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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 2 LB 29/07
Rechtsgebiete: BAföG, VwGO
Vorschriften:
BAföG § 27 | |
VwGO § 80 |
Zur Unterscheidung von Regelung und ihrer Begründung.
§ 80 Abs.1 VwGO bewirkt eine Vollzugshemmung. Vollzug ist nicht nur die Vollstreckung, sondern auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbar oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 - 3 C 2.95 -; Buchholz 451.512 MGVO Nr. 126; anders BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 3 C 11.06 -; ThürVBl 2007, 255)
Inhaber von Kontenguthaben ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der die Kontoeröffnung beantragt, Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (wie BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 2 LB 29/07
verkündet am 21.11.2007
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Ausbildungsförderung - Berufungsverfahren -
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ....., den Richter am Oberverwaltungsgericht ....., die Richterin am Verwaltungsgericht .... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ....... und ....... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Bescheiden, mit denen der Klägerin Ausbildungsförderung bewilligt worden war, und um die Rückforderung der mit diesen Bescheiden gewährten Ausbildungsförderung.
Die 1978 geborene Klägerin bezog während ihres Auslandsstudiums in Island Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG. Bei der Antragstellung am 14.04.2000 hatte sie verneint, dass Vermögenswerte vorhanden seien. Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen im September 2002 sollte die Klägerin im Jahre 2001 Zinseinkünfte in Höhe von 248,-- DM gehabt haben. Mit einem Schreiben vom 17. Februar 2003 machte die Klägerin dann detaillierte Angaben zu diesem Vermögen.
Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 die Bescheide, mit denen die Ausbildungsförderung bewilligt worden war, "für den genannten Zeitraum" ohne inhaltliche Einschränkung auf und errechnete eine Rückforderung i.H.v. 2.295,44 Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2005 im Wesentlichen zurück und hob den Bescheid vom 23. Dezember 2003 insoweit auf, wie ein geringeres Vermögen als 6.018,52 Euro zugrunde gelegt worden war.
Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Februar 2005 hob der Beklagte die bisherigen Bewilligungsbescheide "für den genannten Zeitraum" - wiederum - ohne inhaltliche Einschränkung auf, errechnete den Rückforderungsbetrag neu mit 2.503,84 Euro und forderte die zuviel gezahlte Ausbildungsförderung zurück. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch erhoben, über den bisher nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat am 11. März 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Sie hat geltend gemacht, dass insbesondere das Guthaben auf einen Bausparvertrag bei der LBS kein ihr zuzurechnendes Vermögen sei. Vielmehr habe es sich um Vermögen ihrer Eltern gehandelt, da die Einzahlungen auf diesen Bausparvertrag von ihren Eltern stammten und nach Zuteilung des Bausparvertrages auch an die Eltern ausgezahlt und von diesen verwendet worden seien. Für ein Konto bei der Hypo Vereinsbank gelte, dass auch dieses Guthaben rechtlich ihren Eltern zuzurechnen sei, weil diese sich, obwohl das Konto auf den Namen der Klägerin lautete, die Verwendung dieses Geldes im Einzelfall vorbehalten und es im Endeffekt auch an die Mutter der Klägerin zurück überwiesen worden sei.
Ferner hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 durch den späteren Bescheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben worden sei und insofern keine Rechtswirkungen mehr entfalte.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 aufzuheben.
Nach Antragsumstellung hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 durch Bescheid vom 25. Mai 2005 aufgehoben wurde und keine Rechtswirkungen entfaltet,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06. November 2006 abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei durch den nachfolgenden Bescheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben worden. Insoweit fehle der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für den gestellten Feststellungsantrag fehle ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Statt eine Feststellungsklage zu erheben, hätte die Klägerin vielmehr eine Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung ihres Widerspruches gegen den Bescheid vom 25. Februar 2005 erheben müssen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, denen der Senat mit Beschluss vom 24. April 2007 entsprochen hat.
