Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 9 WF 33/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 11 | |
ZPO § 104 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für M. R., geboren am . November 1994
wegen Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG
hier: sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen erfolgte Festsetzung
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 12. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 - 41 F 54/07 SO - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 bestellten sich die Rechtsanwälte XXX in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten YYY vertreten.
Auf Antrag der Rechtsanwälte XXX setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte XXX zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).
Gegen den ihm am 29 Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12. Januar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte XXX nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 legten die Rechtsanwälte XXX eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor (Bl. 50 ff d.A.).
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 54 d.A.).
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 11 RVG i.V.m. § 104 ZPO zulässig.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten XXX keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.
Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte XXX haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, aus der sich ihre Bevollmächtigung für das Verfahren 41 F 54/07 SO zweifelsfrei ergibt. Hiergegen hat der Antragsgegner keine sachlich - rechtlichen Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 5 RVG), vorgebracht.
Danach ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.