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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2002
Aktenzeichen: 9 WF 71/02
Rechtsgebiete: RegelbetragVO, ZPO


Vorschriften:

RegelbetragVO § 1
ZPO § 655
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 655 Abs. 3
ZPO § 655 Abs. 6
ZPO § 655 Abs. 5 S. 1
ZPO § 655 Abs. 5 S. 2
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 71/02

In der Familiensache

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 15. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Dezember 2001 - 1 FH 1270/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 383,47 EUR (125 DM x 6 = 750 DM).

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers.

In einer Urkunde des Stadtverbandes Saarbrücken - Jugendamt - vom 29. Januar 1999 -UR: 64/99 - hat sich der Antragsgegner in Abänderung einer Urkunde des Stadtverbandes vom 8. Dezember 1995 - AZ 1244/95 - verpflichtet, an den Antragsteller ab 1. Januar 1999 100 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweils gültigen Altersstufe nach § 1 der RegelbetragVO abzüglich des anteiligen Kindergeldes von - damals - 125 DM monatlich zu zahlen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit seinem am 22. Dezember 2000 eingereichten, dem Antragsgegner am 4. Juli 2001 zugestellten Antrag auf Abänderung vorgenannten Titels gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBl. 2000 I, 1479) für die Zeit ab 1. Januar 2001 angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den bestehenden Titel antragsgemäß abgeändert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Familiengericht dem Abänderungsbegehren des Antragstellers bereits für die Zeit ab 1. Januar 2001 stattgegeben hat, obwohl er hiervon erstmals mit Zustellung des Abänderungsantrags Ende Juni 2001 Kenntnis erlangt habe.

II.

Die gemäß § 655 Abs. 5 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei der vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendung gegen den Zeitpunkt der Abänderung handelt es sich zwar um eine im vereinfachten Verfahren nach § 655 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 ZPO zulässige Einwendung. Diese greift jedoch nicht durch.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die vom Antragsteller begehrte Abänderung schon ab 1. Januar 2001 vorgenommen.

Der Ansicht des Antragsgegners, eine Abänderung könne frühestens ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem er vom Abänderungsbegehren des Antragstellers Kenntnis erlangt habe, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn nach Auffassung des Senats kommt es im hier gegebenen Abänderungsverfahren nach Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts, § 655 ZPO für die Bestimmung des Abänderungsbeginns nicht auf die Kenntnis des Unterhaltsschuldners vom Abänderungsbegehren an.

Dies folgt aus Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts stellt bezüglich des Abänderungsbeginns gegenüber §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine abschließende Spezial-regelung dar (vgl. Knittel, JAmt 2001, 612, 613). Anders als in Abänderungsverfahren, in denen § 655 ZPO unmittelbar Anwendung findet und in denen unzweifelhaft, soweit Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, Verzug des Unterhaltsschuldners erforderlich ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 655, Rz. 10), wird der Zeitpunkt, ab dem eine Abänderung des Titels möglich ist, im hier gegebenen Abänderungsverfahren, in dem § 655 ZPO erst über Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts zur Anwendung kommt, durch letztgenannte Regelung "autonom" bestimmt (Knittel, a.a.O.; Graba, NJW 2001, 249, 256; a.A. OLG Braunschweig, JAmt 2001, 612). Nach Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ist die Abänderung nämlich ab Antragstellung zulässig, ohne dass es auf einen Verzug des Schuldners ankommt (vgl. Knittel, a.a.O.; a.A. OLG Braunschweig a.a.O.). Hierbei ist auf den Eingang des Antrags bei Gericht abzustellen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass mit Antragstellung "Antragszustellung" gemeint ist und eine derartige Auslegung auch der Gesetzesintention zuwiderlaufen würde (vgl. Knittel a.a.O.; Graba a.a.O.).

Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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