Die Klägerin trägt vor, das Guthaben aus dem Bausparkonto bei der LBS zur Konto-Nummer 07206712-01, das bei der Antragstellung am 10. April 2000 ein Guthaben von 4.257,17 DM gehabt habe, sei durch Zahlungen von dem Konto 41158385 bei der Stadtsparkasse ... angespart worden. Bei diesem Konto habe es sich um ein Konto der Eltern der Klägerin gehandelt. Nach Zuteilung des Bausparvertrages sei die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern an die Eltern der Klägerin auf das genannte Konto bei der Stadtsparkasse ... erfolgt. Das Bauspardarlehen habe für eine bauliche Investition der Eltern am Familieneigentum genutzt werden sollen. Von dem Geld sei dann ein Unterstand für den elterlichen Pkw auf deren Grundstück errichtet worden.
Das Konto 1800585221 bei der Sparkasse ... habe ein Guthaben von 4.046,22 DM gehabt. Dabei habe es sich um das Privatkonto der Klägerin gehandelt. Das darauf enthaltene Vermögen habe den nach dem BAföG maßgeblichen Freibetrag überstiegen. Sie, die Klägerin, habe diesen Vermögenswert nicht angegeben, weil ausweislich der Zeile 101 nur Vermögenswerte über einen Betrag von 6.000,-- DM, dem damals geltenden Freibetrag, anzugeben gewesen seien. Sie sei bei der Beratung des für sie zuständigen Studentenwerkes darauf hingewiesen worden, dass in den Fragebögen nur Vermögen anzugeben sei, was den maßgeblichen Freibetrag überschreite. In den Zeilen 110 ff. habe sie dieses Konto auch angegeben.
Das Konto 129846799 bei der Hypo Vereinsbank in ... habe am 14. April 2000 ein Guthaben von 3.836,38 DM aufgewiesen. Dieses Konto sei von den Eltern der Klägerin auf den Namen ihrer Tochter angelegt worden. Es habe eine ggf. erforderliche Unterstützung ermöglichen sollen. Dieses Konto habe sie, die Klägerin, nicht angegeben. Sämtliche Einzahlungen auf dieses Konto seien von dem Konto der Eltern erfolgt. Diese hätten das Guthaben des Kontos der Klägerin wirtschaftlich nicht zugewandt. Vielmehr hätten sie sich jeweils die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten wollen. Letztlich sei das Guthaben dieses Kontos auch auf das Konto der Eltern zurückerstattet worden. Die monatlichen Einzahlungen seien vom Konto 29809426 der Hypo Vereinsbank erfolgt, dessen Inhaber der Vater der Klägerin sei. Am 24. Juli 2000 sei von dem Konto das Gesamtguthaben an die Mutter der Klägerin überwiesen worden.
Schließlich werde darauf hingewiesen, dass noch ein Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse ..., Konto-Nummer 47243433, existiere. Dabei handele es sich um ein Sparbuch, das im Januar 1999 ein Guthaben von 26,07 DM aufgewiesen habe.
Zum Rechtlichen führt die Klägerin aus, dass dem Hauptantrag stattzugeben sei. Er sei als Feststellungsantrag zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis folge daraus, dass zwischen den Beteiligten eine Rechtsunsicherheit über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestünde. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 25. Februar 2005 alle früheren Bescheide für den Zeitraum 09/2000 bis 06/2001 aufgehoben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06. November 2006 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 durch Bescheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben wurde und keine Rechtswirkungen entfaltet,
hilfsweise,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06. November 2006 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06. November 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht als unzulässig, sondern lediglich als unbegründet abweisen dürfen. Der Bescheid vom 25. Februar 2005 habe den Bescheid vom 23. Dezember 2003 nicht ersetzt, sondern lediglich fortgeschrieben. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerin Inhaberin von Vermögenskonten im Gesamtwert von 12.196,93 DM gewesen sei. Ziehe man hiervon einen Freibetrag von 10 % des Bausparguthabens in Höhe von 425,72 DM ab, so ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen von 11.711,21 DM, was 6.018,52 Euro entspreche. Anhaltspunkte, dass die Vermögenswerte nicht der Klägerin, sondern Dritten gehörten, seien nicht ersichtlich. Die Konten seien auf den Namen der Klägerin gelaufen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, die des Beklagten unzulässig.
Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, da er durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beschwert ist. Zwar wäre hierfür bereits eine formelle Beschwer ausreichend (vgl. Kopp/Schenke, Vorb. § 124 VwGO Rdnr. 40); auch diese liegt jedoch auf Seiten des Beklagten nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist von dem vom Beklagten gestellten Antrag nicht zu dessen Nachteil abgewichen.
Eine formelle Beschwer ist wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen für den Beklagten zwar grundsätzlich auch dann gegeben, wenn durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden worden ist (vgl. Kopp/Schenke, Vorb. § 124 VwGO Rdnr. 41). Ein Zurückbleiben hinter dem gestellten Antrag ist jedoch in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich einen Antrag auf Klagabweisung durch Sachurteil gestellt hatte; der allgemein gehaltene Antrag auf Abweisung der Klage reicht hingegen nicht aus (so auch Sodan/Ziekow/Blanke, Rdnr. 66 vor § 124 VwGO). Daran fehlt es hier: Der Beklagte hat - obwohl Fragen der Zulässigkeit der Klage diskutiert worden waren und dies zur Antragsumstellung im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 geführt hatte - ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 06. November 2005 lediglich einen nicht näher differenzierten Antrag auf Klagabweisung gestellt.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Beschwer der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass ihre Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den als Hauptantrag gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2005 durch den Bescheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben wurde und keine Rechtswirkungen entfaltet, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Antrag fehlt allerdings nicht das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn sich die Verwaltungsakte vor Klagerhebung erledigt haben sollten - was mit dem Feststellungsantrag gerade festgestellt werden soll -, so sind Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse deshalb zu bejahen, weil sich der Beklagte der - teilweise - weiterhin aufrechterhaltenen Wirksamkeit berühmt (so auch in der Antragsbegründungschrift v. 06.12.2006).
Der Feststellungsantrag scheitert auch nicht an der Subsidiaritätssperre des § 43 Abs. 2 VwGO. Das Feststellungsbegehren liegt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift (vgl. Kopp/Schenke, Rdnr. 26 zu § 43 VwGO).
Das Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, in welchem Umfang mit dem Bescheid vom 25. Februar 2005 früher ergangene Bescheide aufgehoben werden sollen. Während nämlich die Formularformulierung davon spricht, dass "frühere Bescheide ... insoweit aufgehoben (werden), als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden", wird auf der Seite 1 der "Ergänzung des Bescheids vom 25.02.2005" ausgeführt, dass der "bisherige Bewilligungsbescheid für den genannten Zeitraum ... gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben" wird. Letzteres ist dahin zu verstehen, dass der "bisherige" Bescheid - und dies wäre der zeitlich vorhergehende vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 - für den - deckungsgleichen - Zeitraum ohne Einschränkung aufgehoben wird. Da dieser in der "Ergänzung" verwandte Wortlaut den Eindruck der individuell gefassten Formulierung erweckt, würde er die Formularformel überlagern.
Aber auch wenn man annähme, dass die Aufhebung durch den Bescheid vom 25. Februar 2005 nur soweit reichen sollte, wie mit ihm für den Zeitraum "Entscheidungen" getroffenen werden, so verlagerte dies die Frage nur dahin, was denn im Sinne dieser Formulierung eine neugetroffene "Entscheidung" ist. Wie bei jedem Verwaltungsakt ist zwischen der Entscheidung, also der Regelung, der Rechtsfolgensetzung auf der einen Seite und der Begründung dieser Entscheidung auf der anderen Seite zu unterscheiden.
Nicht alle in einem Bescheid enthaltenen Angaben nehmen am Regelungscharakter teil. Regelungen sind rechtsverbindliche Anordnungen, Willenserklärungen, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. § 9 Rn 6). Dies sind somit lediglich die Angaben, die sich auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger in unmittelbarer Weise auswirken. Dies sind die Höhe der monatlichen Förderung, der Zeitraum der Förderung, die Quotelung in zuschuss- und darlehensweise Gewährung sowie - als Kehrseite der Förderung - die Aufhebung und die Rückforderung bereits gewährter Leistungen.
