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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 9 WF 43/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 43/04

In der Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung

hier: Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeverweigerung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 22. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 9. Januar 2004 - 20 F 327/03 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin zu Recht die für ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Zur Verteidigung gegen Begehren, die - wie hier - mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden sind, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rz. 25 m.w.N.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rz. 1). Die Anhängigkeit der Hauptsache, die vorliegend allerdings - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - gegeben ist, genügt nicht. Denn vor förmlicher Klagezustellung besteht ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien noch nicht. Daher kann der Klageabweisungsantrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahrensstadium auch nicht als notwendige Prozessführung angesehen werden, für die allein Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte ( OLG Bremen, FamRZ 1989, 198, m.w.N.). Für die Beteiligung am PKH - Verfahren kommt aber eine Prozesskostenhilfebewilligung - wie das Familiengericht in seiner Nichtabhilfe zutreffend ausführt - grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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