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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 9 WF 47/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1600 b
BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 1
BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2
Sichere Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergibt, ist erlangt, wenn der Mann erfährt, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit anderen Männern Verkehr hatte. Unerheblich ist, ob er aus diesen Umständen den Schluss auf eine mögliche Abstammung des Kindes von einem anderen Mann zieht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 47/09

In der Familiensache

wegen Anfechtung der Vaterschaft

hier: Rechtsmittel gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 12. März 2009 - 21 F 564/08 KI - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung des Antragstellers mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Antragsgegnerin hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte im Sommer 1991, von der Schwangerschaft erfuhr der Antragsteller nach der Trennung. Der Kläger erkannte die Vaterschaft an.

Die Antragsgegnerin wuchs, da ihre Mutter unmittelbar nach der Geburt an multipler Sklerose erkrankt und nicht in der Lage war, die Antragsgegnerin zu versorgen, in einer Pflegefamilie auf, zu der auch der Antragsteller regelmäßigen Kontakt pflegte. Das Jugendamt übernahm die Vormundschaft für die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat mit am 16. Dezember 2008 eingegangener Antragsschrift um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nachgesucht und geltend gemacht, stets Bedenken hinsichtlich seiner Vaterschaft gehabt zu haben, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Mutter der Antragsgegnerin während der Empfängniszeit noch weitere Geschlechtspartner gehabt habe; diese habe unmittelbar nach der Trennung von ihm mit einem Lebensgefährten zusammengewohnt, der ebenfalls als Vater in Betracht komme. Zudem habe er von der Pflegemutter der Antragsgegnerin, gegenüber der er sich zum Stillschweigen verpflichtet habe, im Januar 2007 erfahren, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin sei. An dieses Versprechen fühle er sich, da die Pflegemutter vor einigen Monaten verstorben sei, nicht mehr gebunden.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 12. März 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 6 ff d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB von zwei Jahren im Hinblick darauf, dass der Antragsteller stets Bedenken an seiner Vaterschaft gehegt habe, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Kindesmutter während der Empfängniszeit noch weitere Geschlechtspartner gehabt habe, nicht gewahrt sei.

Gegen den ihm am 18. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 31. März 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, entgegen anders lautendem Vortrag, der auf einem Büroversehen seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht habe, nicht stets, sondern erst seit 2007 nach der Mitteilung der Pflegemutter Bedenken an seiner Vaterschaft bekommen zu haben.

Das Familiengericht hat der der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 13 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das beabsichtigte Klageverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich anzufechten. Die Frist beginnt gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte, hier der Antragsteller, von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Hierfür muss er sichere Kenntnis von dem Tatsachen erlangt haben, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als ihm selbst ergibt, was beispielsweise dann der fall sein kann, wenn der Mann erfährt, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit anderen Männern Verkehr hatte (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30. November 2006, 6 UF 27/06, m.w.N.; BGH, MDR 2006, 1171, m.w.N.).

Solche sicheren Kenntnisse hatte der Antragsteller nach seinem auch mit der Beschwerde nicht revidierten Vorbringen bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wusste, dass die Kindesmutter unmittelbar nach der Trennung von ihm im Sommer 1991 mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen gezogen war. Ferner wusste er, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit weitere Geschlechtspartner hatte. Damit waren ihm positiv Umstände bekannt, aus denen objektiv auf eine mögliche Abstammung der Antragsgegnerin von einem anderen Mann geschlossen werden konnte. Dies genügt für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist mit der Geburt der Antragsgegnerin. Dass der Antragsgegner, wie er sich einlässt, aus diesen Umständen nicht den Schluss auf eine mögliche Abstammung der Antragsgegnerin von einem anderen Mann gezogen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass er diesen Schluss auf Grund der ihm bekannten objektiven Umstände hätte ziehen können (vgl. hierzu auch Senat, Beschl.v. 2. August 1999, 9 WF 42/99, m.w.N.).

Demzufolge war die Anfechtungsfrist lange vor Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abgelaufen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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