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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 9 B 15/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LVwG SH, AO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
BauGB §§ 135 a - 135 c | |
LVwG SH § 108 a Abs. 1 S. 1 | |
AO § 226 Abs. 3 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 9 B 15/01
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 27. April 2001 in Schleswig beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 5 S. 1 erste Alternative, Abs. 6 S. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid über die Vorausleistung auf Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - 135 c BauGB vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 erhobenen Anfechtungsklage ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist, wie der Mißerfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 10. Oktober 1995 - 2 M 36/95 -).
Ernstliche Zweifel - für das Vorliegen des Aussetzungsgrundes der unbilligen Härte ist nichts ersichtlich - daran, daß der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides im Hauptsacheverfahren einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, folgen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung allerdings nicht aus dem Einwand der Antragsteller, ihnen oblägen keinerlei Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Vorausleistungen auf Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - 135 c BauGB, weil diesbezüglich entgegenstehende Zusicherungen der Antragsgegnerin diese daran hindere, derartige Forderungen ihnen - den Antragstellern - gegenüber zu erheben, sondern daraus, daß die streitbefangenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt sind.
Die Antragsteller haben auf ihrem Grundstück in ... Wohnraum im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes - B-Plan - Nr. 22 der Gemeinde ...., zu dem auch ein Grünordnungsplan erlassen worden ist. Die Antragsteller machen geltend, sie hätten sich zur Beteiligung an dem Projekt "Sozialer Wohnungsbau ..." in der festen Erwartung entschlossen, daß der Grundstückspreis etwa 80,00 DM pro Quadratmeter einschließlich sämtlicher Vorauszahlungen und Beiträge nicht übersteigen werde. Dies sei auch den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde gelegt worden. In dieser Erwartung seien sie - die Antragsteller - von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, insbesondere auch vom Bürgermeister bestärkt worden. Noch anläßlich der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages am 22. Oktober 1997 habe der Bürgermeister versichert, daß es bezüglich der Erschließungs- und Anliegerbeiträge bei dem (Gesamt-)Niveau des Projektes "..." bleibe. Jene Zusagen hätten die Geschäftsgrundlage des hier betroffenen Projektes wie auch dessen Finanzierung dargestellt. Aufgrund der jetzt im Bescheid vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 festgesetzten Vorausleistungen auf Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - 135 c BauGB liege eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerin vor. Aufgrund der Nebenpflichten, die der Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kommunaldarlehens oblegen hätten, wie auch durch die konkludenten und auch ausdrücklichen Zusicherungen vor und bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages dazu, daß eine Überschreitung der Kostengrenzen vermieden werden würde, die die Geschäftsgrundlage gebildet hätten, sei die Antragsgegnerin gehindert, nunmehr Forderungen zu erheben, die den Kosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht entsprächen; mithin die jetzt geltend gemachten Abgaben.
Die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 zutreffend darauf abgestellt, daß schriftliche Verträge oder Vereinbarungen hinsichtlich einer vom Ortsrecht abweichenden Veranlagung des Grundstückes der Antragsteller nicht geschlossen worden seien. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist zu ersehen, daß nirgendwo eine Zusage über die Höhe der zu leistenden Abgaben seitens der Antragsgegnerin - wie von den Antragstellern behauptet - gemacht worden ist.
Gemäß § 8 des abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages sollte zwar über die von den Antragstellern zu tragenden Erschließungs- und Anliegerbeiträge zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellern eine besondere Vereinbarung außerhalb des Kaufvertrages geschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung ist von der Antragsgegnerin auch angeboten, seitens der Antragsteller aber nicht angenommen worden. Aufgrund dessen sind die Beiträge wie auch die hier streitbefangene Abgabe nunmehr durch Bescheid festgesetzt worden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin sich aufgrund der von den Antragstellern erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung lediglich bereit erklärt hat, den sozialen Wohnungsbau durch die Gewährung eines Kommunaldarlehens zu fördern. Die Frage , ob Erschließungsbeiträge nach dem BBauG (§ 127 ff) und ggf. Beiträge gemäß § 8 KAG zu entrichten seien, ist mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 in der Bescheinigung zum Zwecke der Beleihung bejaht und dort ist ausdrücklich festgestellt worden, daß noch nicht abgesehen werden könnte, in welcher Höhe Erschließungsbeiträge anfallen würden. Eine diesbezügl. anderslautende Zusage seitens des Bürgermeisters - die von den Antragstellern behauptet - findet sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht.
Nach alledem liegt unstreitig eine dem Formerfordernis des § 108 a Abs. 1 S. 1 Landesverwaltungsgesetz -LVwG - entsprechende Zusicherung nicht vor; denn eine schriftliche Zusage mit dem von den Antragstellern behaupteten Inhalt existiert nicht.
