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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.08.2003
Aktenzeichen: 3 KN 1/02
Rechtsgebiete: BO der Zahnärztekammer SH, Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH, GG, HeilbG SH, UWG, VwGO, LVwG SH, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde


Vorschriften:

BO der Zahnärztekammer SH § 24
BO der Zahnärztekammer SH § 27
BO der Zahnärztekammer SH § 29
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 15 Abs 1 Ziffer 1
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 16 Abs 1
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 19
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH § 23
GG Art 12 Abs 1
GG Art 14 Abs 1
HeilbG SH § 21 Abs 2 S 1 Nr 1
HeilbG SH § 29
HeilbG SH § 30
HeilbG SH § 31
HeilbG SH § 32
HeilbG SH § 33
HeilbG SH § 34
HeilbG SH § 39
HeilbG SH § 51 Abs 1
HeilbG SH § 55 ff
HeilbG SH § 63 ff
UWG § 1
UWG § 2
UWG § 3
VwGO § 47 Abs 2 S 1
LVwG SH § 65 Abs 2
LVwG SH § 66
LVwG SH § 68
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs 1
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs 3
1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten

2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 KN 1/02

verkündet am: 22. August 2003

In dem Normenkontrollverfahren

Streitgegenstand: Nichtigkeit der §§ 24 Abs. 6 und 27 Abs. 4 der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2003 durch

den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ...., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung zweier Regelungen der Berufsordnung der Antragsgegnerin.

Die beiden Antragsteller sind niedergelassene Zahnärzte und Mitglieder der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, der Antragsgegnerin. Sie führen die Gebietsbezeichnung "Zahnarzt für Kieferorthopädie" bzw. "Kieferorthopäde". Diese Bezeichnungen waren in der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin - WBO - (Satzung) in ihrer bis zur Änderung gemäß Kammerversammlung vom 17. November 2001 geltenden Fassung festgelegt. Nunmehr lautet die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie "Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" bzw. "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" (vgl. § 16 Abs. 1 WBO).

Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin änderte mit Beschluss vom 17. November 2001 die Regelung des § 27 Abs. 4 ihrer Berufsordnung - BO - (Satzung) vom 21. Dezember 2000 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2001, S. 62) wie folgt (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2002, S. 10):

Die allgemeinen Behandlungszeiten sowie sachliche, nachprüfbare und nicht irreführende, der Patienteninformation dienende Angaben können angegeben werden auf den Schildern nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2, alternativ auch auf einem dazu jeweils zusätzlichen Schild in der Größe bis zu maximal 30 cm x 40 cm.

Einen Tätigkeitsschwerpunkt darf nur verwenden, wer auf dem Gebiet nachhaltig tätig ist. Ein solcher Tätigkeitsschwerpunkt ist der Kammer anzuzeigen. Es dürfen nicht mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden.

In gleicher Weise ist auch ein Hinweis auf eine ausschließliche private Liquidation zulässig sowie das Verbandszeichen nach Nutzungsordnung.

Mit weiterem Beschluss vom 27. April 2002 fasste die Antragsgegnerin § 24 Abs. 6 BO wie folgt neu (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2002, S. 284):

Für die Führung von Tätigkeitsschwerpunkten gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.

Die Antragsteller haben am 16. Januar 2002 einen gegen § 27 Abs. 4 BO gerichteten Normenkontrollantrag eingereicht, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2003 auf § 24 Abs. 6 BO erweitert haben.

Sie tragen im Wesentlichen vor, ihr Antrag richte sich auf die Nichtigerklärung der den Tätigkeitsschwerpunkt und/oder die sonstige Bezeichnung (als Patienteninformation) einführenden Satzungsbestimmungen der § 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 BO nur, soweit diese Möglichkeit auch für Bereiche bestehe, für die in § 15 Abs. 1 Ziffer I WBO eine Gebietskennzeichnung ausgewiesen sei, d.h. hier in Bezug auf die Kieferorthopädie. Dass diese Bereiche von der Satzung erfasst würden, ergebe sich aus dem Fehlen jeglicher sachlicher Beschränkungen in den Satzungsnormen. Eine verfassungs- bzw. gesetzeskonforme Auslegung von § 27 Abs. 4 BO sei insofern nicht möglich, da ausweislich des Protokolls der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 17. November 2001 davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Normgebers durch § 27 Abs. 4 BO diese Möglichkeit für nicht weitergebildete Zahnärzte eröffnet sei. Nichts anderes gelte für § 24 Abs. 6 BO. Im Übrigen sei hilfsweise darauf hinzuweisen, dass in der Berufsordnung die Frage nicht habe offengehalten werden dürfen, ob ein Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" geführt werden dürfe oder nicht.