Anderen Bestandteilen, die lediglich die Berechnung dieser Festsetzungen nachvollziehbar machen lassen, wie etwa die nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BAföG, kommt hingegen lediglich eine Begründungsfunktion zu (vgl. Rothe/Blanke, 5. Aufl. Nr. 15 zu § 50 BAföG). Dies gilt für die Höhe und die Zusammensetzung des Bedarfs (Nr. 1), die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden (Nr. 2), die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung (Nr. 3), die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern (Nr. 4) sowie die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern (Nr. 5).
Hieraus folgt, dass mit dem Bescheid vom 25. Februar 2005 die Regelungen der Bescheide vom 23. Dezember 2003 und 09. Februar 2005 über den Bewilligungszeitraum (09/2000 bis 06/2001) und zum Änderungszeitraum (09/2000; 10/2000 bis 03/2001; 04/2001 bis 06/2001) vollständig aufgehoben und unwirksam werden sollen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rückforderungen hinsichtlich der gleichen Zeiträume (09/2000; 10/2000 bis 03/2001; 04/2001 bis 06/2001). Hier ist zwar - aufbauend auf der alten Rückforderung, die im Feld 46 des Bescheidformulars wiedergegeben ist - eine neue Ausweisung nur hinsichtlich der "neuen Rückforderung" (Feld 47) sowie der "Rückforderung insgesamt" (Felder 48, 50 und 52) getroffen worden. Am Regelungscharakter des Bescheides nimmt jedoch nur der in Feld 52 enthaltene "Rückforderungsrestbetrag" Anteil. Nur er entfaltet die für die Regelungsqualität erforderliche Setzung von Rechtsfolgen, da nur er als Leistungsgebot unmittelbare Wirkungen gegenüber dem Adressaten des Bescheides entfaltet und Grundlage einer eventuell vorzunehmenden Vollstreckung wäre.
Soweit der Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, die Bescheide vom 23. Dezember 2003 und 09. Februar 2005 hätten in weiterem Umfange deshalb weiterhin Bestand, weil in ihnen Entscheidungen zur Förderungshöhe getroffen worden seien, die mit dem Bescheid vom 25. Februar 2005 nicht neu getroffen worden wären, so beruht dies auf einer zu unscharfen Unterscheidung von Regelung und Begründung hierzu. Die Berechnung eines Förderungsbetrages nimmt am Regelungsgegenstand des Bescheides nicht teil, sondern ist - wie ausgeführt - lediglich Begründung der getroffenen Entscheidung.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Bescheid vom 23. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2005 durch den Bescheid vom 25. Februar 2005 aufgehoben werden sollten, so führt dies gegenwärtig - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. November 2007 - nicht dazu, dass diese Bescheide im Sinne des Feststellungsantrages aufgehoben wären und gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkungen entfalteten. Dem steht nämlich entgegen, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Februar 2005 am 11. März 2005 einen bisher nicht beschiedenen Widerspruch eingelegt hat, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Dies hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Unter der Vollziehung eines Verwaltungsaktes sind nicht nur die behördlichen Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte regeln Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer Wirksamkeit und sind daher einer besonderen behördlichen Durchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig. Im Weiteren sind unter Vollziehung i.S.d. § 80 VwGO nicht ausschließlich Handlungen einer Behörde zu verstehen. Durch das 4. VwGO-ÄndG hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 a VwGO ausdrücklich geregelt, dass bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung der Rechtsbehelf des Belasteten wiederum im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen kann. Daraus ergibt sich, dass das Gebrauchmachen und die Ausnutzung einer Begünstigung durch einen Privaten ebenfalls als Vollziehung i.S.v. § 80 VwGO zu qualifizieren ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2005 - 2 MB 26/05 -).
Darüber hinaus zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 80 VwGO auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsakts gerichtet ist (Sodan/Ziekow/Puttler, Rdnr. 42 zu § 80 VwGO). Zweck des in § 80 VwGO geregelten vorläufigen Rechtsschutzes ist es, den von einem Verwaltungsakt Belasteten vorläufig bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Aufrechterhaltung des status quo zu schützen. Vollziehung als Gegenstück der aufschiebenden Wirkung ist daher in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Nur wenn unter Vollziehung jegliche rechtliche oder tatsächliche Folgerung verstanden wird, die die Verwaltung, der Adressat selbst oder Dritte aus dem Verwaltungsakt ziehen, wird das Ziel des § 80 Abs. 1 VwGO erreicht (Sodan/Ziekow/Puttler, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 21.06.2005 - 2 MB 26/05 -).
Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauffassung im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 (- 3 C 2.95 -, Buchholz 451.512, MGVO Nr. 126 = BayVBl. 1998, 346 = RdL 1997, 278). Dort führt das Bundesverwaltungsgericht zum Wesen des Suspensiveffektes aus: "Hat die Klage aber aufschiebende Wirkung, dann ist es der Beklagten verwehrt, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt - dem Aufhebungsbescheid - Konsequenzen für das vorliegende Verfahren zu ziehen, denn seine Rechtswirkungen sind suspendiert. Das ist der Sinn der aufschiebenden Wirkung, der auch ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich unterliegt. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO liefe im Hinblick auf rechtsgestaltende Verwaltungsakte leer, wenn nicht seine Rechtswirkungen von der aufschiebenden Wirkung erfasst und suspendiert werden. Ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist nämlich einer Vollziehung im Sinne einer Vollstreckung weder bedürftig noch zugänglich; die durch ihn verfügte Rechtsänderung tritt ohne weiteres Zutun der Behörde von selbst ein. Der Aufhebungsbescheid ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, denn er vernichtet den Bescheinigungsbescheid vom 19. Juni 1986 und schafft damit eine neue Rechtslage. Die aufschiebende Wirkung ändert ihrerseits die durch den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt geschaffene Rechtslage nicht. Es bleibt bei dem Aufhebungsbescheid; nur seine Rechtswirkung wird aufgeschoben, suspendiert, und zwar solange, bis Rechtskraft eintritt oder die sofortige Vollziehung angeordnet wird.
Werden die Rechtswirkungen des Aufhebungsbescheides suspendiert, dann bleibt es "vorläufig bei den Rechtswirkungen der Bescheinigung vom 19.06.1986 ..."
Entgegenstehender Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 (- 3 C 11.06 -, ThürVBl. 2007, 255). Dort wird ausgeführt, dass die Wirkungen eines Änderungsbescheides sogleich mit seinem Erlass einträten und dies ungeachtet des Umstandes, dass der Änderungsbescheid angefochten werde. Zwar sei es in solchen Fällen möglich, dass der ändernde Bescheid auf eine Klage hin wieder aufgehoben werde. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, dass seine erledigende Wirkung erst eintrete, wenn er bestandskräftig werde. Durch den Änderungsbescheid nehme die Behörde den ursprünglichen Verwaltungsakt zurück und ersetze seine Regelung durch eine neue. Damit verliere der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diese Folge trete unabhängig vom weiteren Schicksal des Änderungsbescheides ein. Werde dieser später seinerseits aufgehoben, so bestimme sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob hierdurch die Wirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts wiederauflebe bzw. dessen Regelung wieder in Geltung trete. Diese Rechtslage werde durch verfahrens- oder prozessrechtliche Vorschriften nicht verändert. Werde der Änderungsbescheid angefochten, so sei der Behörde wie dem Gericht zwar einstweilen verboten, dem Widerspruchsführer oder Kläger nachteilige Folgerungen aus ihm zu ziehen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Dies ändere indes nichts an seiner Wirksamkeit, also daran, dass er die Wirksamkeit des geänderten beseitige und an dessen Stelle trete (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, E 66, 218).
Der Senat hält auch in Kenntnis dieser neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an seiner Auffassung fest. Das Urteil vom 21. Juni 2007 ist mit dem Urteil vom 17. April 1997 nicht vereinbar und lässt eine sachliche Abgrenzung dazu vermissen. Auch wenn man der traditionellen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorhalten kann, dass die Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes keine praktischen Konsequenzen hat, lässt sich andererseits feststellen, dass die neuere Auffassung dem Suspensiveffekt die vom Rechtsbehelfsführer angestrebte Wirkung nimmt.
