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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: Ss 25/2000
Rechtsgebiete: StPO, FeV, StGB, StVG, IntVO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. II | |
StPO § 45 Abs. II S. 3 | |
StPO § 473 Abs. I | |
FeV § 28 Abs. IV Nr. 3 | |
FeV § 28 Abs. I S. 1 | |
FeV § 28 | |
FeV § 28 Abs. IV | |
FeV § 7 Abs. I | |
FeV § 7 Abs. II | |
FeV § 29 Abs. I | |
StGB § 69 b | |
StGB § 69 a | |
StGB § 17 | |
StGB § 17 S. 2 | |
StGB § 49 Abs. I | |
StVG § 6 Abs. I Nr. 1 Buchstabe j | |
StVG § 2 Abs. I S. 1 | |
StVG § 3 Abs. I | |
IntVO § 4 Abs. IV |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Strafsache
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Dezember 1999 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 19. Juli 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Paul
die Richterin am Oberlandesgericht Morgenstern-Profft
den Richter am Oberlandesgericht Balbier
zu 2. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
I
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 1. Oktober 1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperre auf 20 Monate reduziert wurde.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II
Das Rechtsmittel ist zulässig. Allerdings entspricht es nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. II StPO, wonach die Revisionsanträge und ihre Begründung seitens des Angeklagten nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können. Die Revisionsbegründungsschrift vom 7. März 2000 ist jedoch vom Verteidiger des Angeklagten nicht unterschrieben. Diese Unwirksamkeit der Revisionsbegründung beruht jedoch ausschließlich auf dem Verschulden des Verteidigers, das dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann. Der Wille des Angeklagten, diese Prozesshandlung vorzunehmen, kann aber ebenso wenig zweifelhaft sein wie die volle inhaltliche Verantwortlichkeit des Verteidigers hierfür, was sich auch aus der - von diesem unterzeichneten - Erwiderungsschrift auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergibt. Deshalb hat der Senat (§ 46 Abs. I StPO) gem. § 45 Abs. II S. 3 StPO dem Angeklagten ohne einen entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
III
Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wurde dem Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. April 1989 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 20. Dezember 1989 festgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 10. September 1991 wurde erneut eine Sperre bis zum 17. September 1992 festgesetzt. In der Zeit vom 10. April 1991 bis 24. November 1992 hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz in Holland und erwarb dort am 18. Oktober 1991 eine Fahrerlaubnis, mit der er im Inland fuhr. In einem Ermittlungsverfahren ebenfalls wegen des Vorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der holländische Führerschein des Angeklagten am 26. September 1996 sichergestellt und mit einem Sperrvermerk versehen: "Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig". Diesen Führerschein mit Sperrvermerk übergab der Angeklagte der zuständigen Stelle in Holland, die ihm am 4. April 1997 einen zweiten Führerschein ausstellte, der keinen Sperrvermerk erhielt. Am 12. November 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Merzig wegen seiner 1996 begangenen Taten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ferner eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 19. November 1999 festgesetzt. Am 9. Februar 1999 befuhr der Angeklagte mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen SLS-DB 78 den Einmündungsbereich Blaulochstraße/Lothringerstraße in Merzig.
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte hat am 9. Februar 1999 in Merzig ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er zur Tatzeit im Besitz einer gültigen, am 18. Oktober 1991 erworbenen holländischen Fahrerlaubnis war. Diese Fahrerlaubnis berechtigte ihn zum Tatzeitpunkt nicht, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, da ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. April 1989 rechtskräftig entzogen worden war. Das ergibt sich aus § 28 Abs. IV Nr. 3 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214).
Gem. § 28 Abs. I S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. I oder II FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - anders als Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittländer (vgl. § 4 IntVO) - im Umfang ihrer Berechtigung unbefristet im Inland Kraftfahrzeuge führen. Der Betreffende ist gem. § 29 Abs. I FeV lediglich verpflichtet, seine Fahrerlaubnis registrieren zu lassen, wenn er sie noch nicht länger als zwei Jahre besitzt oder es sich um einen befristete Fahrerlaubnis handelt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Die Berechtigung gilt also grundsätzlich auch für Deutsche mit einer Fahrerlaubnis aus einem EU/EWR-Staat.