Sie seien auch antragsbefugt, da sie durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen seien. Die von ihnen durchlaufene Weiterbildung zum Kieferorthopäden stelle eine zusätzliche, grundrechtlich geschützte Rechtsposition dar (unter Verweis auf das Urt. des VGH Baden-Württemberg v. 10. Juli 2001, NVwZ-RR 2002, 42 ff.). Auch beseitige die Antragsgegnerin durch ihre Änderungssatzung ihr - das der Antragsteller - in § 32 Abs. 1 Heilberufegesetz (HeilbG) verankertes Recht, dass nur weitergebildete Zahnärzte neben ihrer Berufsbezeichnung Gebietsbezeichnungen führen dürfen.

Zur Begründetheit ihres Normenkontrollantrages machen sie im Wesentlichen geltend, die Verwendung von Tätigkeitsschwerpunkten oder die Angabe sonstiger Bezeichnungen in dem durch die Neufassung von § 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 BO gesteckten Rahmen sei mit höherrangigem Recht - Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 32, 33, 34, 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 und 51 Abs. 1 HeilbG sowie §§ 1,2 3 UWG - unvereinbar. Dies gelte allerdings nur, soweit die Vorschriften nicht weitergebildeten Zahnärzten die Verwendung des mit der - in der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin geregelten - Gebietskennzeichnung "Kieferorthopädie" übereinstimmenden Tätigkeitsschwerpunktes oder Interessengebietes ermögliche. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2001 (NJW 2001, 2788 ff. = DVBl 2001, 1583 ff. = MedR 2001, 569 ff.) angestellt habe, könnten nicht dazu führen, dass vorliegend kein Verstoß gegen die §§ 32, 33, 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 HeilbG vorliege, da das Bundesverfassungsgericht sich hiermit, insbesondere mit § 39 Abs. 3 Satz 4 HeilbG nicht auseinandergesetzt habe und es zudem in dieser Entscheidung um das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunktes außerhalb der geregelten Gebietskennzeichnungen gegangen sei. Auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze stelle die Verwendung eines Tätigkeitsschwerpunktes oder einer sonstigen Bezeichnung unter Gebrauch eines Gebietskennzeichens keine interessengerechte und sachangemessene Information dar, sondern sei berufswidrige Werbung, die zu Irrtümern und zu einer Verunsicherung der Kranken führen könne. Hierdurch werde ihre Berufswahlentscheidung als weitergebildete Zahnärzte nachträglich entwertet; insbesondere werde ihnen ihr Wettbewerbsvorsprung genommen, was ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 GG sei. Es sei anerkannt, dass Grundrechte auch Schutzpflichten des Staates gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte begründen könnten, wobei die Ausgestaltung des Schutzkonzeptes Sache des Normgebers sei. Das Heilberufegesetz enthalte keine formell gesetzliche Ermächtigung, auf die sich die Berufsordnung der Antragsgegnerin als Satzung stützen könnte, um Grundrechtseingriffe zuzulassen, so dass die Regelungen zudem nicht durch den Satzungsgeber hätten erlassen werden dürfen. Schließlich werde durch die Führung eines Tätigkeitsschwerpunktes im Weiterbildungsgebiet eine gegen §§ 1, 3 UWG verstoßende Irreführung der Patienten über die Qualifikation von Allgemeinzahnärzten ermöglicht. Die §§ 32 ff. HeilbG regelten zum Schutze der Volksgesundheit die Kennzeichnungs- und Werbemöglichkeiten von Zahnärzten abschließend, wie auch die Gesetzesbegründung zu §§ 39 Abs. 3 und 32 HeilbG zeige.

