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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: Ss (B) 44/06
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 24a | |
StVG § 24a Abs. 2 |
b. Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 29. November 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister als Einzelrichterin (§ 80a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger des Betroffenen fortdauert.
2. Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 3. April 2006 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Saarlouis zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 300,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen PKW geführt, obwohl er noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stand. Die Analyse der ihm nach der Fahrt entnommenen Blutprobe hatte nach der gaschromatographisch - massenspektrometrischen Methode einen THC - Wert im Blutserum von 1 ng/ml und einen THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml ergeben. Nachdem der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen hatte, ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form das Rauschmittel von dem Betroffenen konsumiert wurde. Ob und gegebenenfalls welche nach außen hin erkennbaren Auswirkungen der vorangegangene Cannabiskonsum hatte, ist ebenfalls nicht dargelegt.
In objektiver Hinsicht geht das Gericht unter Bezug auf das schriftliche Gutachten der Universitätsklinik davon aus, dass der für § 24a StVG erforderliche Nachweis geführt sei. Diesen gutachterlichen Feststellungen sei weder der Betroffene noch der Verteidiger, trotz ausdrücklicher Befragung, entgegengetreten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei dem Betroffenen und dem Verteidiger nahe gelegt, von diesen ausdrücklich aber nicht gewünscht worden.
Zum subjektiven Tatbestand führt das Gericht Folgendes aus:
Diese Tat hat der Betroffene fahrlässig verwirklicht. Insbesondere der festgestellte Wert an Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure könnte zwar den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert und deshalb wusste, dass er unter der Wirkung dieses Mittels stand. Zugunsten des Betroffenen war aber davon auszugehen, dass er sich über die Dauer der Nachwirkung keine konkrete Vorstellung gemacht hat und deshalb fahrlässig im Sinne des § 24a Abs. 3 StVG handelte.
Mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Unter Hinweis darauf, dass er sich bereits länger als drei Monate im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt - Außenstelle - befinde, beantragt er, ihm seinen bisherigen Wahlverteidiger für die Rechtsmittelinstanz als Pflichtverteidiger beizuordnen.
II.
Während es einer (erneuten) Bescheidung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers infolge prozessualer Fortgeltung der bereits durch das Amtsgericht erfolgten Beiordnung nicht bedarf, was der Senat klärend festgestellt hat (zu 1.), führt die Rechtsbeschwerde zwar nicht bereits mit der Verfahrensrüge (zu 2.), wohl aber mit der (ausgeführten) Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg (zu 3.).
1. Zwar gilt die dem Betroffenen durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zuteil gewordene Pflichtverteidigerbestellung vom 1. Februar 2006 (Bl. 64 d A.) nur für das Vorverfahren, nicht aber für das sich daran anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren (vgl. Karlsruher Kommentar-Kurz, OWiG, 2. Auflage, § 60 Rn. 47; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 60 Rn. 35) und ist eine danach grundsätzlich erforderliche, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu treffende ausdrückliche Entscheidung des Tatrichters, dem Betroffenen auch für das gerichtliche Verfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. Karlsruher Kommentar-Kurz, aaO., § 71 Rn. 21), nicht aktenkundig.
a) Der Senat geht jedoch davon aus, dass der von der Verwaltungsbehörde bestellte Pflichtverteidiger auch im gerichtlichen Verfahren stillschweigend zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, weil ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben war (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO), der Verteidiger seine Bestellung vorterminlich ausdrücklich beantragt hatte und er von dem Vorsitzenden für die Hauptverhandlung in Anspruch genommen worden war (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 141 Rn. 7 m.w.N.). Für eine erfolgte Bestellung spricht auch, dass das Amtsgericht die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren für das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren in Höhe von insgesamt 604, 53 Euro bereits antragsgemäß festgesetzt hat (Bl. 103a d.A.).
Die danach auch für das gerichtliche Verfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers, für die ohnedies allein der Tatrichter zuständig ist, gilt aber grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils; sie erstreckt sich daher auch auf Einlegung und Begründung der Revision oder Rechtsbeschwerde (vgl. BGH NStZ 197, 48f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 49 Rn. 5 ff.). Dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 350 Abs. 3 StPO lediglich die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers für eine Hauptverhandlung vor dem Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht, die vorliegend nicht in Rede steht. Der mit Rechtsbeschwerdebegründung verbundene Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers "für die Rechtsmittelinstanz" geht daher ins Leere und bedarf infolge der Fortgeltung der bereits erfolgten Bestellung keiner (erneuten) Bescheidung.
b) Umstände, deretwegen die Bestellung aufzuheben wäre, sind nicht vorhanden. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Betroffene noch immer zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe im offenen Vollzug befindet (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) und ob dieser Beiordnungsgrund in der Rechtsmittelinstanz, in der in der Regel keine Hauptverhandlung stattfindet, überhaupt Geltung beanspruchen kann (vgl. BGHSt 19, 258 f:; OLG Oldenburg NStZ 1984, 523), denn die Verteidigung erweist sich vorliegend - wenn schon nicht wegen der Schwere der Tat - so doch wegen der Schwierigkeit der Rechtslage als notwendig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 Abs. 2 StPO).
