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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 9 WF 27/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 27/04

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Beschwerde gegen Ratenanordnung bei bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 8. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 2003 - 54 F 315/03 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. Februar 2004 teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin auf die Prozesskosten zu leistende monatliche Rate auf 15 EUR, beginnend mit dem 1. Juni 2004, festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2003 monatliche Raten von 45 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ratenfreie Prozesskostenhilfe erstrebt, hat das Familiengericht im Wege der Teilabhilfe die auferlegten Raten auf monatlich 30 EUR herabgesetzt.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zu einer Herabsetzung der von der Antragsgegnerin aufzubringenden Rate auf 15 EUR monatlich.

Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen dagegen, dass das Familiengericht die Unterkunfts- und Heizkosten lediglich in hälftiger Höhe bei der Ermittlung ihres einzusetzenden Einkommens (gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 3 ZPO) berücksichtigt hat.

Zutreffend geht das Familiengericht allerdings davon aus, dass, wenn mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammenleben, im Prozesskostenhilferecht die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen aufgeteilt werden können.

Nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Familiengerichts, dass vorliegend für die beiden Kinder der Antragsgegnerin keine zusätzliche Berücksichtigung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, da deren Einkünfte in Form von Unterhaltszahlungen so gering sind, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung freier Wohnung zu ihrem Unterhalt beiträgt.

Hieraus folgt aber nicht, dass eine hälftige Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten zwischen der Antragsgegnerin und deren Lebensgefährten gerechtfertigt ist. Vielmehr sind dreiviertel der Wohn- und Unterkunftskosten auf Seiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Denn bei hälftiger Aufteilung dieser Kosten zwischen dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin und der Antragsgegnerin müsste dieser mittelbar zum Unterhalt der beiden Kinder der Antragsgegnerin beitragen, ohne dass insoweit eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht.

Werden die Wohn- und Unterkunftskosten von insgesamt 375 EUR zu dreiviertel und demnach mit 281,25 EUR monatlich in Abzug gebracht, ergibt sich unter Berücksichtigung der im Übrigen nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO abzusetzenden Beträge - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 24. März 2004 - ein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen der Antragsgegnerin von 30 EUR (Gesamtnettoeinkommen: 1.053 EUR - Erwerbstätigenfreibetrag: 148 EUR - Fahrtkosten: 57,75 EUR - Freibetrag Partei: 364 EUR - Unterhalt: [2 x 86 EUR =] 172 EUR - Unterkunftskosten: 281,25 EUR). Nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO hat die Antragsgegnerin demnach 15 EUR monatlich auf die Prozesskosten zu zahlen.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1956 KV (Anlage 1 zu § 11 GKG) und 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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