Die Antragsteller beantragen,

§ 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein als mit höherrangigem Recht unvereinbar und für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei schon unzulässig. Den Antragstellern gehe es nicht um die Beanstandung der Regelungen, sondern um einen Zusatz in der Berufsordnung, wonach die Gebiete der Weiterbildung ausgenommen sein sollten. Im Übrigen seien die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, da der Satzungsgeber die Frage, ob ein Zahnarzt den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen dürfe, unentschieden gelassen habe. Auch habe der Satzungsgeber lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (in seinem Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O.) übernommen und mithin nur geltendes Recht festgestellt. Darüber hinaus habe der Satzungsgeber auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgestellt. Unterstelle man die Richtigkeit der Ausführungen der Antragsteller, dass Patienten den Tätigkeitsschwerpunkt mit einer Fachzahnarztbezeichnung gleichsetzten, läge ein irreführendes und berufswidriges Werben vor, so dass ein Kieferorthopäde über § 3 UWG im Wege einer Unterlassungsklage gegen seinen zahnärztlichen Mitbewerber vorgehen könnte.

Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 32 HeilbG oder die sonstigen Normen des Heilberufegesetzes sei nicht ersichtlich, da das Gesetz Tätigkeitsschwerpunkte nicht regele. Hier gelte zudem die normsetzende Verfassungsinterpretation des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.). Sie habe seinerzeit gleichzeitig einen Satzungsbeschluss gefasst, nach dem der Kieferorthopäde in Zukunft die Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" trage. Damit werde die besondere berufliche Qualifikation und Ausbildungszeit plakativ herausgestellt, da der durchschnittliche Patient durchaus in der Lage sei, zwischen dem selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkt und der Fachzahnarztbezeichnung, die nur auf Grund einer langen Ausbildung erworben werden könne, zu unterscheiden.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2002 - 3 M 6/02 - hat der Senat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten 3 KN 2/02, 3 M 6/02 und 3 M 10/02 - diese haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22. August 2003 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), er ist jedoch unbegründet (II.).

I. Problematisch ist im Rahmen der Frage der Zulässigkeit allein das Vorliegen einer Antragsbefugnis der Antragsteller, die der Senat aber letztlich bejaht.

Die Antragsteller können geltend machen, durch die mögliche Auslegung der Satzungsbestimmung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller eingreifen und insoweit durch die Vorschriften oder deren Anwendung eine Rechtsverletzung möglich ist.

Die Antragsteller haben mit der erfolgreichen Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie eine zusätzliche Rechtsstellung erworben, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Es handelt sich hierbei um eine vom Gesetz vorgesehene und geregelte Form der fachlichen Spezialisierung, die die weitere Berufstätigkeit auf Dauer und damit lebenslang prägt und besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet. Durch die angegriffenen Neuregelungen wird anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet, im werbenden Verkehr nach Außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kieferorthopädie hinzuweisen, ohne dass sie die geregelte Weiterbildung in diesem Gebiet absolviert haben, so dass der Wettbewerbsvorsprung des weitergebildeten Zahnarztes weitergehend entwertet wird.

Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die hier angegriffenen Normen diese Möglichkeit tatsächlich eröffnen und ob - bejahendenfalls - tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht, da die Möglichkeit genügt und es nicht zweifelhaft sein kann, dass ein entsprechender Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" oder eine andere ähnliche Information Einfluss auf die Arztwahl des Patienten nehmen kann, da hierin der Sinn der Regelung liegt (aA: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

