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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 9 WF 5/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 55
Liegt eine Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG durch das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird, nicht vor, ist eine Beschwerde unzulässig.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 5/09

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalts

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Erinnerung des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts XXX, <Ort>, gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 27. August 2008 -6 F 137/08 UEUK EA I - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 2. Dezember 2008 - 6 F 137/08 UEUK EA I - wird die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts XXX, <Ort>, an das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen zurückgegeben.

Gründe:

Mangels Entscheidungszuständigkeit des Senats ist die Sache an das Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen zurückzugeben.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG entscheidet über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt wird; das ist vorliegend das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen. Erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG die Beschwerde zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (vgl. Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2008, 2 W 183/08-19; Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen- Anhalt vom 27. September 2006, 3 WF 170/06, FamRZ 2007, 1115). Bislang liegt keine Sachentscheidung des hierzu berufenen Richters über die Erinnerung und schon deshalb auch keine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung vor. Vorliegend hat nämlich lediglich die Rechtspflegerin des Amtsgerichts- Familiengericht - Neunkirchen der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Da somit eine Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG bisher nicht ergangen und eine Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung auch nicht gegeben ist, ist die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Familiengericht zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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