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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: Ss (B) 26/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, BKatV, StVG
Vorschriften:
OWiG § 71 | |
OWiG § 71 Abs. 1 | |
OWiG § 78 Abs. 1 | |
OWiG § 78 Abs. 1 S. 1 | |
OWiG § 78 Abs. 1 S. 2 | |
StPO § 243 Abs. 3 S. 1 | |
StPO § 337 Abs. 1 | |
StPO § 338 | |
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 |
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 23. Januar 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit namentlich Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 3. 5. 2005 um 12.25 Uhr die BAB 1, km 189,5 Richtung S. in Höhe E.- H.. Hierbei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug abzüglich Toleranz 138 km/h.
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Betroffenen selbst. Dieser hat eingeräumt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit der festgestellten Geschwindigkeit fuhr.
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser unumwunden die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sowohl gegenüber der Bußgeldbehörde als auch in der mündlichen Hauptverhandlung eingeräumt hat.
Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils. In formeller Hinsicht rügt er fehlende Verlesung bzw. fehlende Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Bußgeldbescheids; mit der ausgeführten Sachrüge wendet er Lückenhaftigkeit der Feststellungen und der Beweiswürdigung ein und beanstandet die Verhängung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Sachrüge des Betroffenen beigetreten.
II. Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat nach der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG) in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte, ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge dringt die Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht durch.
a) Zwar tritt der Bußgeldbescheid im Ordnungswidrigkeitsverfahren an die Stelle des Anklagesatzes und ist deshalb, wie sich aus § 71 OWiG in Verbindung mit § 243 Abs. 3 S. 1 StPO ergibt, in der Hauptverhandlung zu verlesen. Die Verlesung ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet. Es kann deshalb auch grundsätzlich nicht wirksam auf die Verlesung verzichtet werden, wie es vorliegend ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls geschehen ist (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1987 - Ss (Z) 267/87 -).
Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO gehört jedoch nicht zu den "absoluten" Revisionsgründen i.S. des § 338 StPO. Das Urteil beruht vielmehr i.S. der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO nach herrschender vom Senat geteilter Auffassung dann nicht auf der unterlassenen Verlesung des Bußgeldbescheides, wenn der Zweck der Verlesung durch ihr Unterbleiben nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat a.a.O.; BGH NStZ 1995, 200; NJW 1982, 1057; NStZ 1982, 518; KK-Senge, OWiG, 2. A., § 71 Rn. 71; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand 4/2000, § 71 Rn. 14). Der Zweck der Verlesung geht dahin, die Verfahrensbeteiligten darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Möglich ist aber auch ein Verhandlungsverlauf, der es den Verfahrensbeteiligten ohne Verlesen des Bußgeldbescheides gestattet, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung entsprechend einzurichten.
Das kann der Fall sein etwa bei einem einfach liegenden Sachverhalt oder in sonstigen Fällen, in denen sich ausschließen lässt, das Nichtverlesen des Bußgeldbescheides könne sich auf das Verhandlungsergebnis ausgewirkt haben (so BGH NStZ 1995, 201 in Bezug auf die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes).
So verhält es sich hier.
Der Bußgeldbescheid enthält den im Wortlaut klar abgefassten, leicht überschaubaren Vorwurf, am 3. Mai 2005 auf der BAB 1 als PKW-Führer die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h außerorts um 38 km/h überschritten zu haben. Dieser Tatvorwurf ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verwickelt.
Der Betroffene persönlich hatte den Tatvorwurf zudem bereits in den ihm übermittelten, dieselbe Tatbeschreibung wie der Bußgeldbescheid enthaltenden Anhörbogen eingeräumt, indem er die dort unter der Rubrik 5. Angaben zur Sache gestellte Frage: Wird der Verstoß zugegeben? am 19. Juli 2005 mit ja beantwortet hatte. Am 17. August 2005 wurde dem Betroffenen der denselben Tatvorwurf enthaltende Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den sein Verteidiger noch am selben Tag Einspruch einlegte. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 stellte der Verteidiger unter Angabe seines Zeichens und des Aktenzeichens der Bußgeldbehörde den Antrag, vom Fahrverbot, unter angemessener - üblicher - Erhöhung der Geldbuße abzusehen und einen neuen Bußgeldbescheid zu erlassen. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die von dem Betroffenen im vorliegenden Fall auf der Bundesautobahn gefahrene Geschwindigkeit von 138 km/h liegt unterhalb der Grenze, für die in einem Erstfall die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht kommt.
Die Ladung zu der auf den 23. Januar 2006 anberaumten Hauptverhandlung wurde dem Betroffenen am 26. November, seinem Verteidiger unter Angabe dessen Zeichens am 29. November 2005 zugestellt. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte der Verteidiger die Akte zuletzt am 21. Dezember 2005 an das Gericht zurück.
