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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 4 MB 10/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 3
AuslG § 8 Abs. 2
Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Ehegatten eines Deutschen, der unter Verstoß gegen Visumsvorschriften eingereist ist, ist dann rechtmäßig, wenn sichergestellt ist, dass der Ausländer nach seiner Ausreise ohne Weiteres ein Visum erhält. Dazu ist vor allem erforderlich, dass die Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung schon vor der Ausreise erteilt oder verbindlich zusichert.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 1. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 23.01.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nur erfolgen darf, wenn der Antragsgegner zuvor die Zustimmung zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung erteilt hat.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen - insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.01.2004 ist im Wesentlichen unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO idF des RmBereinVpG v. 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987 ff), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses weitgehend nicht nicht in Frage.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Verpflichtung zur Ausreise auch bei einer mit einem Deutschen verheirateten Ausländerin, die unter Verstoß gegen Einreisebestimmungen eingereist ist, nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK verstößt, wenn sicher gestellt ist, dass nach freiwilliger oder erzwungener Ausreise die Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert. Hierzu ist erforderlich, dass die Behörde schon vor der Ausreise alle erforderlichen Erklärungen abgibt bzw. verbindlich zusichert, die für die umgehende Visumserteilung benötigt werden.

Die Antragstellerin ist unter Verstoß gegen die Einreisebestimmungen eingereist, und zwar nicht erst mit ihrer Rückkehr aus Dänemark, sondern schon dadurch, dass sie mit Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht - was für den Senat fest steht - das Bundesgebiet verlassen hat. Ihre Aufenthaltsbewilligung war am 20. Juli 2003 mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Dass sie gegen die diese Wirkung herbei führende Nebenbestimmung Widerspruch eingelegt hat, ändert daran ebenso wenig wie ihr Vorbringen, die Kündigung sei unberechtigt erfolgt. Die Nebenbestimmung ist unlösbarer Bestandteil der erteilten Aufenthaltsbewilligung und damit nicht selbstständig anfechtbar. Sie sichert die für die Aufenthaltsbewilligung charakteristische enge Zweckbindung des Aufenthalts, ohne die die Bewilligung nicht erteilt werden dürfte. Die Frage der Berechtigung der Kündigung ist für das Aufenthaltsrecht jedenfalls so lange irrelevant, wie nicht eine arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt, die das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fest stellt.

Eine Berufung auf Freizügigkeitsrechte des EG-Vertrages verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es spricht Vieles dafür, die vom Senat in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 4 M 117/02 - noch als offen angesehene Frage nunmehr als geklärt zu betrachten (EuGH, Urt. v. 23.9.03, -C-109/01 (Akrich) -, InfAuslR 2003, 409 ff.). Wenig spricht allerdings dafür davon auszugehen, die Antragstellerin habe irgendwann einmal von irgendeinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht oder in irgendeinem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht erworben. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der "Inländerdiskriminierung" zu problematisieren (s. schon B. v. 30.11.92 - 4 M 130/92 -). Der vom EuGH hervor gehobenen Bedeutung von Art. 8 EMRK trägt die Maßgabe im Tenor dieses Beschlusses Rechnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 S. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



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