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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 9 WF 97/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für M.1 N., geboren am . Februar 2002, D. N., geboren am . Februar 2003, M.2 N., geboren am . Juni 2006,
wegen elterlicher Sorge
hier: sofortige Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 10. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 8. Juli 2008 - 17 F 121/08 SO (EA I) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder M.1 N., geboren am . Februar 2002, D. N., geboren am . Februar 2003, und M.2 N., geboren am . Juni 2006, hervorgegangen.
Mit Antragsschriften vom 29. April 2008 hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung das - vorläufige - alleinige Sorgerecht und in der Hauptsache die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder, jeweils verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag, begehrt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2008, in dem ein neuer Termin auf den 7. August 2008 anberaumt worden war, hat der Antragsteller mit am 29. Mai 2008 eingegangenem Schreiben vom 27. Mai 2008 mitgeteilt, er "möchte [seine] Klage zurück ziehen die am 07.08.2008 sein soll".
Das Amtsgericht - Familiengericht - Homburg hat mit Beschluss vom 8. Juli 2008 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des Antrages insgesamt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Antrag noch nicht zurückgenommen und die Hauptsache somit nicht erledigt gewesen sei, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung also ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Antragstellers zu behandeln ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat mit am 29. Mai 2008 eingegangenem Schreiben vom 27. Mai 2008 mitgeteilt, dass er seine "Klage" zurückziehe. Damit hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, jedenfalls das einstweilige Anordnungsverfahren nicht mehr weiter betreiben zu wollen. Seine Erklärung ist zweifelsfrei als Rücknahme seines Antrages im einstweiligen Anordnungsverfahren zu verstehen.
Von daher hat das einstweilige Anordnungsverfahren durch Rücknahme des Antrages seine Erledigung gefunden mit der Folge, dass es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 ZPO, Rz. 20 a; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 114, Rz. 94).
Die für das einstweilige Anordnungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist entgegen der Rechtsansicht der Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren bestanden und von daher sein Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nämlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2008 - 9 WF 3/08 -, vom 19. März 2007 - 9 WF 22/07 -und vom 9. Mai 2008 - 9 WF 4/08-; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 - 6 WF 64/02 -; ebenso: 5. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 5 W 292/07-102 -, jeweils m. w. N.; Zöller/Philippi, aaO, § 119, Rz. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 119, Rz. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass das Familiengericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verzögert hätte, was nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht gegebenenfalls eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, aaO, § 119, Rz. 46 m. w. N.), bestehen nicht.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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