Gem. § 28 Abs. IV Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung jedoch u.a. nicht für Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. So liegt es hier. Dem Angeklagten war durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. April 1989 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Er hat danach zu keinem Zeitpunkt mehr eine inländische Fahrerlaubnis erworben. Von seiner ausländischen Fahrerlaubnis durfte er deshalb am 9. Februar 1999 im Inland keinen Gebrauch machen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte vorliegend die ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und zu einem Zeitpunkt erworben hat, als die Sperre aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. April 1989 bereits abgelaufen war.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. IV Nr. 3 FeV. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Eine Übergangsregelung gibt es nicht und in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe von der Neuregelung solche Fälle ausnehmen wollen, in denen nach altem Recht der Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf die ausländische Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung eines auf die Dauer der Sperre begrenzten Fahrverbots zukam.
Der Regelung des § 28 FeV liegt die Überlegung zugrunde, dass mit der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes ins Inland aus Gründen der Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse grundsätzlich die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden sollten (BR Drucks 443/98 S. 283). Zwar richtet sich der Umfang der Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Fahrerlaubnis erworben wurde. Andererseits ist jedoch das legitime Interesse des Staates, in dem der Betreffende nunmehr wohnt, zu beachten, nämlich solche Kraftfahrer, denen im Inland die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde entzogen und nicht wieder erteilt wurde, vom Straßenverkehr fernzuhalten. Aus § 28 Abs. IV FeV (vergleichbare Regelungen enthält § 4 Abs. III IntVO) ergibt sich nach Auffassung des Senats der Wille des Verordnungsgebers, Personen, denen die Fahrerlaubnis aus Gründen mangelnder Eignung entzogen worden ist, nur nach erneuter Prüfung durch die inländische Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Damit entspricht § 28 Abs. IV FeV der neuen Regelung in § 69b StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747). Dort ist bestimmt, dass mit einer Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, während bis dahin die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung eines Fahrverbotes im Inland für die Dauer der Sperre hatte. Der Betreffende muss also nach Ablauf der Sperre bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Anerkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis stellen.
Die in § 28 Abs. IV FeV getroffene Regelung steht in Einklang mit dem EU-Recht. Das Führerscheinsrecht der EU lässt es ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis Maßnahmen angewandt worden sind (Art. 8 Abs. II und IV der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237, S. 1). Diese "zweite Führerscheinrichtlinie" ist aufgrund der in § 6 Abs. I Nr. 1 Buchstabe j StVG enthaltenen Ermächtigung, die Zulassung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse näher zu bestimmen, durch die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885) - EU/EWR-FührerscheinVO - in nationales Recht umgesetzt worden. An deren Stelle ist - mit Wirkung vom 1. Januar 1999 - die FeV getreten.
Die Neuregelung der FeV führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Der Unterschied zum bisherigen Rechtszustand besteht in folgendem: Während in § 4 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 der Ausschluss der Fahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis an die Dauer der Sperre geknüpft war ("...solange ihnen..."), wird der Inhaber nach § 28 Abs. IV FeV nicht automatisch wieder fahrberechtigt. Er ist dann ohne eine nach § 2 Abs. I S. 1 StVG erforderliche Fahrerlaubnis und muss eine solche neu beantragen. Beim Vorliegen einer ausländischen Fahrerlaubnis tritt an die Stelle der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend § 4 Abs. IV IntVO das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen.
