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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 4 L 118/01
Rechtsgebiete: LVwG SH, VVKO SH
Vorschriften:
LVwG SH § 229 Abs. 1 Nr. 2 | |
LVwG SH § 238 Abs. 1 | |
LVwG SH § 249 Abs. 1 | |
LVwG SH § 249 Abs. 2 | |
VVKO SH § 1 Nr. 2 | |
VVKO SH § 3 Abs. 1 | |
VVKO SH § 17 Abs. 1 Nr. 8 |
2. Bei Verstößen gegen behördlich angeordnete Haltverbote bedarf es vor der Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, regelmäßig keines Versuches, den Aufenthaltsort des Verantwortlichen durch eine Halteranfrage zu ermitteln. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen die ständige Erreichbarkeit der Kfz.-Zulassungsstelle sicherzustellen.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Verkündet am: 19. März 2002
Aktenzeichen: 4 L 118/01
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abschleppkosten
hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 01. Juni 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine Inanspruchnahme zur Zahlung von Kosten, die der Beklagten durch das von ihr verfügte Abschleppen seines Kraftfahrzeuges entstanden sind. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Am Freitag, den 17. März 2000 um 20.04 Uhr stellten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten fest, dass der Pkw des Klägers in der H... in ... auf dem dortigen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparkt worden war, ohne dass der dazu berechtigende Sonderausweis im Wagen auslag. Dieser Parkbereich, der insgesamt zwei Behindertenparkplätze mit dem jeweils aufgetragenen Rollstuhlfahrersymbol umfasst, ist mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 314 nebst Zusatzzeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) versehen. Um 20.19 Uhr riefen die Mitarbeiter der Beklagten einen privaten Abschleppdienst herbei. Der Abschleppwagen erschien um 20.24 Uhr und schleppte den Pkw des Klägers um 20.27 Uhr ab.
Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 17. Mai 2000 zur Zahlung von insgesamt 195,46 DM heran, nämlich Abschleppkosten in Höhe von 145,46 DM zuzüglich 50,-- DM Verwaltungsgebühren.
Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Freitagabends besuche er regelmäßig den Stammtisch in der Gaststätte "... Restaurant", zu dem er sich von seiner Ehefrau fahren lasse, weil dort gewöhnlich Alkohol getrunken werde. Am Freitag, den 17. März 2000, sei er aus persönlichen Gründen gehindert gewesen, an dem Stammtisch teilzunehmen. Da er zuvor sein Erscheinen zugesagt habe, habe er sich mit seinem Fahrzeug bis zu dem Parkplatz H... begeben und dieses an der bekannten Stelle abgestellt. Gegen 20.00 Uhr habe er sich in die Gaststätte begeben, um dort mitzuteilen, dass er an jenem Abend nicht am Stammtisch teilnehmen könne. Hierbei sei er kurzfristig noch mit einigen anderen Stammtischmitgliedern ins Gespräch gekommen, habe sich jedoch spätestens um 20.35 Uhr verabschiedet, um nach Hause zu fahren. Dann habe er sein Fahrzeug an der streitbefangenen Stelle nicht mehr vorgefunden. Wegen der Dunkelheit habe er im Übrigen die Kennzeichnung des streitbefangenen Platzes als Behindertenparkplatz nicht erkennen können. Vor seinem Fahrzeug habe sich noch ein VW-Golf befunden. Auch im Übrigen sei dort noch sehr viel Platz gewesen, sodass eine konkrete Behinderung des fließenden und ruhenden Verkehrs nicht vorgelegen habe. Angesichts all dieser Umstände sei das von den Mitarbeitern der Beklagten veranlasste Abschleppen seines Fahrzeugs eine unverhältnismäßige und damit ermessensfehlerhafte Maßnahme gewesen, zumal in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bis zum Abschleppen mindestens eine Stunde vergehen müsse, die Mitarbeiter der Beklagten hier aber lediglich 23 Minuten abgewartet hätten.
