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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 9 C 54/01
Rechtsgebiete: GG, ZulassungszahlenVO vom 21. März 2001 SH
Vorschriften:
GG Art. 12 Abs. 1 | |
ZulassungszahlenVO vom 21. März 2001 SH § 1 a) | |
ZulassungszahlenVO vom 21. März 2001 SH § 1 aa) |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 9 C 54/01 u.a.
Verwaltungsrechtssachen
wegen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, Wintersemester 2001/2002 - § 123 VwGO -
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 07. November 2001 jeweils gleichlautend beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der auf Zulassung zum 1. Semester im Studienfach Zahnmedizin gerichtete Antrag ist unbegründet; denn die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht verpflichtet, zum Wintersemester 2001/2002 mehr als 38 Studienanfänger zuzulassen.
Durch § 1. a)aa) der Zulassungszahlenverordnung vom 21. Mai 2001 (NBI. MBWFK Schl.-H., S. 397) hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die Zahl der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 im Studiengang Zahnmedizin aufzunehmenden Studienanfänger auf 38 festgesetzt.
Ob die im Anschluss an die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin vom Ministerium für das Studienjahr 2001/2002 festgesetzte Zulassungszahl zutrifft, kann offenbleiben. Sollte sich eine höhere Zulassungszahl als die von der Antragsgegnerin errechnete ergeben, so würde dies die Aufteilung der Zulassungszahlen von 38 Studienanfängern für das Wintersemester 2001/2002 und 38 (oder mehr) für das Sommersemester 2002 nicht berühren. Käme die Kammer bei ihrer Überprüfung zu einer Zulassungszahl, die die von der Antragsgegnerin errechnete überstiege, so wäre diese höhere Zulassungszahl durch den von der Antragsgegnerin selber gemachten Festsetzungsvorschlag im Studienjahr (mit insgesamt 76 Studienanfängern) bereits aufgefangen. Aber auch ein die Zulassungszahlen übersteigendes Berechnungsergebnis der Kammer würde nicht zu der Erhöhung der für das Wintersemester 2001/2002 festgesetzten Zulassungszahl führen. Es besteht keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, solche zusätzlich festgestellten Studienplätze bereits zum Wintersemester zu besetzen (std. Rspr. der Kammer, so bereits Beschluss vom 20.10.1994 - 9 C 49/94 u.a. -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1994 - 3 N 55/94 u.a. -; ferner Beschlüsse vom 16.10.1998 - 9 C 81/98 -, 04.10.1999 - 9 C 46/99 -, 23.10.2000 - 9 C 74/00 - sowie vom 30.10.2000 - 9 C 195/00 -, letzterer bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2000 - 3 N 28/00 -).
Den zuletzt genannten rechtlichen Ansatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2000 - 3 N 28/00 -, der ein numerus-clausus-Verfahren zum Studienfach Pharmazie mit derselben Konstellation der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Wintersemester und das anschließende Sommersemester betraf wie hier bei der begehrten Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin, (nochmals) ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es u.a.:
...Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -,NVwZ-RR 1990, 349). Eine semesterbezogene Berechnung ist auch dann aus verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gründen nicht erforderlich, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt:
"Bestimmt sich aber die Zahl der verfügbaren Studienplätze trotz semesterweiser Studienplatzvergabe nach der Aufnahmekapazität der Lehreinheit im gesamten Studienjahr, so kommt es für den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Selbst wenn die Jahresaufnahmekapazität - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - hälftig auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt wird, ändert dies nichts an der zentralen Maßgeblichkeit dieser Jahresaufnahmekapazität und der daran anknüpfenden Forderung nach ihrer erschöpfenden Nutzung."
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen, die der Senat teilt, kann das Zulassungsvorbringen der Antragstellerin keinen Erfolg haben..."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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