Nicht anders war es schon bisher bei vorangegangener verwaltungsbehördlicher Entziehung bzw. Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis. Denn die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den erteilenden Staat ist nach wie vor aus Rechtsgründen nicht möglich, da es sich um einen Hoheitsakt eines anderen Staates handelt. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung daher die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dies ist in § 3 Abs. I StVG klargestellt. Auf Grund der Bestimmungen der zweiten EU- Führerscheinrichtlinie wird der ausländische Führerschein deshalb bei einer Entziehung an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Die erneute Zulassung zum Verkehr im Inland richtet sich nach den Bestimmungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Es ist deshalb nur konsequent, Fälle der vorliegenden Art nicht anders zu behandeln. Denn maßgebend kann nur sein, dass dem Betreffenden, gleich ob durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil sich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen herausgestellt hat. Eine erneute Teilnahme des Betreffenden am Straßenverkehr setzt dann eine Eignungsprüfung voraus. Das muss auch dann gelten, wenn eine ausländische Behörde nach ihrem Recht, aber ohne Berücksichtigung des innerstaatlichen (deutschen) Rechts eine Fahrerlaubnis erteilt hat. Nur bei dieser Betrachtungsweise kann auch verhindert werden, dass die innerstaatlichen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch vorübergehende Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Erwerb einer dortigen Fahrerlaubnis unterlaufen werden kann.
Dass nach diesem Verständnis der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Regelung Kraftfahrer mit einer Fahrerlaubnis aus einem EU-Mitgliedsland, denen im Inland die Fahrerlaubnis durch Urteil unter Verhängung einer Sperrfrist rechtskräftig entzogen worden war, sich um die Anerkennung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis selbst dann bemühen müssen, wenn die Sperrfrist vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war und sie (nach altem Recht) wieder im Inland fahren durften, führt nicht zu einer anderen Auslegung. Innerhalb des durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Rahmens ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Regelungen zu treffen, die er für erforderlich hält. Darauf, dass der bestehende Rechtszustand nicht geändert werde, kann niemand vertrauen. Im übrigen fehlt es angesichts der erst wenige Monate vor der hier in Rede stehenden Tat erfolgten einschlägigen Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Merzig vom 12. November 1998 an einem für ihn günstigen Umstand, auf den er hätte vertrauen können. Das Gegenteil ist der Fall. Der Angeklagte hätte auch nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht am Tattag im Inland kein Kraftfahrzeug führen dürfen, da die im Urteil vom 12. November 1998 rechtskräftig angeordnete Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Dass beim Fehlen einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis auch langjähriges beanstandungsfreies Führen eines Kraftfahrzeugs die fehlende Fahrerlaubnis nicht ersetzen kann, bedarf keiner Begründung.
Wortlaut, systematische Stellung der Norm und der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck sprechen daher, dafür, dass es für die Anwendung von § 28 Abs. IV Nr. 3 FeV nicht darauf ankommen kann, ob nach vorangegangenem Entzug der inländischen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis noch vor Inkrafttreten der FeV und zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als die inländische Sperre bereits abgelaufen war. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (DAR 1999,377), wonach § 28 Abs. IV Nr. 3 FeV im Verwaltungsverfahren nicht für Fälle gelten soll, in denen dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen wurde, jedoch die Sperrzeit nach § 69a StGB vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war, vermag der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
Die Schuld des Angeklagten ist auch nicht gem. § 17 StGB ausgeschlossen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass er sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Tröndle-Fischer StGB 49. Aufl. § 17 Rn. 7 m.w.N.). Er ist vermeidbar, wenn er sich trotz Zweifeln nicht informiert. So liegt es hier. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 12. November 1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen verurteilt worden. Auch damals hat er ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er lediglich seine holländische Fahrerlaubnis hatte. In diesem Verfahren war der holländische Führerschein beschlagnahmt und mit einem Sperrvermerk "Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig" versehen worden. Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte, bevor er erneut in der Bundesrepublik fuhr, nicht auf den Umstand vertrauen dürfen, dass ihm ein neuer holländischer Führerschein ohne Sperrvermerk ausgestellt wurde, sondern sich bei einer inländischen Behörde erkundigen müssen, in welchem Umfang er von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen darf. Das hat er nicht getan. Der Irrtum war deshalb vermeidbar. Der Angeklagte hat schuldhaft gehandelt.
Auch im Rechtsfolgenausspruch lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe erschließt sich, dass sich das Gericht auch der sich aus §§ 17 S. 2, 49 Abs. I StGB ergebenden Milderungsmöglichkeit bewusst war.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. I StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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