Diesen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2000 - zugestellt am 19. Oktober 2000 - als unbegründet zurück. Das Abschleppen des Kläger-Pkw sei rechtmäßig im Wege der Ersatzvornahme erfolgt. Der Kläger habe durch sein unerlaubtes Parken gegen § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen. Die auf dem sehr gut ausgeleuchteten Bereich gut zu erkennenden Verkehrszeichen enthielten neben dem Verbot gleichzeitig das Gebot, das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen. Das Verhalten des Klägers habe eine Ordnungswidrigkeit und andauernde Störung der öffentlichen Sicherheit dargestellt. An der Freihaltung der Behindertenparkplätze von unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugen bestehe auch ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse; angesichts ihrer besonderen Hilfsbedürftigkeit müssten Schwerbehinderte darauf vertrauen können, dass ihnen die speziell für sie eingerichteten Parkplätze auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Deshalb sei auch das auf dem zweiten Behindertenparkplatz ebenfalls unberechtigt stehende Fahrzeug seinerzeit abgeschleppt worden. Da der Kläger als Verantwortlicher für sein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln gewesen sei, habe die Störung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise als durch das Abschleppen des Kraftfahrzeuges beseitigt werden können. Eine weitere Wartefrist sei nicht einzuhalten gewesen, vielmehr könnten von Behindertenparkplätzen unberechtigt dort abgestellte Fahrzeuge sofort abgeschleppt werden.
Daraufhin hat der Kläger am 16. November 2000 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme liege insbesondere darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten offensichtlich maximal 15 Minuten zwischen Erkennen des Klägerfahrzeugs und Beauftragung des Abschleppunternehmens zugewartet hätten; der Abschleppvorgang selbst sei schon 23 Minuten nach der ersten Wahrnehmung erfolgt. Dieser Zeitraum sei viel zu kurz. So habe das OVG Münster (Beschl. v. 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -) entschieden, dass die Ordnungsbehörde ca. eine Stunde bis zum Abschleppen warten müsse, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das geparkte Fahrzeug nicht gestört würden. Von einer solchen Störung sei auch im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der allgemeine Parkplatz der Holm-Passage zum damaligen Zeitpunkt leer und von den Behindertenparkplätzen kein weiterer besetzt gewesen sei. Von einer Ausleuchtung des streitbefangenen Bereichs könne im Übrigen auch nicht die Rede sein.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 12. Oktober 2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme im Sofortvollzug gemäß § 230 Abs. 1 LVwG hätten vorgelegen. Insbesondere sei die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig gewesen. Die Mitarbeiter hätten nicht länger abwarten und nach Halter oder Fahrer forschen müssen. Eine etwaige Halteranfrage sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil allein die Kenntnis des Halters den bereits eingetretenen Rechtsbruch nicht ebenso wirksam und effektiv beendet hätte. Davon abgesehen sei eine Halteranfrage in den Abendstunden nicht möglich, da die Zulassungsstelle um diese Zeit nicht mehr besetzt sei. Auch über die örtliche Polizeidienststelle lasse sich zu solchen Zeiten auf Grund des bekannten Personalmangels eine Halteranfrage nicht durchführen. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit behinderter Verkehrsteilnehmer sei eine effektive und umgehende Entfernung verbotswidrig dort abgestellter Fahrzeuge unbedingt notwendig. Dies gelte gerade auch in der Holm-Passage, wo die Benutzung des allgemeinen Parkhauses für Behinderte unzumutbar sei.
Mit Urteil vom 01. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die dem Leistungsbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Verhältnismäßig sei eine solche Maßnahme nur dann, wenn der Verantwortliche nicht ohne Schwierigkeiten und nicht ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Pkw veranlasst werden könne. Dies setze voraus, dass regelmäßig zunächst eine Halteranfrage durchgeführt und versucht werde, den ermittelten Halter zur Beseitigung des Fahrzeuges zu veranlassen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Halteranfrage komme in Betracht z.B. bei Kraftfahrzeugen mit einem auswärtigen Kennzeichen oder dann, wenn die sofortige Beseitigung des Fahrzeuges notwendig sei und eine auch nur kurze Verzögerung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könne, wie z.B. bei einer konkreten Behinderung der An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen. Die Frage, ob eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis der Halterfrage dann in Betracht komme, wenn zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Zulassungsstelle nicht mehr besetzt sei und auch die zuständige Polizeiinspektion auf Grund von Personalmangel nicht in der Lage sei, Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Halters zu ermitteln, sei von der Kammer in mehreren Einzelrichterentscheidungen unterschiedlich beantwortet worden. Die Kammer schließe sich im vorliegenden Verfahren der auch vom erkennenden Senat bestätigten Auffassung an, derzufolge eine derartige Halteranfrage unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes erforderlich sei. Es sei Aufgabe der Beklagten, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in den Abendstunden noch eine Halteranfrage durchgeführt werden könne. Dies sei vorliegend unstreitig nicht geschehen, auch habe einer der oben aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorgelegen. Schon deshalb sei die streitbefangene Maßnahme rechtswidrig gewesen, sodass die weitere Frage, ob eine Abschleppmaßnahme erst nach einer bestimmten Wartezeit erfolgen dürfe, offengelassen werden könne.