Die von den Antragstellern angeführten mündlichen Zusagen als für sie maßgebliche Geschäftsgrundlage werden seitens der Antragsgegnerin bestritten. Sofern man dem Kontext der Antragsschrift quasi eine Aufrechnungserklärung seitens der Antragsteller mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines abredewidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin entnehmen wollte, so wäre dem entgegenzuhalten, daß im Abgabenrecht die Regelung des § 226 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - zu beachten ist, wonach die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen können. Derartige Gegenansprüche liegen hier nicht vor. Nach alledem greift die Argumentation der Antragsteller gestützt auf (vermeintliche) Zusagen der Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Aspekt zu ihren Gunsten durch.
Dem Antrag der Antragsteller ist im vorliegenden Fall vielmehr - und zwar voll umfänglich - stattzugeben, weil weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid inhaltlich den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Abgabenbescheid entspricht.
Der Bescheid vom 06. Juli 2000 stützt sich auf die Satzung der Gemeinde ... zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB - KES -. Hierzu wird ausgeführt, für das Grundstück der Antragsteller sei "eine Vorauszahlung auf künftige Erschließungsbeiträge zu entrichten". Die Abrechnung der Vorauszahlung erfolge nach endgültiger Fertigstellung der Maßnahmen durch gesonderten Bescheid. Hierauf würden dann die Vorauszahlungen angerechnet. Die Grundlage für die Berechnung sei die Grundfläche des Grundstücks. Weiter heißt es dann in jenem Bescheid, nach dem Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde ... sei für das Grundstück der Antragsteller eine dreigeschossige Bauweise möglich. Der Kostenerstattungsbetrag betrage "daher" 22,00 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Unter Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Betrag von 22,00 DM errechnete die Antragsgegnerin sodann den streitgegenständlichen Vorauszahlungsbetrag.
Es wird weder die Ausgleichsmaßnahme benannt, für die die Vorauszahlung auf Kostenerstattungsbeträge festgesetzt wird, noch ist eine Berechnung des auf eine abgabenfähige Fläche entfallenden Abgabensatzes, der hier mit 22,00 DM je Quadratmeter angegeben ist, im Bescheid enthalten. Damit ist insgesamt eine genaue Zuordnung des geltend gemachten Betrages zu einer abgabenfähigen Maßnahme nicht möglich.
Zum einen ist der Bescheid in sich schon vom Wortlaut her widersprüchlich. Überschrieben ist er mit "Bescheid über die Entrichtung von Vorauszahlungen auf Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a bis 135 c BauGB" für das Grundstück der Antragsteller. Im Zusammenhang mit der anschließend angeführten Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen wird dann abgestellt auf die Entrichtung einer Vorauszahlung auf "künftige Erschließungsbeiträge". Als Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlung wird so dann zunächst die Grundfläche des Grundstücks genannt. Das deckt sich auch mit der inhaltlichen Aussage in § 4 KES, wo es in Satz 1 heißt, die erstattungsfähigen Kosten würden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Sei keine zulässige Grundfläche festgesetzt, so werde die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt (Satz 2). Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gelte die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche (Satz 3). Insofern ist durchgehend der maßgebliche Ansatz die Grundfläche des Grundstücks. Im hier vorliegenden Bescheid wird hingegen ausdrücklich auf die dreigeschossige Bauweise abgestellt und ausgeführt, "daher" betrage der Kostenerstattungsbetrag 22,00 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche.
Diese Verquickung von erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Angaben (bei einer dreigeschossigen Bauweise ergibt sich nach der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin nach dem insoweit maßgeblichen Vervielfacher von 1,5 ein höherer Erschließungsbeitrag als bei geringerer Geschoßzahl) mit dem als maßgeblich benannten Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135 a bis 135 c BauGB pro Quadratmeter Grundstücksfläche scheint gedanklich auch Eingang in die Ermittlung der Kosten für die Ausgleichsmaßnahme gefunden zu haben, wie sie in der als "Beitrags- und Kostenermittlung für die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde ..." (Anlage Ag 3 in der Beiakte B zum Verfahren 9 B 2/01) in der dortigen Tabelle 1) "Grünordnungsplan" angegeben ist. Dort ist bei der Berechnung des Anteils pro Vervielfältiger, der mit 14,43 DM ermittelt worden ist, eine Bezugsgröße benannt (176.129), die u. a. auf der Grundlage des Verteilungsmaßstabes im Rahmen der Ermittlung des Erschließungsbeitrags unter Berücksichtigung der zulässigen Geschosse auf den einzelnen Grundstücken im "Gebiet B 1 + C 1" (in dem das Grundstück der Antragsteller liegt) ermittelt worden ist. Hierbei handelt es sich um die Summe 22.801,67. Abgestellt auf eine dreigeschossige Bauweise findet sich am Ende der Tabelle 1 offenbar unter Berücksichtigung der Kosten für den Kreisel je Quadratmeter die Summenangabe 21,65.