Die Schwere der Tat beurteilt sich maßgeblich nach den zu erwartenden Rechtsfolgen. Im Hinblick darauf, dass im Strafverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung erst bei der Erwartung einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr gegeben (vgl. Meyer-Goßner, aaO.; § 140 Rn. 23) und im Bußgeldverfahren solche gravierenden Rechtsfolgen nicht vorgesehen sind, wird die Auffassung vertreten, dass dieser Beiordnungsgrund im Bußgeldverfahren nicht zum Tragen kommen könne (vgl. Karlsruher Kommentar- Senge, § 71 Rn. 17; a.A. für den hier gegenständlichen Bußgeldtatbestand Molketin NZV 1989, 97).
Der Senat lässt offen, ob vorliegend mit Blick auf die erheblichen Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister und die zu erwartenden verwaltungsrechtlichen Folgen einer erneuten Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG etwas anderes gelten könnte. Denn die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint bereits wegen der Schwierigkeit der Rechtslage im Rechtsbeschwerdeverfahren geboten. Maßgeblich für diese Annahme ist allerdings nicht der Umfang der gewechselten Schriftsätze - die Rechtsbeschwerdebegründung umfasste 5, der Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft 7 Seiten - sondern deren Gegen-stand, die Frage nämlich, ob der durch die sog. "Grenzwertkommission" festgelegte Nachweiswert von 1,0 ng/ml THC für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ohne weiteres ausreicht und welche Feststellungen in subjektiver Hinsicht bei einer solchen Fallkonstellation erforderlich sind.
2. Soweit der Betroffene Verfahrensrügen dahin erhebt, das Gericht sei aufgrund richterlicher Aufklärungspflicht gehalten gewesen, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Grenzwert von 1,0 ng/ml im zu entscheidenden Fall sicher erreicht war, weil der durch die Grenzwertekommission festgelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml genau erreicht, nicht aber überschritten wurde, und Messtoleranzen bei Erreichen des Grenzwertes besonders kritisch zu überprüfen seien, und inwiefern sich dem Betroffenen bei diesen Werten noch eine fortdauernde Wirkung aufdrängen musste, erweisen sich die Rügen schon nicht als zulässig:
Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. Gribbohm NStZ 1983, 97 (101) m.w.N.; OWiG- Kuckein, StPO, 5.Aufl., § 344 Rn. 39 m.w.N.).
Bereits daran fehlt es vorliegend, wie schon durch Verwendung der - Fragen und nicht Behauptungen formulierenden - Wörter "ob" und "inwiefern" deutlich wird.
3. Die zur Begründung der Verfahrensrügen herangezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil offenbaren jedoch zugleich sachlich-rechtliche Fehler der Beweiswürdigung, denn der Tatrichter gibt zu erkennen, dass er selbst Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit hatte. Anstatt den erklärtermaßen vorhandenen Zweifeln durch Einholung "eines weiteren Gutachtens" - vorrangig allerdings durch mündliche Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung - von Amts wegen nachzugehen, verweist er auf ein dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht fremdes, initiatives Antragsrecht des Betroffenen und stützt zudem den allein seiner Überzeugungsbildung vorbehaltenen Tatnachweis auf die Nichtausübung dieses Antragsrechts.
a) Bereits dieser sachliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch in objektiver Hinsicht. Es ist dem Rechtsmittelgericht versagt, eine ihm eventuell mögliche, aus den mitgeteilten und gerichtsbekannten Tatsachen zu gewinnende Überzeugung an die Stelle einer bei dem Tatrichter nicht vorhandenen oder rechtsfehlerhaft begründeten Überzeugung zu setzen. Für die neuerliche Hauptverhandlung bleibt daher nur - ausgehend von den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2006 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG - auf Folgendes hinzuweisen:
Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer "Null - Toleranz - Schwelle" aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.
Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat nur nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr aufgrund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen (BVerfG NZV 2005, 270; BayObLG NZV 2003, 252; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Zweibrücken BA 2006, 235; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 <646>). Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten "Grenzwertkommission" festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung - vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken BA 2006, 235 <236>; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze ("cut-off") anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für "Messunsicherheiten" ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff <25>). Die Blutserumanalyse ist vorliegend mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie - Massenspektrometrie durchgeführt worden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt.
b) Unabhängig davon sind auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (§§ 24 a Abs. 3 StVG, 10 OWiG) verwirklicht, nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen.
Fahrlässiges Handeln i.S.d. § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflicht und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, a.a.O., § 10 Rn. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei dies vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert ("Ahndungsvoraussetzung" - vgl. Stein NZV 2003, 251) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Leipziger Kommentar-König, StGB, 11. Auflage, § 316 Rn. 225; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO., § 24 a Rn. 7a).
Fehlerhaft ist in diesem Zusammenhang schon die Annahme des Tatrichters, der festgestellte Wert an THC - Carbonsäure könne den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiere und deshalb habe wissen müssen, dass er unter der Wirkung des Mittels stand. Denn ein THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt gerade nicht auf einen aktuell regelmäßigen, sondern nur auf einen nur gelegentlichen Haschischkonsum rückschließen. Bei dem Nachweis dieses sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten indiziert erst ein Konzentrationswert im Bereich von 75 ng/ml einen dauernden oder gewohnheitsmäßigen, also regelmäßigen Konsum (vgl. Himmelreich DAR 2002, 26, 28 f.). Die Klärung der Frage, ob der festgestellte THC - Wert von 1 ng/ml andererseits bei gleichzeitigem Vorliegen eines niedrigen THC - Carbonsäurewertes auf einen zeitlich kurz zurückliegenden, sich nach Stunden, jedenfalls nicht nach Tagen messenden Konsumzeitpunkt schließen lässt (vgl. Eisenmenger, aaO., S 24), muss der neuerlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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