Gegen dieses ihr am 14. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Juli 2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2001 entsprochen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme und bereits deshalb die von der Beklagten dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorlägen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen folgendes vor:
Das Verwaltungsgericht überspanne mit seiner Entscheidung die Anforderungen an die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde. Eine Abschleppmaßnahme sei zwar dann unverhältnismäßig, wenn der Verantwortliche ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Pkw veranlasst werden könne. Dies setze jedoch voraus, dass eine Feststellung der Person des Verantwortlichen in angemessener Zeit möglich sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Zulassungsstelle in den Abendstunden nicht besetzt sei und eine Halterfeststellung über die Polizei ebenfalls nicht durchführbar gewesen sei. Es sei unverhältnismäßig, wenn das Verwaltungsgericht für Fälle der vorliegenden Art von der Beklagten verlange, die organisatorischen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Halteranfrage rund um die Uhr zu schaffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine derartige Halteranfrage konkret nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, da der Kläger sich nicht an seinem Wohnsitz, sondern in einer der zahlreichen Gaststätten der Innenstadt aufgehalten habe. Halteranfragen stünden generell, wie auch im vorliegenden Fall, ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Da der Zeitpunkt der Rückkehr des Fahrzeugführers zu seinem Pkw regelmäßig ungewiss sei, habe es auch keines weiteren Zuwartens bedurft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Im Übrigen weise er nochmals auf folgenden Gesichtspunkt hin:
In der Rechtsprechung werde verlangt, dass in Fällen - wie auch vorliegend -, in denen eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine sonstige Rechtspflichtverletzung nicht festgestellt werden könne, mindestens eine Stunde vergangen sein müsse, bevor das letzte Mittel des Abschleppens gewählt werde. Vorliegend sei der Pkw des Klägers das einzige Fahrzeug gewesen, das auf mehreren nebeneinander liegenden Behindertenparkplätzen gestanden habe. Es habe somit nicht einmal die Gefahr bestanden, dass ein einen Behindertenparkplatz Suchender keinen solchen Platz mehr gefunden hätte. Angesichts dessen sei der von den Mitarbeitern der Beklagten eingehaltene Kontrollabstand viel zu kurz gewesen, da der Kläger höchstens 25 Minuten ortsabwesend gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich aus nachstehenden Gründen als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für die Kosten in Anspruch genommen, die durch das Abschleppen des von ihm unstreitig straßenverkehrsordnungswidrig geparkten Pkw entstanden sind; auch die Gebührenforderung ist nicht zu beanstanden.
Der Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlagen in §§ 249 Abs. 1 u. 2, 238 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 8 Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO) vom 29. Juni 1992, GVOBl, S. 373). Danach hat der Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme als Entgelt an Beauftragte entstandenen Auslagen sowie eine Gebühr von 50,-- DM zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Vollzug der Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme war gemäß §§ 238 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG rechtmäßig.
In formeller Hinsicht ist die Ordnungsbehörde der Beklagten gemäß §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1, 164 Abs. 1 Nr. 2, 165 Abs. 1, 166 Abs. 1 LVwG sachlich und örtlich für die Ersatzvornahme als Maßnahme der Gefahrenabwehr zuständig gewesen. Sie hat zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 176 Abs. 1 LVwG) gehandelt, die vorliegend im unstreitigen Verstoß des Klägers gegen die Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO i.V.m. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO (Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO) lag.