Jedoch schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor Konkurrenz. Allerdings hat die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an einem Schutz des Fachzahnarztes, so dass aus diesem Grunde § 32 Abs. 1 HeilbG eine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller zukommen könnte. In der grundlegenden Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (E 33, 125 = NJW 1972, 1504 <1507>) sind dazu folgende Erwägungen, die der Senat auch für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung teilt, angestellt worden: Dem Facharzt kommen auf der Grundlage der einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung besondere Aufgaben zu, die ihm einen besonderen Patientenkreis zuführen und ihm die besonderen wirtschaftlichen Chancen eröffnen, die mit seiner fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind. Aber auch der Allgemeinheit ist an einem verantwortungsvollen und wirksamen Einsatz der fachärztlichen Kenntnisse, Erfahrungen und sachlichen Einrichtungen gelegen und insofern ist das Facharztwesen auch beim Vorhalten komplizierter und teuerer Spezialapparaturen zur Sicherung einer sachgemäßen ärztlichen Versorgung unentbehrlich.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin die Aufgabe zukommt, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen. Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen, und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte (vgl. zum Ganzen: BVerfG, NJW 1972, 1504 <1506>; BVerfG, NJW 2001, 2788 <2790>). Der Antragsgegnerin ist aber nicht allein Satzungsautonomie durch das HeilbG verliehen worden, sondern auch - im Rahmen der Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe (vgl. §§ 55 ff. HeilbG) - Disziplinargewalt (vgl. die in §§ 63 ff. HeilbG geregelten Befugnisse der Kammern). Aus diesen beiden, ihr vom HeilbG zugewiesenen Aufgaben kann hergeleitet werden, dass der Antragsgegnerin eine Fürsorgepflicht für ihre einzelnen Kammermitglieder zukommt und sie - zum Schutze der Volksgesundheit - auch die Aufgabe hat, deren Verhalten untereinander zu regeln. Hierauf können sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Antragsbefugnis berufen.

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Weder wird ein Verstoß gegen zwingendes höherrangiges formelles Recht geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Insbesondere sind die Vorschriften der §§ 66, 68 LVwG eingehalten.

Auch ein Verstoß gegen zwingendes höherrangiges materielles Recht ist nicht ersichtlich.

1. § 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 BO finden in den, im jeweiligen Vorspruch genannten §§ 31 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeilbG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 65 Abs. 2 LVwG; im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2000, 2743 zu § 27 BO a.F.).

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeilbG beschließt die Kammerversammlung u.a. insbesondere über die Berufsordnung. Insoweit bestimmt § 31 Abs. 1 HeilbG, dass die Kammern durch Satzung nähere Bestimmungen über die Berufspflichten treffen. Nach § 31 Abs. 2 HeilbG kann die Berufsordnung insbesondere Regelungen enthalten über (Nr. 12) die Einschränkung der Werbung und (Nr. 13) Praxisankündigungen und Praxisschilder.

Bedenken gegen diese Satzungsermächtigung bestehen nicht. Inhalt, Zweck und Ausmaß sind hinreichend bestimmt und ergeben sich in Zusammenschau mit §§ 29, 30 HeilbG.

Auch war der Gesetzgeber aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnden Parlamentsvorbehalts, nach dem im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen sind (vgl. BVerfG, EuGRZ 1999, 422 <431> m.w.N.) nicht verpflichtet, die hier in Frage stehenden Regelungen selbst zu treffen. Für Regelungen, die in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eingreifen, kommt es für die Frage, ob ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtssetzung ermächtigt werden darf und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, auf die Intensität des Eingriffs an.

Der Status der Fachzahnärzte wird in §§ 27 Abs. 4 und 24 Abs. 6 BO nicht geregelt, auch nicht mittelbar. Es handelt sich vielmehr um Regelungen über Berufspflichten. Insoweit gilt: Bestimmungen über Berufspflichten, die sich von statusbildenden Normen unterscheiden, aber in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränken, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Allerdings genügt es, wenn die Berufspflichten der Standesangehörigen in einer Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlassen wird (vgl. BVerfG a.a.O. <1507 f.>; BVerwG, NJW 2001, 3425 <3426>), wie dies der Gesetzgeber vorliegend in §§ 29, 30 HeilbG getan hat < auf die § 31 Abs. 1 HeilbG verweist >.

Innerhalb dieses vom Gesetzgeber vorgezeichneten Rahmens halten sich die angegriffenen Vorschriften § 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 BO.

