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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 9 WF 47/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
BGB § 1612 b Abs. 5 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts
hier: Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin
am 19. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 27. April 2004 - 16 F 111/05 Uk - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten.
Er hat um Prozesskostenhilfe für seine am 14. März 2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der er den Beklagten für die Zeit ab April 2005 auf monatlichen Unterhalt von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, derzeit 192 EUR monatlich, in Anspruch nimmt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens im Sinne des § 114 ZPO verweigert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens seiner Klage verweigert (§ 114 ZPO).
Zwar hat der Kläger, wovon er zu Recht ausgeht, ein Titulierungsinteresse, so dass die Erfolgsaussicht seiner hierauf gerichteten Klage nicht verneint werden kann.
Jedoch ist die - wie hier - auf eine Titulierung freiwillig und regelmäßig gezahlten Unterhalts zielende Rechtsverfolgung nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts mutwillig (vgl. etwa: Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 - 9 WF 117/04 m.w.N.).
Beanstandungsfrei hat danach aber das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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