Die von der Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzte Ersatzvornahme (§§ 238, 229 LVwG) ist entgegen der Auffassung von Kläger und Verwaltungsgericht auch materiell rechtmäßig. Der Verwaltungszwang (§ 228 LVwG) ist unter den Voraussetzungen des § 229 LVwG mit oder - unter den Voraussetzungen des § 230 LVwG - ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt möglich. Bei der hier streitbefangenen Abschleppmaßnahme handelt es sich um den Vollzug eines Verwaltungsakts, nämlich des an den Kläger gerichteten Gebots, das auf einem allein für Schwerbehinderte zugelassenen Parkplatz abgestellte Fahrzeug sofort zu entfernen. Der Vollzug eines Verwaltungsaktes setzt gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG voraus, dass der Verwaltungsakt wirksam ist und dass ein Rechtsbehelf gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat. Bei dem Verkehrszeichen 314 i.V.m. mit dem Zusatzzeichen 1044-10 der StVO, das ausschließlich Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden das Parken an den entsprechend gekennzeichneten Stellen erlaubt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der durch öffentliche Bekanntgabe gemäß §§ 45 Abs. 3, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. § 110 Abs. 3 Satz 1 LVwG wirksam wird (vgl. Senat, Urteil vom 28.02.2000 - 4 L 135/99 -, NordÖR 2000, 458, 459; VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1990, NJW 1991, 1698; VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.1990, NJW 1990, 2270). (Keiner näheren Erörterung bedarf insoweit der vom Kläger im Widerspruchs- und auch noch im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, die Kennzeichnung sei in der Dunkelheit mangels hinreichender Ausleuchtung des streitbefangenen Platzes für ihn nicht erkennbar gewesen: Den mit der Örtlichkeit vertrauten Berufsrichtern des Senats ist die für eine Erkennbarkeit ausreichende Beleuchtung bekannt, abgesehen davon, dass schon die ordnungsgemäße Funktion des Pkw-eigenen Scheinwerferlichts die Erkennbarkeit auch in abendlicher Dunkelheit herstellt.) Inhalt der Verfügung ist auch die Verpflichtung für Nichtberechtigte, ihr Fahrzeug zu entfernen. Das genannte Verkehrszeichen beinhaltet nämlich nicht nur eine Verbotsverfügung für Nichtschwerbehinderte, auf dem betreffendem Standort zu parken, sondern für den Fall, dass diesem Verbot zuwider gehandelt wird, auch ein Wegfahrgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1988, NVwZ 1988, 623, 624 -Parkuhr; BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977, NJW 1978, 656, 657 - eingeschränktes Halteverbot; VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.1990 aaO - eingeschränktes Halteverbot; Senat, Urteil vom 28.02.2000 aaO - eingeschränktes Halteverbot; Hess. VGH, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/96 -, NVwZ RR 99, 23 ff. - Parkscheinautomat). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 StVO, demzufolge Schilder Verbote und Gebote enthalten, sowie aus dem Sinn und Zweck des unter § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO aufgeführten Zeichens Nr. 314 i.V.m. 1044-10, das das Parken auf den betreffenden Flächen für Nichtberechtigte verbietet, vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 8 e StVO. Aus diesem Zweck folgt das Gebot, dass derjenige, der dem Verbot zuwider gehandelt hat, verpflichtet ist, den verkehrswidrigen Zustand auch wieder zu beenden.
Das Zeichen 314 i.V.m. 1044-10 StVO ist auch sofort vollziehbar. Es wird den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichgesetzt mit der Folge, dass ein Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.11.1977 und 26.01.1988 aaO; VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.1990 aaO; Senat, Urteil vom 28.02.2000 aaO). Eine Androhung konnte gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG unterbleiben, der die Fälle des § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als diejenigen, bei denen der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, von dem Androhungserfordernis ausnimmt.
Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme wie auch deren Durchführung selbst waren auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, da der Kläger für eine Androhung bzw. eine vorherige effizientere eigene Vornahme der gebotenen Wegfahrhandlung nicht rechtzeitig zu erreichen war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts waren die Mitarbeiter der Beklagten insbesondere nicht gehalten, vor der streitbefangenen Maßnahme noch eine Halteranfrage oder sonstige Bemühungen zur Erforschung des Aufenthaltsorts des Klägers durchzuführen. Vielmehr war ein unverzügliches Abschleppen des Klägerfahrzeugs ohne weiteres Zuwarten zur Beseitigung der von ihm zu verantwortenden fortdauernden Störung der öffentlichen Sicherheit geboten. Die Erforderlichkeit eines solchen unverzüglichen behördlichen Einschreitens - ohne weitere Nachforschungen etwa in Gestalt einer Halteranfrage - ist nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur in Fällen bereits konkret eingetretener Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, sondern schon und immer dann, wenn das verbotswidrige Verhalten konkret geeignet ist, zu solchen Behinderungen zu führen. Dies ist vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 aaO angenommen worden für den Fall eines Parkens im eingeschränkten Halteverbot (und würde erst recht natürlich für Zonen mit uneingeschränktem Halteverbot gelten) und ist des Weiteren zu bejahen bei anderen qualifizierten Verstößen wie etwa rechtswidrigem Parken in Feuerwehrzufahrtszonen und gerade auch - wie vorliegend - auf einem Schwerbehindertenparkplatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870, 871). Auch nach der ständigen Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte dürfen auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert wird zu parken. Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Die Behinderung besteht bereits in der konkreten Eignung zur Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: so wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, ist die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, DAR 2000, 427 = VerkMitt 2000 Nr. 96, unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 aaO sowie weiteren Nachweisen; vgl. auch VGH München, Urteil vom 29.01.1996 - 24 B 94.1712 - NJW 1996, 1979). Deshalb ist vorliegend auch der Einwand des Klägers, es hätten noch mehr Behindertenparkplätze zur Verfügung gestanden, von vornherein rechtlich nicht erheblich, abgesehen davon, dass diese Behauptung tatsächlich mit den objektiven Gegebenheiten einerseits (insgesamt 2 Plätze) und seinem eigenen Vortrag andererseits (vor ihm habe noch ein anderer Pkw gestanden - dieser ist im Übrigen nach den Unterlagen der Beklagten ebenfalls abgeschleppt worden) schwerlich in Einklang zu bringen ist. Entsprechend unerheblich ist die weitere ebenfalls streitige Behauptung des Klägers, es seien noch genügend andere Parkplätze im Bereich der Holmpassage frei gewesen, abgesehen davon, dass diese Plätze schon von ihrer Lage und ihrem Zuschnitt her eben gerade für Schwerbehinderte weniger geeignet sind (und weiter abgesehen davon, dass diese Behauptung die Rücksichtslosigkeit des Klägerverhaltens noch unterstreicht).
Der erkennende Senat geht - teilweise in Abkehr von seiner früheren eigenen Rechtsprechung (vgl. u.a. den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 17.08.1998 - 4 L 169/98 -; Beschluss vom 17.03.1994 - 4 L 110/93 -) - davon aus, dass bei derart qualifizierten Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht es zur Vermeidung jederzeit möglicher Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer in der Regel erforderlich und verhältnismäßig ist, ohne jedes Zuwarten und ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen Verstoßenden (insbesondere auch ohne eine Halteranfrage, und zwar unabhängig vom Kennzeichen des Kraftfahrzeuges) das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zu veranlassen. Nur dann, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, DÖV 1990, 482), etwa dann, wenn der Fahrer durch konkrete Hinweise erkennbar dafür Sorge getragen hat, dass er in unmittelbarer Nähe sofort erreichbar ist und das Fahrzeug selbst unmittelbar entfernen kann (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 -, NordÖR 2001, 495 ff. = NZV 2002, 52 ff.: "Ergibt ein auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegter konkreter Hinweis etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, kann es dem eingesetzten Beamten zumutbar sein, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern, sofern dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz - etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen - abverlangt wird; die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibeamten zu treffen..."). Nur in solchen Ausnahmefällen wäre eine sofort eingeleitete Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig, und zwar schon deshalb, weil dann die Beseitigung der Störung schneller und effektiver zu bewirken ist als durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens, dessen tatsächlicher Einsatz notwendig noch mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden ist.