Ob die im angefochtenen Bescheid angeführten 22,00 DM als aufgerundete Summe nach dieser Berechnung zu werten sind, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Insofern läßt sich auch nicht nachvollziehen, unter welchem Aspekt in diesem Zusammenhang Kosten für die Errichtung des Kreises als ansatzfähiger Betrag für eine Kostenerstattung hinsichtlich von Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Da dem Bescheid jeder Hinweis auf die Ermittlung und Zusammensetzung des maßgeblichen Quadratmeterbetrages fehlt, kann insoweit auch nicht überprüft werden, ob oder ggf. inwieweit die festgesetzte Abgabe sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, wie sie in der Ortssatzung der Antragsgegnerin auf der Grundlage der §§ 135 a - 135 c BauGB festgeschrieben worden sind. Eine Erhöhung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks entsprechend der zulässigen Zahl der Geschosse stimmt jedenfalls nicht überein mit der zulässigen Grundfläche bzw. ggf. überbaubaren oder versiegelten Fläche des Grundstücks, wie in § 4 der Satzung der Antragsgegnerin normiert.
Diesen Unklarheiten braucht im Rahmen des hier anhängigen Eilverfahrens nicht im einzelnen nachgegangen zu werden, da die mangelnde hinreichende Bestimmtheit des Bescheides ohnehin aufgrund der fehlenden Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrages wie auch aufgrund dessen zu bejahen ist, daß auch nicht ansatzweise eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden ist, für die die Vorausleistung des Kostenerstattungsbetrages erhoben wird.
Zwar weist § 2 Abs. 3 KES hinsichtlich der Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer auf die Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage zur KES dargestellten Grundsätzen. Im angefochtenen Bescheid ist der B-Plan Nr. 22 als der für das Grundstück der Antragsteller maßgebliche Bebauungsplan benannt. Allein aufgrund dessen ist aber eine hinreichende Konkretisierung der Maßnahme, für die eine Kostenerstattung begehrt wird, nicht möglich. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, werden unter Punkt 6 der Begründung zum B-Plan (Naturschutz und Landschaftspflege) eine Reihe von Aussagen aus dem Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 22 übernommen, die sich zum Teil auf Flächen innerhalb des eigentlichen Neubaugebiets (südlich der K 71), u. a. auch auf die dortigen Straßenbereiche und den Kinderspielplatz beziehen, z. T. auf Maßnahmen im Plangebiet nördlich der K 71, die auch die Schaffung eines Regenwasserrückhaltebeckens im dortigen Bereich betreffen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sollen die Extensivierung einer großen Ackerfläche und Anpflanzungen entlang der .Peripherie des Gebietes darstellen. Detaillierte Angaben zu diesen Punkten finden sich im Grünordnungsplan.
In § 2 KES sind Regelungen zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten enthalten. So werden als erstattungsfähig gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benannt, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Im angefochtenen Bescheid findet sich jedoch überhaupt keine Aussage zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten. Der in den Verwaltungsvorgängen übersandten Anlage Ag 3 (Beiakte B zum Verfahren 9 B 2/01) ist in der Übersicht "Kosten, die von der Gemeinde zu tragen sind "zwar zu entnehmen, daß Kosten für den Bau des Regenrückhaltebeckens wie auch der Wert für Grund und Boden des Regenrückhaltebeckens dort eingestellt und wie die Antragsgegnerin nunmehr in ihrer Erwiderungsschrift vom 02. März 2001 angeführt hat, nicht bei den erstattungsfähigen Kosten zu Lasten der Antragsteller berechnet worden sind. Eine konkrete Abgrenzung der tatsächlich zugrunde gelegten Kosten läßt sich aber dem streitgegenständlichen Bescheid ebensowenig entnehmen, wie eine Aussage darüber, in welchem Umfang eine Vorauszahlung angefordert wird, ob nur hinsichtlich eines Teils oder in voller Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages (auch letzteres wäre gemäß § 5 KES möglich).
Eine hinreichend konkrete Benennung der die Abgabe begründenden Ausgleichsmaßnahme wie auch eine nachvollziehbare Darlegung der Zusammensetzung des Abgabenbetrages selbst ist seitens der Antragsgegnerin auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 vorgenommen worden. Dort ist lediglich im Hinblick auf die Argumentation der Antragsteller im Vorverfahren - insoweit allerdings zutreffend - (s. o.) - darauf abgestellt worden, daß schriftliche Verträge oder Vereinbarungen über eine für die Antragsteller kostengünstigere, d. h. vom Ortsrecht abweichende Abgabenregelung nicht geschlossen worden seien, letztlich ist somit in beiden Bescheiden keine hinreichend bestimmte Regelung über die Festsetzung einer Vorausleistung auf Kostenerstattungsbeträge nach §§ 1356 a - 135 c BauGB vorgenommen worden.
Insgesamt ist dem Antrag der Antragsteller mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin stattzugeben.
Ende der Entscheidung
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