Hat aber der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 25. Februar 2005 die Wirkung, dass es dem Beklagten vorerst versagt ist, aus ihm der Klägerin gegenüber nachteilige Wirkungen geltend zu machen, so folgt hieraus, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 gegenüber der Klägerin zur Zeit noch Rechtswirkungen entfaltet. Der Feststellungsantrag ist somit als unbegründet abzuweisen.
Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 23. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 ist nämlich "dem Grunde nach" rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme der bewilligten Ausbildungsförderung ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die (teilweise) zurückgenommenen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt über Vermögen verfügte, das nach § 11 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 f. BAföG auf ihren Bedarf anzurechnen war und deshalb zu einer wesentlich geringeren Förderung führt, als ihr bewilligt worden war. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie bei ihrer Antragstellung grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hatte, auf denen die Bewilligungsbescheide beruhten.
Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG u.a. alle Forderungen und sonstigen Rechte, insbesondere Sparguthaben, Wertpapiere u.ä. Ausgenommen sind hiervon nur Gegenstände, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Der Klägerin sind alle auf ihren Namen angelegten Guthaben zuzurechnen, obwohl sie nach ihren Angaben bei ihr nur "geparkt" waren und wieder an ihre Eltern zurückgeflossen sind.
Maßgeblich kommt es bei der Zuordnung des Vermögens auf das zivilrechtliche Eigentum bzw. auf die Forderungsinhaberschaft an (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Rdnr. 1 und 2 zu § 27; Rothe/Blanke, BAföG, Erl. 8.1 zu § 27). Die Klägerin war dadurch, dass ihre Eltern auf ihren Namen Sparguthaben angelegt hatten, zivilrechtlich Inhaberin dieser Guthaben geworden. Inhaber eines Kontos - auch eines Sparkontos - ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen eindeutig als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931 = FamRZ 1994, 625).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit Anlegung der Sparguthaben durch ihre Eltern ein eigenes Recht gegenüber der Bank erworben, gleichzeitig haben ihre Eltern die Verfügungsgewalt im eigenen Namen über diese Guthaben verloren. Dies wird von der Klägerin hinsichtlich des Bausparkontos dadurch bestätigt, dass sie einräumt, den Antrag auf Zuteilung des Bauspardarlehens gestellt und die Annahme der Zuteilung erklärt zu haben. Ob die Guthaben dann an die Eltern zurückgeflossen sind, ist unerheblich, da dies ohnehin erst nach dem maßgeblichen Stichtag (§ 28 Abs. 2 BAföG) erfolgt sein soll.
Wer eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegenüber der Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994, a.a.O.).
Auf die formale Zuordnung zum zivilrechtlichen Vermögen ist auch dann abzustellen, soweit der Auszubildende über Vermögen verfügt, das ihm - insbesondere von den Eltern - etwa zu Zwecken der Steuerersparnis oder zum Ausnutzen einer Bausparprämie o.ä. übertragen wurde. Die gegenteilige Auffassung würde nämlich Steuerhinterziehung oder den unrechtmäßigen Erhalt von Sozialleistungen begünstigen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Rdnr. 3 zu § 27). Wenn Eltern, beispielsweise um Steuern zu sparen oder sonstige Vergünstigungen zu erhalten, von der legalen Gestaltungsmöglichkeit der Übertragung von Vermögen auf die Kinder Gebrauch machen, müssen sich die Kinder auch an dieser Gestaltung der Eltern festhalten lassen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie hinsichtlich der Konten nicht verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Sie war zum Stichtag Inhaberin dieser Konten und im Verhältnis zur Bausparkasse und zur Bank verfügungsberechtigt. Es bestand weder eine Verfügungsbeschränkung noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB. Auch wenn man dem Vorbringen der Klägerin zur Einzahlungshandhabung und zum späteren Schicksal der Guthaben folgte, so ließe dies die objektive Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf ihr Vermögen unberührt, d.h. dies führte nicht zu einer Verfügungsbeschränkung aus rechtlichen Gründen.