2. Sonstige höherrangige, materiell-rechtliche Vorschriften, gegen die § 27 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 BO verstoßen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch, da die hier angegriffenen Vorschriften in der BO - wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Februar 2002 (3 M 6/02) zu § 27 Abs. 4 BO ausgeführt hat - einer verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung zugänglich sind.

a) Ein Verstoß gegen §§ 32, 33, 34, 35, 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und 51 Abs. 1 HeilbG liegt nicht vor. All diesen Regelungen ist gemein, dass es um die Weiterbildung und das daraus resultierende Facharztwesen geht. Um eine solche, durch Weiterbildung erworbene und in den §§ 32 ff. HeilbG geregelte Fach(zahn)arztbezeichnung geht es in §§ 27 Abs. 4 und 24 Abs. 6 BO aber nicht.

Im Einzelnen können nach § 32 HeilbG Kammermitglieder nach den Vorschriften über die Weiterbildung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Insofern regelt § 33 HeilbG Näheres über die Bestimmung dieser Bezeichnungen durch die Kammern für ihre Mitglieder und § 34 HeilbG Näheres über die Zulässigkeit des Führens dieser Bezeichnungen. Die zum Führen einer in §§ 32, 33 HeilbG nach § 34 Abs. 1 HeilbG erforderliche Weiterbildung wird ihrem Inhalt und Umfang nach schließlich in § 35 HeilbG festgelegt. Hinsichtlich des Inhaltes der von den Kammern über die Weiterbildung zu erlassenen Satzungen (vgl. § 39 Abs. 1 HeilbG) gibt § 39 Abs. 2 HeilbG vor, dass hierin insbesondere u.a. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 HeilbG beziehen (Nr. 1) und die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33 Abs. 1 und 2 HeilbG (Nr. 3) zu regeln sind. § 39 Abs. 3 HeilbG behandelt die Möglichkeit, in der WBO zusätzliche Befähigungen vorzusehen, für deren Erwerb eine Bescheinigung ausgestellt wird, die aber nicht zur Führung der Befähigungsbezeichnung berechtigt. § 51 Abs. 1 HeilbG gibt vor, in welchen Fachrichtungen die Zahnärztekammer Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmen darf.

aa) Dass nach diesen Vorschriften nur nach einer entsprechenden (langjährigen) Weiterbildung und erfolgter entsprechender Anerkennung Zahnärzte in Schleswig-Holstein die Gebietsbezeichnungen "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" bzw "Fachzahnärztin für Kieferorthopädie" (vgl. § 16 Abs. 1 WBO, früher: "Zahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopäde"), "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" bzw. "Fachzahnärztin für Oralchirurgie" (vgl. §19 WBO, früher: "Zahnarzt für Oralchirurgie" oder "Oralchirurg") und schließlich "Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen" (vgl. § 23 WBO) führen dürfen, bleibt durch die angegriffenen Regelungen der §§ 27 Abs. 4 und 24 Abs. 6 BO unberührt, denn diese genannten Gebietsbezeichnungen bleiben auch weiterhin allein den weitergebildeten und anerkannten Zahnärzten vorbehalten. Denn nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BO dürfen nur "sachliche, nachprüfbare und nicht irreführende, der Patienteninformation dienende Angaben" auf den Praxisschildern enthalten sein und nach § 29 BO ist berufswidrige Werbung untersagt. Freilich sind nach den genannten Vorschriften des HeilbG (insbesondere § 32 Abs. 1 HeilbG) i.V.m. mit der WBO der Antragsgegnerin nur die genannten drei heute gültigen Gebietsbezeichnungen, nicht jedoch die früheren Gebietsbezeichnungen den weitergebildeten und anerkannten Zahnärzten vorbehalten und auch nur diese dürfen die entsprechende Bezeichnung führen.

