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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 9 C 3/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 22.11.2002 SH
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 SH § 1 Nr. 5 a) |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 9 C 3/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft - Diplom, Sommersemester 2003, Antrag nach § 123 VwGO
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 31. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig bei der Antragsgegnerin zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Diplom - als Studienanfängerin beginnend mit dem Sommersemester 2003 zugelassen zu werden, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Zwar ist ein Anordnungsgrund, der nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen ist, anzuerkennen: Er besteht in der Eilbedürftigkeit der nachgesuchten gerichtlichen Entscheidung, weil die Einführungsvorlesungen - nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin - in diesem Studiengang bei der Antragsgegnerin bereits begonnen haben, und der Antragstellerin, die ihren Eilantrag zum Semesterbeginn anhängig gemacht hat, nicht zugemutet werden kann, auf den Ausgang eines Hauptsache-(Klage-)verfahrens verwiesen zu werden. Würde sie (ggf.) erst Monate später in einem solchen Verfahren obsiegen und zum gewünschten Studium zugelassen werden, hätte sie den Anschluss an den Unterrichtsstoff uneinholbar verloren; eine ggf. ergehende obsiegende Entscheidung wäre dann weitgehend wertlos.
Es fehlt jedoch an dem weiter nötigen Anordnungsanspruch; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich sein würde. Vielmehr erscheint der angefochtene Ablehnungsbescheid bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht als rechtsfehlerhaft, eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nicht wahrscheinlich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht bei der Antragsgegnerin ein Studienplatz, der der Antragstellerin zugewiesen werden könnte, nicht zur Verfügung.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes ... hat durch § 1 Nr. 5. a) Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - vom 22. November 2002 (NBl.MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 694 ff) die Zulassungszahl für Studienanfänger für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Diplom - im Sommersemester 2003 an der Fachhochschule der Antragsgegnerin auf 65 festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Berechnung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin für den Zeitraum Wintersemester 2002/03 und Sommersemester 2003, die zu einem Festsetzungsvorschlag von jährlich 160 zuzulassenden Studienanfängern führt und mit einer Verteilung von 95 Studienanfängern auf das Wintersemester und 65 Studienanfänger auf das Sommersemester endet. Die Antragsgegnerin hat diese Studienplätze an andere, aus ihrer Sicht vorrangige Studienbewerber vergeben. Ein freier Studienplatz ist für die Antragstellerin nicht vorhanden. Die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass diese Kapazitätsberechnung fehlerhaft sei:
1. Lehrangebot
Die Antragsgegnerin teilt mit ihrem Datenerhebungsformularsatz folgendes Lehrangebot mit:
Professoren Stellen Deputat/Stelle Lehrangebot C2/C3 29 18 SWS 522 SWS Lehrkräfte 2 22 SWS 44 SWS für besondere Aufgaben im Beamtenverhältnis Summe 566 SWS
Die Antragsgegnerin setzt davon Verminderungen von 45 Semesterwochenstunden (SWS) ab und gelangt so zu einem Lehrangebot von 521 SWS.
Die Deputatansätze sind nicht zu beanstanden; sie entsprechen der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 25. November 1993 idF vom 04. April 1996 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1996, S. 195), letztmals geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der KapVO vom 11. Februar 2003 (NBl.MBWFK Schl.-H. 2003, S. 2; dort § 8) sowie der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 328; dort § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
Die Reduzierungen entfallen auf den Dekan (9 SWS), den Beauftragten für Studium, Lehre und Prüfungen (4 SWS), die Frauenbeauftragte (4 SWS) und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 LVVO (5 % von 566 = 28,3 SWS). Die Deputatverminderungen für Dekan, Beauftragten für Studium, Lehre und Prüfungen und die Frauenbeauftragte entsprechen § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LVVO (Ermäßigung bis zu 50 v.H. bzw. 37,5 v.H.) und sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte von der Antragstellerin dargetan worden und auch nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass diese Reduzierungen von der Bildungsministerin nicht genehmigt worden wären bzw. es sich nicht um zulässige Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung an Fachhochschulen im Sinne von § 9 LVVO handeln würde; bezüglich der letztgenannten Ermäßigungen ist vielmehr ausdrücklich im Datenerhebungsformularsatz angeführt, die Reduzierung um 28 SWS beruhe auf einem Konventsbeschluss (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 03. April 1998 - 9 C 6/98).