Unerheblich ist, ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern eine Treuhandvereinbarung bestand. Jedenfalls im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Gewährung von Sozialleistungen ist bei einer sogenannten verdeckten Treuhand das Treuhandvermögen dem Treuhänder zuzurechnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.08.2002 - L 12 AL 247/01 -; LSG RP, Urt. v. 24.02.2005 - L 1 AL 84/03 -). Vorliegend handelte es sich - den Vortrag der Klägerin unterstellt - um eine solche verdeckte Treuhand; die Klägerin trat nach außen als alleinige Inhaberin der Guthaben auf, die Zinsen wurden ihr gutgeschrieben und sie konnte nach außen über das Vermögen unbeschränkt verfügen.
Aber auch wenn von einer treuhändischen Bindung des Vermögens der Klägerin auszugehen ist, so war dieses nicht im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus rechtlichen Gründen unverwertbar (Senatsbeschl. v. 29.11.2005 - 2 LA 89/05 -; ebenso Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 28.06.2007 - 4 LA 39/06 -). Im Rahmen dieser Bestimmung ist nur entscheidend, ob und inwieweit das Vermögen dem Zugriff des Auszubildenden unterliegt. Nur wenn ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ausscheidet, ist es gerechtfertigt, das Vermögen bzw. den Vermögensbestandteil aus der Anrechnung auszuklammern. Ist es dem Auszubildenden objektiv mangels Offenlegung des Treuhandverhältnisses rechtlich und tatsächlich möglich, über das Vermögen zu verfügen, so ist es ihm als verwertbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -).
Die Klägerin war Kontoinhaberin und als solche ohne Einschränkung verfügungsberechtigt, so dass ihr das Vermögen auch nach §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zuzuordnen war.
Das Vermögen, das sich zum Stichtag auf den auf den Namen der Klägerin lautenden Konten befand, war somit gemäß §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf ihren Bedarf anzurechnen.
Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Sie hat nämlich bei ihrer Antragstellung nicht nur objektiv falsche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht, auf denen der Bewilligungsbescheid beruhte, sondern dabei jedenfalls grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Die Klägerin war nämlich nicht nur Inhaberin sämtlicher Konten, sondern erscheint auch als Adressatin aller diesbezüglicher Kontoauszüge. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Übersendung der Kontoauszüge über sämtliche Bewegungen auf ihren Konten informiert war und damit auch von deren Existenz Kenntnis hatte. Auch wenn die Klägerin der festen Überzeugung gewesen sein mag, dass ihr das Vermögen ausbildungsrechtlich nicht zuzurechnen war, hätte sie die auf ihren Namen angelegten Konten angeben und dem Beklagten die Prüfung der Rechtsfrage überlassen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2005 - 2 LA 89/05 -).
Da die Rücknahmevoraussetzungen, die Rechtswidrigkeit der Gewährung und der Wegfall des Vertrauensschutzes, vorlagen, durfte der Beklagte die Bewilligungsbescheide insoweit zurücknehmen, als darin einzusetzendes Vermögen nicht berücksichtigt war.
Die Rücknahme nach § 45 SGB X stellt eine Ermessensentscheidung dar, die im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Mittelbewirtschaftung der öffentlichen Hand, insbesondere im Sozialbereich, d.h. auch im Bereich der Ausbildungsförderung, regelmäßig eine Interessenabwägung zu Gunsten der Rücknahme rechtfertigt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Interessen auf Seiten des Auszubildenden vorliegen. Dies gilt umso mehr, wenn Sozialleistungen durch grob fahrlässige fehlerhafte Angaben erwirkt werden. Gründe, die ein Absehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Beklagte hat die von ihm getroffene Ermessensentscheidung auch in hinlänglicher Weise begründet. Es trifft zwar zu, dass der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 hierüber keine Darlegungen enthält. Der Beklagte hatte jedoch die widerstreitenden Interessen in der "Ergänzung des Bescheides vom 23.12.2003" abgewogen.
Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Ausbildungsförderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.
Die Revision ist zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung zu den Folgerungen aus der Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 25.02.2005 vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2007 (- 3 C 11.06 -, ThürVBl. 2007, 255) ab.
Ende der Entscheidung
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