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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 9 WF 77/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB VIII


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
SGB VIII § 18
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine nicht kostenarme Partei den Versuch der außergerichtlichen Streitschlichtung (hier: Umgangsverfahren) unternommen hätte.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 77/09

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind

wegen Regelung des Umgangsrechts

hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

am 25. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am . Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.

In einem von dem Antragsgegner im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen eingeleiteten Verfahren (6 F 287/00 UG), mit dem der Antragsgegner ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind erstrebte, nahm der Antragsgegner nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Dr. D. vom 27. Februar 2001, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Kindes auf Grund eines Vorfalles im Jahr 1999 der Verdacht auf eine sexuelle (exhibitionistische) Motivation des Antragsgegners gegenüber dem Kind bestehe mit der Folge einer Ablehnung von Kontakten des Kindes zum Vater (Bl. 36 ff d. BA 6 F 287/00 UG), so dass Umgangskontakte zur Zeit nicht befürwortet werden könnten, und Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2001 (Bl. 75, 76 d. BA), mit am 21. März 2002 eingegangenem Schriftsatz seinen Antrag zurück. Seit dieser Zeit, in der sich die Antragstellerin zeitweilig in psychotherapeutischer Behandlung befand, findet ein Umgang nicht mehr statt.

Im Jahr 2007 kam es zu einer schriftlichen Kontaktanbahnung (Bl. 34 ff d.A.), die indes abgebrochen wurde.

Im Jahr 2009 nahm der Antragsgegner über das Internet- Forum "WKW" Kontakt zur Antragstellerin auf, wobei in verschiedenen Emails vom 18. Mai 2009 der Vorfall aus dem Jahr 1999 thematisiert und von dem Antragsgegner das von der Antragstellerin erinnerte Ereignisse in Abrede gestellt wurde. Weiter heißt es in der letzten Email des Antragsgegners wörtlich wie folgt: "wenn du keinen Kontakt willst ist das ok".

Mit am 4. Juni 2009 eingegangenen und jeweils mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Anträgen vom 3. Juni 2009, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 6 F 218/09 EA I) und auf Aussetzung des Umgangsrechts in der Hauptsache (6 F 218/09 UG), erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht mehr berechtigt ist, das Umgangsrecht mit ihr auszuüben, sowohl durch den persönlichen Kontakt als auch durch Aufnahme von Kontakten durch Fernkommunikationsmittel oder in schriftlicher Form. Sie trägt vor, eine Kontaktaufnahme nicht zu verkraften, zumal der Antragsgegner keinerlei Rücksicht auf ihre Person nehme, sie beleidige und beschuldige, den Gegenstand der Begutachtung frei erfunden zu haben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 39 ff d.A.), den Antrag vom 3. Juni 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das beabsichtigte Verfahren mutwillig sei, weil die Antragstellerin vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Vermeidung persönlicher Kontakte gehalten sei, zunächst auf außergerichtlichen Weg - Beratung durch das Jugendamt - zu einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner zu kommen, zumal diesem als leiblichem Vater eine Kontaktaufnahme selbst in Anbetracht der Vorgeschichte mit Blick auf den Zeitablauf nicht verwehrt werden könne und das gewählte Medium (WKW) nicht ungewöhnlich sei. Im Übrigen seien Kontaktanbahnungen auf diesem Weg leicht zu ignorieren. Eine Kindeswohlgefährdung könne hierin nicht gesehen werden. Da ein persönlicher Umgang überhaupt nicht stattfinde, sei das angestrebte Verfahren auf Aussetzung des Umgangs nicht nachvollziehbar, zumal eine Kindeswohlgefährdung bei schriftlicher Kontaktanbahnung mit einer 12- jährigen nicht erkennbar sei und der Antragsgegner zu erkennen gegeben habe ("wenn du keinen Kontakt willst ist das ok"), sich entsprechenden Wünschen der Antragstellerin zu beugen.

Gegen den ihr am 3. Juli 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts (Bl. 42 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 13. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese unter Weiderholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch damit, dass es zunächst Sache des Antragsgegners sei, sich zur Kontaktanbahnung mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Bl. 44, 45 d.A.).

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 48/ 49 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Senat teilt die Wertung des Familiengerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der vorgenommenen Weise unter den hier gegebenen Umständen mutwillig erscheint, so dass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind. Eine verständige, bemittelte Partei hätte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen würde, sie also davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall tun würde. Dies gilt uneingeschränkt auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder den Umgang. Eine solche Partei, die das Verfahren aus eigenen Mitteln zahlen müsste, würde zunächst einmal versuchen, eine Einigung mit dem Antragsgegner in kostengünstiger Weise zu erreichen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach in umgangsrechtlichen Verfahren die bedürftige Partei zunächst das Jugendamt einschalten muss, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet. Die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren. Jedoch besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII. In vielen Fällen wird das Jugendamt in der Lage sein, zwischen den Eltern/ Kindern zu vermitteln, so dass es nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung einer Partei, bevor sie staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zuzumuten ist, zunächst auf diese Weise den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1914; OLG Brandenburg, JAmt 2003, 374; OLG Koblenz, OLGR 2005, 113; vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758).

Der Senat ist im Ergebnis mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass unter den besonderen Gegebenheiten des Falles eine nicht kostenarme Partei Versuche der außergerichtlichen Streitschlichtung unternommen hätte. Umstände, die eine solche Versuche, gegebenenfalls unter Vermittlung des Jugendamtes als bloße Förmlichkeit erscheinen ließen, liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat nach Einleitung des Umgangsverfahrens (6 F 287/00 UG des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen) bis 2007 keinen Kontakt zu der Antragstellerin aufgenommen. Der sodann erstmals in 2007 zustande gekommene Briefkontakt ist, wie sich aus dem Antwortschreiben des Antragsgegners vom 19. März 2007 entnehmen lässt, offensichtlich von der Antragstellerin eingeleitet worden, jedenfalls hat sie auf eine unter Umständen von dem Antragsgegner initiierte Kontaktaufnahme geantwortet (Bl. 34, 35 d.A.). Der Kontakt wurde abgebrochen, ohne dass der Antragsgegner in der Folgezeit den Versuch unternommen hätte, mit der Antragstellerin, die offensichtlich eine weitere Korrespondenz nicht wünschte, in irgend einer Weise erneut in Kontakt zu treten oder zu kommunizieren. Soweit es dann in 2009 an einem Tag (18. oder 19. Mai 2009) zu einer erneuten Kontaktanbahnung mittels eines von dem Antragsgegner verwendeten Pseudonyms über das Internet- Forum "WKW" gekommen ist, ist es offensichtlich bei diesem einmaligen Austausch von Emails geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner, wie seine Ausführungen "wenn du keinen Kontakt willst ist das ok" zeigen oder doch nahe legen (Bl. 38 d.A.), dem Wunsch der Antragstellerin an einem Unterlassen jeglicher weiterer Kontaktaufnahme verschlossen hätte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass der Antragsgegner gewillt war bzw. ist, sich der ablehnenden Haltung der Antragstellerin zu beugen.

2.

Sonstige Gründe des Kindeswohls, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen ließen, liegen nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat beitritt, nicht vor (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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