bb) Davon zu trennen ist die Frage, ob nicht weitergebildete und anerkannte Zahnärzte in den Gebieten Kieferorthopädie und Oralchirurgie (und öffentliches Gesundheitswesen) auf ihren Praxisschildern nach § 27 Abs. 4 BO oder sonst nach § 24 Abs. 6 BO einen Tätigkeitsschwerpunkt benennen dürfen (mit oder ohne Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") oder hierzu eine sonstige Angabe machen können, wie etwa: "kieferorthopädische Sprechstunde von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr" oder den Zusatz: "auch oralchirurgische Behandlungen". Die Antragsgegnerin hat mit ihren Regelungen neue, im HeilbG nicht vorgesehene Bezeichnungen in Gestalt der "Tätigkeitsschwerpunkte" geschaffen, wenn auch wegen der in §§ 29, 27 Abs. 4 Satz 1 BO enthaltenen einschränkenden Regelungen schon nicht alle denkbar möglichen Bezeichnungsvarianten uneingeschränkt erlaubt sind. Hierin liegt kein Verstoß gegen die hier einschlägigen Vorschriften des HeilbG (§§ 32, 33, 34, 35, 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und 51 Abs. 1), und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass §§ 27 Abs. 4 und 24 Abs. 6 BO diese Möglichkeit auch in Bezug auf die genannten fachzahnärztlichen Gebietsbezeichnungen eröffnet.

Das HeilbG trifft zu Tätigkeitsschwerpunkten und sonstigen ähnlichen Angaben außerhalb der Fachzahnarztbezeichnungen unmittelbar keine Aussage, und seine Regelungen sind im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG, der Einschränkungen der Berufsfreiheit nur aus Allgemeinwohlgründen zulässt, auch gerade nicht dahin zu verstehen, dass eine entsprechende Angabe nun - da durch das HeilbG nicht erlaubt - verboten sei. Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 <zu §§ 29, 31 HeilbG und zu § 27 BO a.F.>; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 <2789>; BVerfG, NJW 2002, 1864 <1865>; BVerwG, NJW 2001, 3426 <3427> und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -). Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber, wie die Antragsteller vortragen, seine Vorschriften im Sinne eines weitergehenden Werbeverbots gemeint hat. Etwaige Werbeverbote sind stets verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit ihnen nur eine berufswidrige Werbung untersagt wird. Berufswidrig ist eine Werbung, wenn sie irreführende Angaben oder sonstige Aussagen enthält, die geeignet erscheinen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen, etwa wenn Kranken aus Gewinnstreben falsche Hoffnungen gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734; BVerfG, NJW 2001, 2788 <2789>). Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikation stellt keine unzulässige Werbung dar (vgl. BVerfG NJW 1972, 1504 <1509, grundlegend>; BVerfG NJW 2000, 3057). Insoweit gilt im Hinblick auf Facharztbezeichnungen, dass der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang darstellt und dass Ärzte keinen Schutz vor Konkurrenten genießen, die andere Qualifikationen erworben haben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3057 <3058>).

In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt") auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden besonderen Erfahrungen vorliegen, keine berufswidrige Werbung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 <2790>, OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -). Der Verkehr wird die Angabe ähnlich interpretieren wie bei den Rechtsanwälten: Der Zahnarzt verfügt auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen und ist dort nachhaltig tätig. Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 <2790>; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

Als berufswidrige Werbung gilt zwar auch das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2788 <2789> und BVerfG, NJW 2002, 1864 <1865>). Weil aber nicht jeder Zahnarzt das gleiche Betätigungsfeld hat, sondern es unterschiedliche Schwerpunkte und Spezialisierungen gibt, besteht ein sachlich begründetes, berechtigtes Informationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung, etc., gleichzeitig neben und unabhängig von dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung. Aus diesem Grunde sind solche Angaben nicht, auch nicht in den Bereichen, in denen es die geregelten Gebietsbezeichnungen gibt, schlechthin unzulässig (im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2002, 1864 <1866>; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris). Es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, wie die Angaben erfolgen, insbesondere darauf, dass eine hinreichend deutliche Unterscheidung zu den anerkannten und weitergebildeten Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen sichtbar wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die von den Antragstellern vielfach zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (NVwZ-RR 2002, 42) zu keinem abweichenden Ergebnis führt. In der dort entschiedenen Fallkonstellation ging es um die Verwendung des Zusatzes "Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie", die sich einerseits von der bloßen Angabe von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten unterscheidet und die andererseits nach Auffassung des VGH mit einer Fachzahnarztbezeichnung verwechselt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit einer Verwendung von Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkten wurde ausdrücklich offen gelassen. (s. VGH Ba-Wü a.a.O. S. 46). In seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 (Juris) hat der VGH dann ausgeführt, dass mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten keine besondere berufliche Qualifikation behauptet werde und die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt lasse. Aus diesem Grunde hat er dann sogar bereits eine Antragsbefugnis weitergebildeter Zahnärzte für ein entsprechendes Normenkontrollverfahren verneint.

