10 F 367/05 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg = 9 UF 99/06). Den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen kann nicht mit Bestimmtheit entnommen werden, welche Zahlungen auf die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15. Mai 2006 - M 865/06 - ausgewiesenen Unterhaltsrückstände geleistet worden sind, welche Zahlungen er auf den laufenden Unterhalt für das jeweilige Kind erbracht und welche Zahlungen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder vom Kläger unmittelbar an die Unterhaltsgläubiger auf rückständigen oder laufenden Unterhalt geleistet worden sind. Ebenso wenig kann eine Zuordnung von Zahlungen auf laufenden oder rückständigen Unterhalt anhand der von dem Arbeitgeber ausgewiesenen Lohnpfändungen bzw. den von dem Kläger hierzu erstellten Aufstellungen vorgenommen werden. Ob und welche Unterhaltszahlungen der Kläger für seine drei Kinder auf Grund der vorliegenden Titel erbracht hat, kann nach den bisher vorliegenden Unterlagen letztlich nicht nachvollzogen werden.

Hinzu kommt, dass nach der Mitteilung der ARGE vom 30. Mai 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2008 Unterhaltsrückstände bestehen, weshalb sich der Kläger auch verpflichtet hat, neben dem laufenden Unterhalt für seine drei Kinder ab dem 1. Juni 2008 auf die Rückstände monatlich 300 EUR zu zahlen. Folglich betreffen die Unterhaltsrückstände einen Zeitraum vor Abänderung der ursprünglichen Titel vom 31. März 2005, denn der die Unterhaltstitel vom 31. März 2005 abändernde Vergleich vom 3. Mai 2007 in dem Verfahren 17 F 32/06 des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg hat erst ab Juli 2006 eine Abänderung geschaffen. Dafür, dass die Unterhaltsrückstände ab dem 1. Januar 2005 nur den Sohn Y. betreffen, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Von daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, so dass Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt worden ist und die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit dem Kostenausspruch aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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