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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 9 WF 27/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 43
FGG § 46
FGG § 46 Abs. 1
FGG § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 27/03

In der Familiensache

betreffend Abänderung der elterlichen Sorge für

hat der 9 Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht in Kusel vom 3. März 2003

am 26. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig erfolgt nicht.

Gründe:

Die Vorlage der Sache durch das Familiengericht in Kusel ist gemäß §§ 46, 43 FGG zulässig. Auch ist der Senat für die Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG zuständig.

Jedoch vermag der Senat die Auffassung des Familiengerichts Kusel, es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe an das Familiengericht in Merzig i.S.d. § 46 Abs. 1 FGG vor, unter den hier gegebenen Umständen nicht zu teilen.

Hierfür genügt nicht, dass das Familiengericht in Merzig - wie vorliegend infolge des zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels des Kindes - im Zeitpunkt der Übernahme ausschließlich zuständig wäre. Vielmehr muss hinzu kommen, dass die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Hierbei ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, wobei zu erwägen ist, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (vgl. Schneider/Kunkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III, Rz. 33; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A., 14. Aufl., § 46, Rz. 6 f). Hiervon kann vorliegend jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer und des derzeitigen Verfahrensstandes nicht ausgegangen werden. Im Interesse des Kindeswohls liegt es vielmehr vorrangig - worauf das Familiengericht in Merzig zutreffend hinweist - das Verfahren nunmehr zügig zu einem Abschluss zu bringen. Während das Familiengericht in Kusel im Laufe der nunmehr 2 1/2 jährigen Verfahrensdauer hinreichend Gelegenheit hatte, sich die für eine Entscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen zu verschaffen, müsste sich das Familiengericht in Merzig hingegen von Grund auf in die Sache neu einarbeiten.

Auch hat das Familiengericht in Kusel bereits alle Beteiligten angehört und Kontakte zu den Jugendämtern in Kusel und Merzig aufgenommen, wohingegen das Familiengericht in Merzig, um sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, zunächst alle Beteiligten persönlich anhören musste Dass das Familiengericht in Kusel die Anberäumung eines neuen Anhörungstermins - wie im Vorlagebeschluss ausgeführt - für erforderlich halt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal nicht erkennbar ist, dass es insoweit auch einer erneuten Anhörung des Kindes bedurfte bzw. im Fall einer gegebenenfalls erforderlichen erneuten Anhörung des Kindes diesem das Erscheinen unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem jetzigen Wohnort und dem Gerichtsort unzumutbar wäre.

Ende der Entscheidung

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