Die Hinweise des Klägers auf die Rechtsprechung etwa des OVG Münster (im Beschluss vom 21.03.2000 aaO), der zufolge die Behörde mit der Abschleppmaßnahme in Fällen einer nicht konkreten Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer mindestens eine Stunde zuzuwarten habe, gehen in zweierlei Hinsicht fehl: Zum einen kommt es schon nach oben Dargelegtem auch nach der genannten Rechtsprechung des OVG Münster selbst bei der unberechtigten Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen gerade nicht darauf an, ob ein Berechtigter gerade konkret an der Wahrnehmung seines Parkrechts gehindert wird. Zum anderen hatte das OVG Münster in dem vom Kläger zitierten Fall eine Abschleppmaßnahme zu Lasten eines in einer nordrhein-westfälischen Großstadt defekt liegengebliebenen Kraftfahrzeugs zu beurteilen, die von der Behörde erst nach einer Stunde veranlasst worden war, und gegen dieses konkrete Vorgehen keine Bedenken erhoben, weil es unter den dortigen Verhältnissen "im Normalfall möglich" sei, "dass ein beauftragtes Abschleppunternehmen jedenfalls binnen einer Stunde mit dem Abschleppen beginnt"; keineswegs hat das OVG Münster damit - wie der Kläger meint - entschieden, dass grundsätzlich Abschleppmaßnahmen vor Ablauf einer Stunde rechtswidrig seien; einem derartigen Grundsatz könnte der erkennende Senat nach o. D. im Übrigen auch nicht folgen.
Da es im vorliegenden Fall aus Sicht der Mitarbeiter der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für den konkreten Aufenthaltsort des Klägers gab, hatten diese auch keinen Anlass, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Insbesondere hätte auch eine Halteranfrage aus der maßgeblichen Sicht der handelnden Mitarbeiter der Beklagten keinen sicheren Erfolg in dem Sinne versprochen, dass damit eine effizientere, d.h. schnellere Beseitigung der vom Kläger zu verantwortenden Störung der öffentlichen Sicherheit als durch die unmittelbare Beauftragung eines Abschleppunternehmers zu erwarten gewesen wäre. War sonach vorliegend die unmittelbare Durchführung der Abschleppmaßnahme erforderlich, verbat sich damit die vom Verwaltungsgericht angemahnte Halteranfrage als von vornherein ungeeignetes Mittel im Sinne einer effektiven Störungsbeseitigung, sodass es auf die weiter von ihm bejahte Frage, ob die Behörde grundsätzlich gehalten ist, organisatorische Vorsorge für eine "rund-um-die-Uhr" mögliche Halteranfrage zu treffen, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Der Senat sieht sich allerdings zu der Klarstellung veranlasst, dass er seine entsprechende, vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierte Auffassung (aus dem Beschluss vom 17.08.1998 aaO) nicht mehr aufrechterhält: Zumal angesichts der für den Regelfall einer unverzüglich zu beseitigenden Verkehrsbehinderung anzunehmenden Ungeeignetheit des Nachforschungsinstruments Halteranfrage erscheint es mit der Beklagten in der Tat unverhältnismäßig, einen solchen "Rund-um-die-Uhr-Service" zugunsten solcher Verkehrsteilnehmer vorzuhalten, die die Belange anderer Verkehrsteilnehmer missachten und dadurch das Risiko eingehen, mit einer Maßnahme überzogen zu werden, deren Kosten heute in der Regel insgesamt ca. 100,-- Euro betragen.
Aus letztgenanntem Gesichtspunkt folgt im Übrigen auch, dass sich die vorliegend vom Kläger angefochtene Maßnahme als eines vorrangig wirksamen, erforderlichen Mittels auch nicht etwa unter Abwägung mit dem für ihn eingetretenen Nachteil als unangemessen (und damit unverhältnismäßig im engerem Sinne) darstellt. Die Zahlung von insgesamt 195,46 DM steht nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, die von ihm verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit schnellstmöglich zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für den in besonderer Weise auf ihn angewiesenen Personenkreis freizumachen (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/96 -, NVwZ-RR 1999, 23, 27).
War nach allem die streitbefangene Maßnahme als solche rechtmäßig, so hat die Beklagte den Kläger ebenso rechtmäßig durch den angefochtenen Leistungsbescheid gemäß §§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 VVKO zu den mit der Beauftragung des Abschleppunternehmens entstandenen Auslagen in Höhe von 145,46 DM sowie zu einer Verwaltungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 VVKO in Höhe von 50,-- DM herangezogen.
Dementsprechend war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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