In der Hauptverhandlung am 23. Januar 2006 äußerte sich der Betroffene ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen - wie Bußgeldbescheid - , sondern - nach Belehrung darüber, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern -, auch zur Sache, indem er den Tatvorwurf einräumte. In seinem Schlussplädoyer stellte der Verteidiger den Antrag: Wegfall des Fahrverbots unter angemessener Erhöhung der Geldbuße.
Dass dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger bei diesem Verfahrensgang und Verhandlungsverlauf unter Berücksichtigung des Inhalts ihrer jeweiligen Erklärungen der Verhandlungsgegenstand in der Hauptverhandlung am 23. Januar 2006 nicht hinreichend klar gewesen wäre, weil sie vom Inhalt des Bußgeldbescheid keine präsente Kenntnis (mehr) gehabt hätten, schließt der Senat aus. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass gegenüber dem Betroffenen im fraglichen Zeitraum ein verwechselbarer, gleichgelagerter Tatvorwurf erhoben worden sein könnte.
b) Da entsprechende Vorgänge in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet sind, kann offen bleiben, ob die Verlesung des Bußgeldbescheides hätte ersetzt werden können durch die - jeweils in die Sitzungsniederschrift aufzunehmende - Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Bußgeldbescheids gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 14. A., § 71 Rn. 35 und § 78 Rn. 1a m.w.N.) und/oder durch die Feststellung der (möglichen) Kenntnisnahme vom Wortlaut des Bußgeldbescheids gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 OWiG (vgl. Rebmann/Roth/ Herrmann, a.a.O., § 71 Rn. 14). Auch auf dem Fehlen einer die Verlesung ersetzenden sonstigen Einführung des Tatvorwurfs i.S. des § 78 Abs. 1 OWiG würde das Urteil nämlich - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist - nicht beruhen.
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Überprüfung der Urteilsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
a) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - mindestens - fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. Dies gilt auch für die Voraussetzungen wiederholter Tatbegehung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV.
b) Aber auch in der Darstellung der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung sind die Gründe des angefochtenen Urteils nicht lückenhaft.
Nähere Angaben zum Vorgang der Geschwindigkeitsmessung waren nicht erforderlich. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dieser Darstellung bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (BGHSt 39, 291 ff. = BGH NStZ 1993, 592 ff.; OLG Düsseldorf NZV 1994, 241; OLG Koblenz NStZ 2004, 396; Schleswig-Holsteinisches OLG NZV 2003, 394; OLG Jena, NJW 2006, 1075 ). Es stellt danach keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich die Verurteilung entweder auf die Mitteilung des (standardisierten) Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit oder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen stützt.
c) Vorliegend konnte die Amtsrichterin ihre Überzeugung auf ein derartiges Geständnis stützen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass sie die Einlassung des verteidigten Betroffenen, mit der festgestellten Geschwindigkeit - nach dem Wortlaut und semantischen Zusammenhang ist damit die zuvor in den Urteilsgründen festgestellte Geschwindigkeit von 138 km/h gemeint - gefahren zu sein, als glaubhaft angesehen hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und der Generalstaatsanwaltschaft war das Amtsgericht hier von Rechts wegen nicht gehalten, weitere Ausführungen zum Inhalt und zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu machen. Der Tatrichter darf die Verurteilung auf die Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGH STV 1987, 387). Dabei obliegt es einzig seiner freien Beweiswürdigung, in welchem Umfang er das Zugestandene berücksichtigt, ob er von dessen Richtigkeit überzeugt ist und ob er die Heranziehung weiterer Beweismittel für erforderlich hält. Der Tatrichter ist weder verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets darzulegen, auf welchem Wege und auf Grund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (BGHSt 39, 291, 296). Gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Bußgeldverfahrens und die Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen dürfen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden (BGHSt 39, 291, 299 f.). Welche Anforderungen an die im Urteil mitzuteilende Tatsachengrundlage für die Annahme eines uneingeschränkten und glaubhaften Geständnisses zu stellen sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage und nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 39, 291, 297).
