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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 9 WF 63/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
BGB § 1612 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Unterhaltsabänderungsklage
hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 29. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -St. Wendel vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche dessen am 10. Juni 2009 eingegangenes Rechtsmittel gegen den ihm am 27. Mai 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - St. Wendel die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren verweigert. Hinreichende Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Steht - wie hier- das Sorgerecht einem Elternteil allein zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein die Entscheidung zum Unterhalt treffen, § 1612 Abs. 2 BGB; der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem alleinsorgeberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht. Von daher vermag der Kläger seine Barunterhaltspflicht nicht durch die Bestimmung der Leistung von Unterhalt in anderer Weise - hier durch die Betreuung - zu ersetzen (vgl. Palandt- Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1612, Rz. 9, 10, m.w.N.; Scholz in: Wendl/Staudigl., Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2, Rz. 28, m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn das Kind, das bisher von dem sorgeberechtigten Elternteil betreut worden ist, nunmehr durch Dritte, beispielsweise durch Großeltern oder Pflegeeltern, betreut wird. Soweit sich in diesem Fall beide Eltern am Barunterhalt beteiligen müssen (vgl. Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, aaO, § 2, Rz. 289 ff), hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der - auch - barunterhaltspflichtigen Kindesmutter und des sich danach ergebenden Haftungsanteils nicht mehr verpflichtet ist, den von ihm nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt in Höhe von monatlich 265 EUR zu zahlen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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