Das Lehrangebot von 521 SWS hat die Antragsgegnerin um mitgeteilte 111 SWS an wissenschaftlichen Dienstleistungen/Lehrauftragsstunden (wie auch bereits in den Vorjahren) erhöht. Dieses ist auf der Grundlage von § 10 KapVO geschehen; das so ermittelte bereinigte Lehrangebot von 632 SWS ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
2. Lehrnachfrage
Die Antragsgegnerin hat das (für ein Studiensemester) ermittelte Lehrangebot (632 SWS) verdoppelt, um auf das im Berechnungszeitraum (Studienjahr) vorhandene Lehrangebot zu gelangen (1.264 SWS). Dieses Lehrangebot hat sie durch einen Curricularanteil (CW) von 5,1 dividiert mit dem Berechnungsergebnis von 247,8 nach dem zweiten Abschnitt der KapVO: Sie hat für die einzelnen zur Lehreinheit Wirtschaft gehörenden jeweiligen Studiengänge Anteilquoten gebildet und ausgehend von den in III Nr. 14 und 17 der Anlage 2 zur KapVO genannten Curricularnormwerten von 5,4 und 2,7 jeweils Teil-Curricularnormwerte für die einzelnen Studiengänge ermittelt. Danach ergeben sich folgende Werte:
Studiengang Anteilquote CNW Teil-CNW 1. BWL-Diplom 0,5910 5,4 3,1914 2. BBA/MBA 0,2000 5,4 1,0800 3. Wi.-Inf. 0,1010 5,4 0,5454 4. Wi.-Ing. 0,0540 2,7 0,1458 5. MBL 0,0540 2,7 0,1458
Aus der Addition der Teil-Curricularnormwerte ergibt sich sodann der Curricularanteil 5,1084.
Dividiert man das für das Studienjahr ermittelte bereinigte Lehrangebot von 1.264 SWS durch den Curricularanteil 5,1084, so ergibt das einen Wert von 247,4355. Wird dieses Berechnungsergebnis entsprechend den Anteilquoten auf die einzelnen Studiengänge verteilt, so ergibt sich für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Diplom - ein Ergebnis von 146,2343 (247,4355 x 0,5910 = 146,2343).
3. Überprüfung nach dem 3. Abschnitt der KapVO:
Nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn sich für den Studiengang eine Schwundquote (in Folge der Aufgabe des Studiums, eines Fachwechsels oder Hochschulwechsels) ergeben hat. Auf der Grundlage einer Erfassung der Studentenzahlen im Zeitraum vom Sommersemester 1998 bis einschließlich Wintersemester 2000/01 errechnete die Antragsgegnerin einen Schwundquotenausgleichsfaktor von 1,0530 für den hier relevanten Studiengang.
Die Multiplikation des unter 2. ermittelten Ergebnisses von 146,2343 mit dem Schwundausgleichsfaktor führt zu einer Zulassungszahl von 153,9847, gerundet: 154, zu der auch die Antragsgegnerin gelangt ist. Hierzu hat sie laut Datenerhebungsformularsatz einen freiwilligen Aufschlag wegen Gruppengrößen für den Studiengang BWL von 6 Studienplätzen vorgenommen, so dass sich die Gesamtzahl der jährlich aufzunehmenden Studienanfänger auf 160 beläuft, von denen laut Angaben der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2003 noch 65 Studienplätze zu Verfügung standen. Ein zusätzlicher Studienplatz, der darüber hinaus an die Antragstellerin vergeben werden könnte, ist nach alledem nicht vorhanden.
4. Nachprüfung
Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese als vorrangig gegenüber einem Studienbewerber erschiene, der einen Studienplatz erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat unter den 357 Bewerbungen für diesen Studiengang eine Rangfolge nach Notendurchschnitt und Wartezeit gebildet und die 65 vorhandenen Studienplätze an die rangbesten Bewerber vergeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 03. März 2003 verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Angaben sind weder von der Antragstellerin substantiiert dargetan worden, noch ergeben sie sich sonst aus dem Inhalt der Akte.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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