Zwar ist zu beachten, dass der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann (BGHSt 39, 303; OLG Hamm OLG Jena DAR 2004, 663 und NJW 2006, 1075). Eine Einlassung dahingehend, die Messstelle als Führer des PKW passiert zu haben und die Richtigkeit des dabei festgehaltenen Messergebnisses nicht in Zweifel ziehen zu wollen, kann nicht Grundlage der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst sein, da die Umstände des Messvorgangs mangels eigener Kenntnisnahmemöglichkeit ebenso wenig zugestanden werden können wie die Richtigkeit der von dem Messgerät angezeigten Geschwindigkeit. Der Betroffene vermag vielmehr nur in dem Wissen um das eigene Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein (BGHSt 39, 291, 305; OLG Jena NJW 2006, 1076; OLG Hamm NZV 1999, 391). Gesteht der Betroffene allerdings - wie hier - ein, mit einer bestimmten Geschwindigkeit gefahren zu sein, besteht grundsätzlich kein Anlass, die Zuverlässigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Denn seine Fahrgeschwindigkeit kann der Betroffene unabhängig von dem Messvorgang durch einen Blick auf den Tachometer vor oder nach der Messung ermittelt haben oder aufgrund von Erfahrenswerten - Motorgeräusche, sonstige Fahrgeräusche, Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert - geschätzt haben (BGHSt 39, 291, 304). Zweifel an der Tragfähigkeit einer geständigen Einlassung ergäben sich nur dann, wenn der Betroffene ein bloßes Zweckgeständnis ablegt, etwa dergestalt, dass er ohne Erinnerung an den konkreten Vorgang das Messergebnis nicht bezweifeln will, weil sein Verteidigungsvorbringen eine andere Zielrichtung hat (vgl. BGHSt 39, 291, 304).
Ein Geständnis in diesem Sinne kann vorliegend aber ausgeschlossen werden, da die Einlassung des Betroffenen im Urteil klar und eindeutig als Einräumen der Geschwindigkeitsüberschreitung beschrieben wird. Eine darauf aufbauende Überzeugungsbildung zur gefahrenen Geschwindigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal das Tatgericht auch berücksichtigen durfte, dass der Betroffene den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß bereits bei seiner tatzeitnah - unter Angabe der Beweismittel aus dem standardisierten Videoabstandsmessverfahren VAM - erfolgten Anhörung unumwunden zugegeben und sich mit seinem Einspruch allein gegen die verhängte Sanktion gewendet hat.
Die Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2005 - 1 Ss 216/05 - (NJW 2006, 1075) gebietet keine abweichende Beurteilung, da sie anders lautende Feststellungen und Darlegungen zur Beweiswürdigung betraf. Das dortige Tatgericht hatte seine Überzeugung auf eine ProViDa-Messung gestützt, ohne mitzuteilen, mit welcher der bei diesem System möglichen Messmethoden die Messung erfolgt war und den Angaben des Betroffenen ließ sich nicht entnehmen, dass er die gefahrene (Mindest-)Geschwindigkeit einräumen wollte.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung stand.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es für die Überprüfung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin nur auf die schriftlichen Urteilsgründe ankommt (Meyer-Goßner, StPO, 48. A., § 337 Rn. 22 m.w.N.), die sich hier indessen eingehend und rechtsfehlerfrei mit den von dem Betroffenen vermissten Antworten auf die Fragen auseinandersetzen, dass und warum bei den konkreten Gegebenheiten der Fallgestaltung nicht ausnahmsweise von der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV) abgesehen werden kann.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der regelmäßig ein derart hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125 ff. 231 ff; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 28. August 1998 - Ss (B) 46/98 - und 16. Mai 2003 - Ss (B) 38/03; vgl. zum Ganzen auch Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahr 2005, NJW 2006, 477 ff.). Ein Absehen von dem Regelfahrverbot käme demgegenüber nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufwiese, die die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen erschienen ließen und gleichzeitig der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden könnte. Eine solche Ausnahme käme bei erheblichen Härten, wie beispielsweise einem drohenden Existenzverlust (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juni 1996 - Ss (B) 30/96 -; zu den Voraussetzungen einer Existenzgefährdung z.B. auch OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2000, 312 f m.w.N.), und einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände (BGHSt 38, 125, 134) in Betracht. Ob dies der Fall ist, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - Ss (B) 3/95 - und 11. April 2002 - Ss (B) 13/02 -), wobei allgemein anerkannt ist, dass es einer Begründung der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbotes bei Vorliegen einer Katalogtat in den Urteilsgründen nicht bedarf, der Tatrichter jedoch deutlich zu machen hat, dass er sich der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei fehlender Erforderlichkeit desselben bewusst war (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. nur Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - Ss (B) 55/2000 -, 11. April 2002 - Ss (B) 13/02- und 13. Juni 2003 - Ss (B) 42/03 -; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2001, 344 f m.w.N.).
All dies hat das Amtsgericht mit den einzelfallbezogenen Ausführungen zur Bemessung der Geldbuße, der Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots und der Verhältnismäßigkeit dieser Sanktion erkennbar bedacht und überzeugend zum Ausdruck gebracht, weil dem Gesamtzusammenhang der Begründung eindeutig zu entnehmen ist, was angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Betroffenen im Übrigen auch auf der Hand liegt, dass er durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße nicht erreicht werden kann; insbesondere hat das Amtsgericht insoweit mit Recht auch auf die Möglichkeit der Vollstreckung des Fahrverbots während eines Urlaubs bzw. der Anstellung eines Fahrers verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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