Da Zahnärzte - anders als Ärzte - auch ohne besondere Fach(zahn)arztausbildung in den Fachzahnarztgebieten (Kieferorthopädie) tätig sein dürfen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde), dürfen sie grundsätzlich auch damit werben, dass sie dies schwerpunktmäßig tun. Dem entspricht auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Patienten. Nachdem nunmehr nach der geänderten WBO die Gebietsbezeichnung "Fachzahnarzt/ärztin für Kieferorthopädie oder für Oralchirurgie" lautet, ist die Unterscheidung zu Tätigkeitsschwerpunkten noch deutlicher geworden. (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO). Dass in Schleswig-Holstein ein gesundheitspolitischer Bedarf an Zahnärzten mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie und dem folgend ein berechtigtes Informationsinteresse der Patienten an den Angaben eines solchen Tätigkeitsschwerpunktes gegeben ist, belegen die von den Antragstellern in diesem Bereich mitgeteilten Zahlen zur Fachzahnarztdichte: In Schleswig-Holstein sind von den insgesamt 1770 niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten nur ca 110 Fachzahnärztinnen bzw. Fachzahnärzte für Kieferorthopädie.

cc) Die Ausgestaltung im Einzelnen muss aber so erfolgen, dass keine irrtümlichen Gleichstellungen beim Patienten zwischen den weitergebildeten und anerkannten Zahnärzten und den sonstigen Zahnärzten erfolgen, die auf diesen Gebieten Leistungen anbieten wollen. Die hier angegriffenen Regelungen in der BO sind einer entsprechenden gesetzes- (und verfassungs-) konformen Auslegung zugänglich.

Insofern bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 BO in Wiederholung der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundsätze einleitend allgemein, dass nur "sachliche, nachprüfbare und nicht irreführende, der Patienteninformation dienende Angaben" auf den Praxisschildern enthalten sein dürfen. Welche Informationen dies im Einzelnen sein können, ob sich diese auch auf die Gebiete, in denen Zahnärzte Gebietsbezeichnungen führen können (etwa: "kieferothopädische Sprechstunde von ...."), erstrecken können, lässt die Regelung offen. Allerdings enthält § 29 BO nähere Regelungen darüber, wann eine Werbung berufswidrig ist. Hinsichtlich der Tätigkeitsschwerpunkte wird in § 27 Abs. 4 BO vorgegeben, dass nicht mehr als drei benannt werden dürfen (Satz 4), diese der Kammer anzuzeigen sind (Satz 3) und eine nachhaltige Tätigkeit auf dem Gebiet vorliegen muss (Satz 2). Wann aber etwa eine "Nachhaltigkeit" gegeben ist und in welchen Bereichen Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden dürfen, wird nicht näher vorgegeben, auch nicht an anderer Stelle der BO oder sonstigen speziellen Regelungen dazu.

Hierin kann indes kein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des HeilbG (§§ 32, 33, 34, 35, 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und 51 Abs. 1) gesehen werden. Denn einerseits regeln - wie bereits oben unter bb) ausgeführt - die Vorschriften über die Gebietsbezeichnungen (§§ 32 ff., 51 HeilbG) diesen Sachverhalt nicht, andererseits ist der Satzungsgeber aber nach § 31 Nrn. 12 und 13 HeilbG auch nicht gehalten, in den von ihm zu regelnden Bereichen der Praxisschilder und der Einschränkung der Werbung alle Einzelheiten zu regeln, sondern er kann sich auf die Grundsätze beschränken und die weiteren Einzelheiten der Rechtsprechung überlassen.

b) Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn die Antragsgegnerin, der auf diesem Feld zunächst der größere Fachverstand zukommt, eine detailliertere Regelung erlassen und die Einzelheiten nicht der Rechtsprechung überlassen hätte. Der Antragsgegnerin kommt die Aufgabe zu, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen, wobei von ihr aber bei der Normierung auch Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfG, NJW 1972, 1504 <1506>; BVerfG, NJW 2001, 2788 <2790>). Dass die Regelungen der Antragsgegnerin aber nicht einmal den Mindestanforderungen der von ihr zu fordernden Normierung gerecht werden würden, ist insbesondere in Angesicht der dazu bereits ergangenen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, die den (von der Antragsgegnerin) unbestimmt(gelassen)en Begriff der Nachhaltigkeit näher konkretisiert, (derzeit) nicht ersichtlich.

Insofern gilt, dass bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebot immer dann ausreichend Rechnung getragen wird, wenn diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch Auslegung konkretisiert werden können, so dass zumindest im Umriss feststeht, was gemeint ist. Der Normgeber ist nicht gezwungen, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben, wenn er auch seine Regelungen so bestimmt zu fassen hat, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 102, 254 <337>).

Allerdings ist anzumerken, dass es gerade im Bereich des Satzungsrechts möglich ist, schnell auf Veränderungen zu reagieren, und die Antragsgegnerin ist gehalten, zum Wohle der Volksgesundheit und im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht den einzelnen Kammermitgliedern gegenüber ggfs weitere, differenzierendere Regelungen zu erlassen, wenn anderenfalls irreführende Hinweise auf Praxisschildern oder sonst im geschäftlichen Verkehr nicht ausreichend verhindert werden können. Zur Zeit kann jedoch eine diesbezüglich bestehende Notwendigkeit, die mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip herrührende Bestimmtheitsgebot § 27 Abs. 4 oder § 24 Abs. 6 BO verfassungswidrig machen würde, nicht gesehen werden.

c) Aus dem oben Gesagten ergibt sich zugleich, dass die hier angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Dies gilt auch, soweit § 27 Abs. 4 Satz 4 BO nur die Angabe von drei Tätigkeitsschwerpunkten zulässt, da es für diese Beschränkung eine sachliche, im tatsächlichen Bereich gründende Rechtfertigung gibt. Vermutlich ist es schon tatsächlich nicht möglich, in mehr als zwei Bereichen "nachhaltig" tätig zu sein, in mehr als drei Bereichen ist dies ausgeschlossen (vgl. die Definition der "Nachhaltigkeit" im Schwerpunktbereich "Kieferorthopädie" in dem Urteil des OLG Schleswig vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -: Eine solche setze nach derzeitiger Verkehrsanschauung eine mindestens einjährige eigenverantwortliche Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt mit deutlich mehr als 50 % der insgesamt durchgeführten Behandlungen im Schwerpunktbereich voraus.).

d) Ein Verstoß durch die Regelungen der §§ 27 Abs. 4 und 24 Abs. 6 BO gegen den über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor. Zwar unterliegt die Zahnarztpraxis und auch die Fachzahnarztpraxis als solche durchaus dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Rechtlich geschützt sind aber nur solche Vorteile, auf deren Fortbestand der Betriebsinhaber vertrauen kann. Dieser Schutz umfasst daher nicht auch den Kundenstamm (um den es hier übrigens nicht geht), ebenso wenig, wie er Schutz vor einer Veränderung der einem Unternehmen günstigen Gesetzeslage gewährt. Erst Recht aber gewährleistet auch Art. 14 Abs. 1 GG keinen umfassenden Konkurrentenschutz, was vielfach mit der Wendung zum Ausdruck gebracht wird, dass Hoffnungen und Chancen nicht geschützt sind.

e) Die vor irreführender Werbung schützenden Vorschriften des UWG sind zwar auch höherrangige, materiell-rechtliche Vorschriften, gegen die ein Satzungsgeber verstoßen kann. Ein solcher Verstoß ist aber vorliegend bereits aufgrund der vom Satzungsgeber in § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 1. Spiegelstrich BO normierten Einschränkung ausgeschlossen, nach der nur - wie im Wettbewerbsrecht - die nicht irreführende Werbung zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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