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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: 3 N 28/00
Rechtsgebiete: VwGO, GG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs 1 | |
GG Art 12 Abs 1 |
3 N 28/00
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Zulassung zum Studium der Pharmazie - Wintersemester 2000/01 -
- Antrag auf Zulassung der Beschwerde -
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 08. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 30. Oktober 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2000, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Wintersemester 2000/2001 einen Studienplatz für das erste Semester im Fach Pharmazie zuzuteilen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, möglicherweise zusätzlich über die Kapazitätsfestsetzung hinaus festzustellende Studienplätze bereits zum Wintersemester zu besetzen, nicht besteht. Der Senat hält an der auch von ihm so in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest (vgl. Beschlüsse vom 07.12.1992 - 3 N 106/92 u.a. -; Beschluss vom 07.01.1994 - 3 N 25/92 u.a. -, Beschluss vom 12.12.1994 - 3 N 55/94 u.a. -; zuletzt: Beschluss vom 04.11.1999 - 3 N 2/99 -).
Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, NVwZ-RR 1990, 349). Eine semesterbezogene Berechnung ist auch dann aus verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gründen nicht erforderlich, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt:
"Bestimmt sich aber die Zahl der verfügbaren Studienplätze trotz semester-weiser Studienplatzvergabe nach der Aufnahmekapazität der Lehreinheit im gesamten Studienjahr, so kommt es für den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Selbst wenn die Jahresaufnahme-kapazität - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - hälftig auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt wird, ändert dies nichts an der zentralen Maßgeblichkeit dieser Jahresaufnahmekapazität und der daran anknüpfenden Forderung nach ihrer erschöpfenden Nutzung."
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen, die der Senat teilt, kann das Zulassungsvorbringen des Antragstellers keinen Erfolg haben. Zwar hat der Verordnungsgeber, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, sowohl für das Wintersemester 2000/2001 als auch für das Sommersemester 2001 eine Aufnahmekapazität von jeweils 48 Studienanfängern festgesetzt und ist damit erkennbar von einer erwünschten gleichmäßigen Auslastung in beiden Semestern ausgegangen. Woraus der Antragsteller allerdings insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ableiten will, ist nicht ersichtlich. Schließlich begehrt er mit seinem Antrag, ihm im Wintersemester 2000/2001 einen Studienplatz zuzuteilen, selbst ein Hinausgehen über die festgesetzte Kapazität und damit eine mögliche Ungleichgewichtigkeit zwischen Wintersemester und Sommersemester. Warum dies im Falle des Antragstellers erwünscht, im Falle einer sich möglicherweise zum Sommersemester 2001 ergebenden höheren Zulassungszahl aber nicht hinnehmbar sein soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Bedenken könnten sich insoweit - dann allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Kapazitäterschöpfungsgebotes aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit der Universität (Art. 5 Abs. 3 GG) - nur dann ergeben, wenn eine unterschiedliche Kapazitätsausnutzung der beiden Semester eine ordnungsgemäße Abwicklung des Lehrbetriebes nicht mehr erlauben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, aaO). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dargelegt worden noch ansatzweise ersichtlich. Eine sich möglicherweise ergebende Korrektur aufgrund fehlerhafter Kapazitätsberechnungen führt regelmäßig allenfalls zu marginalen Veränderungen der Zulassungszahlen, die eine nennenswerte Beeinträchtigung des Lehrbetriebes oder gar die Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit weit weniger befürchten lassen als andere Unwägbarkeiten des Hochschulbetriebes.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die vom Antragsteller als klärungsbedürftig erachtete Frage einer zwingend absolut gleichen Studienanfängerzahl in beiden Semestern nach dem eben Gesagten nicht stellt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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