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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 9 WF 79/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 793
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 79/03

In der Familiensache

wegen Abänderung einer notariellen Urkunde

hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einstellungsantrags

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 2. Juni 2003 - 20 F 327/03 UE - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler als Einzelrichter

am 16. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 1.500 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvertrag vom 24. Juli 1998 haben die Parteien eine mit einer Wertsicherungsklausel versehene "Unterhaltshöchstbetragsregelung" getroffen. Der Antragsteller hat sich wegen der diesbezüglichen Unterhaltsverpflichtung ("von z.Zt. DM 1.000,--") der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen.

Im vorliegenden Verfahren - die Klage befindet sich im Stadium des PKH-Prüfungsverfahrens und ist noch nicht zugestellt - begehrt der Antragsteller die Abänderung der notariellen Urkunde dahin, dass er - beginnend mit März 2003 - keinen nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin mehr zu leisten hat. Zugleich hat er um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nachgesucht.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach § 793 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts kann die vom Erstgericht gemäß § 769 ZPO getroffene Einstellungsentscheidung im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nach § 793 ZPO zwar nachgeprüft werden; die Nachprüfung ist aber auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Januar 2003 - 2 WF 22/02; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 18. September 2002 - 9 WF 92/02 - und vom 13. März 2000 - 9 WF 19/00 -, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 6. September 2000 - 6 WF 60/00 -, jeweils m.w.N.). Ein derartiger Mangel ist dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeverfügung des Familiengerichts vom 28. August 2003 nicht zu entnehmen und wird mit der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.

Daher war die sofortige Beschwerde mit dem auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Der Wert der gegen die Einstellung eingelegten sofortigen Beschwerde war nach Maßgabe der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa 6. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 6 WF 34/99) auf 1/5 des Wertes der Klage festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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