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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 9 WF 85/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 13. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. August 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 16. Juli 2008 aufgehoben, soweit die beantragte Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend gemachten Antrag zu 3. zurückgewiesen worden ist, und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 geltend gemachten Antrag zu 3. zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit dem 25. Juli 2006 rechtskräftig geschieden.
Für ihre am 10. Oktober 2007 eingegangene und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Klage, mit dem sie den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Unterhaltsleistungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klägerin mit Beschluss vom 12. November 2007 für die Auskunftsstufe Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt (Bl. 8 d.A.).
Nachdem die Klägerin Klage erhoben und der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 die Auskunftsklage für erledigt erklärt. Zugleich hat sie um Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Zahlungsklage innerhalb der Stufenklage nachgesucht, mit der sie unter anderem eine Verurteilung des Beklagten dahingehend erstrebt, sie von der Zahlung von 775,64 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen (Antrag zu 3.). Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass nach der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr nur noch hälftig auf die gerichtlich anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen sei mit der Folge, dass die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer als Nebenforderung eingeklagt werden könne, ohne dass dies den Streitwert erhöhe. Unter Berücksichtigung des für 12 Monate geschuldeten Unterhalts in Höhe von 9.006,00 EUR ergebe dies einen Betrag in Höhe von 775,64 EUR (Bl. 49 ff d.A.).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag zu 3. verweigert unter Hinweis darauf, dass es an der familiengerichtlichen Zuständigkeit fehle.
Gegen den ihr am 30. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 6. August 2008 eingegangenem Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt und neben der Wiederholung ihrer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 vorgetragenen Gründe auf eine Entscheidung des BGH vom 7. März 2007, VIII ZR 86/06, verwiesen (Bl. 74/75 d.A.).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil sich aus der in Bezug genommenen Entscheidung ein familienrechtlicher Freistellungsanspruch nicht entnehmen lasse.
Die Klägerin hält die sofortige Beschwerde aufrecht.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln ist, hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg. Denn für den mit dem beabsichtigten Klageverfahren im Übrigen verfolgten Antrag zu 3. ist das Amtsgericht - Familiengericht - sachlich zuständig.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht- ist dadurch begründet, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nur um eine Nebenforderung zu der bereits anhängigen Hauptsache, für die im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, handelt.
Werden vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs (hier: der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr) als materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der sie sich herleiten, gerichtlich geltend gemacht, sind sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellen deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Unerheblich ist dabei, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis schließt zudem eine streitwerterhöhende Berücksichtung aus (BGH, NJW-RR 2008, 374, m.z.w.N.).
Im Falle der gleichzeitigen Geltendmachung einer Nebenforderung mit der Hauptforderung hat das Gericht nach allgemein anerkanntem Grundsatz auch über die Nebenforderung zu entscheiden. Auf Grund dessen besteht auch für den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch eine Annexkompetenz des Amtsgerichts - Familiengericht - (jurisPK- T. Schmidt, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen, 3. Aufl., Rz. 323; vgl. hierzu auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2003, 185).
Von daher besteht die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - auch für den beabsichtigten Antrag zu 3.
Da das Amtsgericht - Familiengericht - eine sachliche Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages für den geltend gemachten Antrag zu 3. nicht vorgenommen hat, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Homburg zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 ZPO) nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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