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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 9 WF 40/04
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 46 Abs. 2 | |
FGG § 46 Abs. 1 S. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für
* I. A. H., geboren am Mai 2000, derzeit wohnhaft:,
* N. A. H., geboren am Dezember 2002, derzeit wohnhaft:,
wegen Bestimmung der Zuständigkeit
hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen II -
am 15. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamburg beabsichtigt, das bei ihm geführte, am 22. Januar 2004 seitens des Kindesvaters eingeleitete Sorgerechtsverfahren 266 F 18/04 an das zur Übernahme bereite Amtsgericht - Familiengericht - Saarlouis abzugeben, da die Kindesmutter mit den beiden Kindern ihren ständigen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Saarlouis verlegt hat. Bei dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis ist - worauf das Familiengericht Hamburg hinweist - unter dem Aktenzeichen 23 F 27/04 ein (von der Kindesmutter eingeleitetes) Sorgerechtsverfahren anhängig.
Der von dem Familiengericht in Hamburg zur beabsichtigten Abgabe angehörte Kindesvater hat sein Einverständnis zu der Abgabe des Verfahrens unter Hinweis darauf verweigert, dass die Kindesmutter ohne seine Einwilligung die bisherige Heimatstadt der Familie - Hamburg - verlassen habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg hat die Sache deshalb dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 46 Abs. 2 FGG vorgelegt.
II.
Gemäß § 46 Abs. 2 FGG ist das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Senat ist zur Entscheidung berufen, da die Familiengerichte Hamburg und Saarlouis zwar über die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht Saarlouis einig sind, der Kindesvater hingegen seine Zustimmung zur Abgabe verweigert (vgl. hierzu: Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 46, Rz. 33, 51, 52).
Für die beabsichtigte Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht in Saarlouis besteht in Anbetracht des Aufenthaltswechsels der Kindesmutter mit den beiden Kindern in den Bezirk jenes Amtsgerichts ein wichtiger Grund i.S. von § 46 Abs. 1 S. 1 FGG.
Nach Maßgabe dieser Bestimmung muss die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten erscheinen. Hierbei ist nach Zweck-mäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, wobei zu erwägen ist, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht. In diesem Zusammenhang kommt namentlich dem Umstand Bedeutung zu, dass - jedenfalls die nahezu 4-jährige Tochter I. - gemäß § 50b anzuhören sein wird (vgl. BGH, DAVorm 1992, 499, 507; Senatsbeschluss vom 26. März 2003 - 9 UF 171/02 - m.w.N.; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. März 2001 - 6 UF 11/01 -, m.w.N.), was vor dem wohnortnahen Familiengericht in Saarlouis für das Kind schonender zu bewerkstelligen sein dürfte (vgl. hierzu Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., III B, Rz. 33). Das in Rede stehende Sorgerechtsverfahren ist auch nicht etwa bereits so weit gediehen, dass es kurz vor seinem Abschluss stünde, was gegebenenfalls gegen die Zweckmäßigkeit einer Abgabe sprechen könnte (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 26. März 2003 - 9 WF 27/03, OLGR Saarbrücken 2003, 287).
Im Übrigen hat das Familiengericht in Saarlouis in dem dort seitens der Kindesmutter eingeleiteten isolierten Sorgerechtsverfahren 23 F 27/04 unter dem 4. Februar 2004 bereits eine Entscheidung getroffen und der Kindesmutter im Weg einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen.
Das Familiengericht Saarlouis, an das abgegeben werden soll, ist ausweislich eines Aktenvermerks vorab gehört worden (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 498 m.w.N.; BayObLG, FamRZ 1994, 178 <Leitsatz>; a.A.: LG Ansbach, FamRZ 1994, 1188) und hat seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt.
Ende der Entscheidung
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