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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 9 WF 55/09
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1
Die Berechnung der Fahrtkosten ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab Juli 2004 gegebenen Fassung vorzunehmen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 55/09

In der Familiensache

wegen Scheidung

hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 26. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 28. April 2009 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom "28. April 2009" teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die ab dem 1. Juni 2009 aufzubringenden monatlichen Raten auf 45 EUR belaufen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat für ein beabsichtigtes Ehescheidungsverfahren mit am 25. März 2009 eingegangenem Schriftsatz um Prozesskostenhilfe nachgesucht, die das Familiengericht mit Beschluss vom 28. April 2009 verweigert hat (Bl. 24 ff d.A.).

Gegen den ihm am 5. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 14. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nur Fahrtkosten in Höhe von 78 EUR monatlich, sondern bei einer täglichen Fahrtstrecke von 31 km insgesamt solche in Höhe von 142 EUR monatlich zu berücksichtigen seien. Ferner habe das Familiengericht zu Unrecht eine Darlehenstilgung Annuitätendarlehen in Höhe von monatlich 310,37 EUR nicht berücksichtigt. Eine Kündigung seiner Lebensversicherung komme nicht in Betracht, da ihm die Verwertung unzumutbar sei (Bl. 30, 31 d.A.).

Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom "28. April 2009" (richtigerweise wohl 15. Mai 2009) teilweise abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 135 EUR - maximal 48 Raten - bewilligt (Bl. 32 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass ein Vermögenseinsatz durch Beleihung der Lebensversicherung mit Blick auf die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile unzumutbar sei. Fahrtkosten seien nur in Höhe von 78 EUR monatlich in Abzug zu bringen, eine entsprechende Anwendung der Regelungen des JVEG bzw. der dortigen Sätze komme nicht in Betracht. Ein weiteres Darlehen verbunden mit monatlichen Darlehensraten in Höhe von 310,37 EUR sei nicht glaubhaft gemacht, da ein solches weder in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben noch durch Vorlage eines Vertrages belegt worden sei. Im Übrigen hat es die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Das Nettoeinkommen des Antragstellers ist um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 137,50 EUR zu bereinigen. Der Antragsteller hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die einfache Fahrtstrecke mit 15 km angegeben. Hieraus errechnen sich monatliche Fahrtkosten (15 km*2*220*0,25/12) in der vorgenannten Höhe.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die Berechnung der Fahrtkosten nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung vorzunehmen und eine (sämtliche PKW-Kosten beinhaltende) Kilometer-Pauschale in Höhe von 0,25 EUR zu Grunde zu legen (vgl. statt aller: Senat, Beschl.v. 4. Oktober 2004, 9 WF 90/04).

2.

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung können weitere Darlehensbelastungen in Höhe von monatlich 310,37 EUR keine Berücksichtigung finden.

In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller angegeben, monatlich 460,00 EUR an die <Bankbezeichnung, Ort> und pro Quartal 300,00 EUR, monatlich 100,00 EUR an die <Bankbezeichnung 2> zu zahlen. Wie sich den von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen vom 17. April 2009 entnehmen lässt, sind Belastungen in Höhe von 460,00 EUR (15.4. Darlehen -Tilgung Annuität Darlehen) und in Höhe von 310,37 EUR (30.3. Darlehen - Tilgung Annuität Darlehen) zu verzeichnen. Dies korrespondiert mit seinen Angaben in der Erklärung, so dass neben den monatlichen Darlehensbelastungen in Höhe von 460 EUR weitere Darlehensbelastungen in Höhe von 100 EUR in Abzug zu bringen sind, insgesamt also, wie vom Familiengericht angenommen, 560 EUR monatlich.

Dass er ein weiteres Darlehen mit monatlichen Raten in Höhe von 310,37 EUR zu bedienen hat, hat der Antragsteller, der sich im Übrigen nur auf den Kontoauszug vom 17. April 2009 stützt, weder hinreichend dargelegt noch belegt.

3.

Nach Maßgabe dessen verbleibt gemäß den im Übrigen nicht angefochtenen Berechnungen des Familiengerichts ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 318,47 EUR.

Hiervon ist der von Amts wegen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO zu berücksichtigende Erwerbstätigenbonus in Höhe von 176 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 142,47 EUR verbleibt.

Bei dieser Sachlage sind auf die Prozesskosten Raten in Höhe von monatlich 45,00 EUR zu zahlen.

Entsprechend war der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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