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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 1 LA 123/04
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 34 Abs. 1 | |
BauGB § 35 |
2. Eine sog. Anschlussbebauung liegt nicht vor, wenn sich ein Bauvorhaben nicht unmittelbar an das Ende des Bebauungszusammenhanges anschließt, sondern in abgerückter Lage liegt und - bei Realisierung - zur Entstehung einer Baulücke führen würde.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 1 LA 123/04
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Bauvoranfrage
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 26. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 16. November 2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 20.000,-- Euro.
Gründe:
Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag gegen das am 30. November 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Die Klägerin bezieht sich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; danach kann sie die Berufungszulassung nicht beanspruchen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist keinen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Das vorgesehene Baugrundstück (Flurtsück 4/113 der Flur 1 in ...) ist im erstinstanzlichen Urteil zu Recht als Außenbereichsfläche i. S. d. § 35 BauGB eingeordnet worden.
Die dagegen vorgebrachten Argumente im Zulassungsantrag vermitteln keinen Ansatzpunkt, der - ernsthaft - eine andere Beurteilung tragen könnte. Die Klägerin referiert zunächst die dem Urteil des Senats vom 22.04.1993 - 1 L 37/92 - (SchlHA 1993, 189) zu entnehmenden Grundsätze zutreffend und meint, vorliegend seien "besondere Umstände" gegeben, die das vorgesehene Baugrundstück an den Bebauungszusammenhang "herandrücken". Indes genügen die dafür angeführten Umstände - der Verlauf des Wirtschaftsweges, der "relativ steile" Anstieg der westlich dieses Weges gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, der "optische Eindruck" (durch die Begrenzung durch K 57, Wirtschaftsweg und Topografie) und die "herangeführten" Ver- und Entsorgungsleitungen - nicht, um ausnahmsweise (noch) eine sog. Innenbereichslage zu begründen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB regelmäßig mit den vorhandenen (maßstabsbildenden) Gebäuden. Das Vorhaben der Klägerin würde sich an die vorhandene Bebauung an der K 57 (bzw. dem ...) nicht unmittelbar anschließen; als sog. Anschlußbebauung kommt es wegen seiner abgerückten Lage nicht mehr in Betracht. Die Realisierung des Vorhabens der Klägerin würde zur Entstehung einer Baulücke zwischen ihrem Grundstück und dem derzeitigen Ende des Bebauungszusammenhanges führen. Allein der Verlauf des Wirtschaftsweges und die Topografie ändern nichts daran, dass das Grundstück bereits Teil der "hinter" der am ... befindlichen Bebauung beginnenden freien Landschaft ist.
Der Hinweis auf ein 1960 erteiltes Einvernehmen ist für den vorliegenden Fall unerheblich; hier hat die Beigeladene ihr Einvernehmen am 16.03.2004 versagt. Ob die "Ansiedlung" 1960 dasselbe Grundstück betraf, mit dem jetzt beabsichtigten Vorhaben vergleichbar war und ob die Gemeinde ihre Befürwortung (damals) zu Recht erklärt hat, kann unter jedem denkbaren Gesichtspunkt dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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