Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: 1 A 229/00
Rechtsgebiete: BNatSchG


Vorschriften:

BNatSchG § 20 g a. F.
BNatSchG § 20 f a.F.
BNatSchG § 42
BNatSchG § 43
Kein fischereiwirtschaftlicher Schaden bei Beeinträchtigung der Hobbyfischerei eines einzelnen Fischereiberechtigten
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 A 229/00

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 in ..... durch den Richter am Verwaltungsgericht ..... als Einzelrichter für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n. F. (entspricht § 20 g Abs. 6 BNatSchG a. F.) zum Zwecke der Regulierung des Kormoranbestandes am ..... .See.

Die Familie des Klägers ist seit 1969 Pächterin des ca. 85 ha großen ..... .Sees auf dem landwirtschaftlichen Gut ..... bei ...... Mit Schreiben vom 15.11.1999 beantragte der Kläger beim Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten ..... die Erteilung einer Genehmigung zur Gelegezerstörung von Kormorangelegen mit Beginn der Brutzeit im April/Mai 2000 sowie die Erteilung einer Abschussgenehmigung von seines Erachtens erforderlichen bis zu 100 Kormoranen durch den Jagdberechtigten. Zur Begründung führte er aus, dass der Kormoranbestand am ..... See seit ca. 12 Jahren auf geschätzte 1.200 Tiere angewachsen sei. Aus einer kleinen Brutkolonie seien in der Zwischenzeit zwei geworden, davon eine mit ca. 80 Nesteinheiten und eine mit ca. 180 Nesteinheiten. Dies habe zur Folge, dass der Fischbestand, insbesondere der Aale, stark dezimiert worden sei. So seien im Jahre 1999 von seiner gesamten Familie (vier Angler) 54 Aale gefangen und davon ein erheblicher Teil untermäßig zurückgesetzt worden. Der ehemals gute Schleienbestand sei seit fünf Jahren überhaupt nicht mehr festzustellen. Der ehemals gute Bestand an Barschen sei überaltert, was bedeute, dass Kleinstbarsche stark dezimiert seien. Ebenso bestehe der Karpfenbestand nur noch aus Fischen, die sämtlich älter als zehn Jahre seien.

Der Antrag des Klägers wurde an die zuständigen Behörden weitergeleitet, und zwar in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren streitige Gelegezerstörung an das nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 20 g Abs. 1 BNatSchG zuständige Landesamt für Natur und Umwelt als Obere Naturschutzbehörde sowie in Bezug auf die beantragten Vergrämungsabschüsse (Streitgegenstand des Parallelverfahrens 1 A 215/00) an den nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung zuständigen Kreis Rendsburg-Eckernförde als Untere Naturschutzbehörde.

Mit Bescheid vom 10.12.1999 lehnte der Beklagte die bei ihm beantragte Genehmigung zur Gelegezerstörung ab und führte zur Begründung aus, eine Genehmigung könne nur in Anlehnung an die Richtlinie für Genehmigungen nach § 20 g Abs. 6 BNatSchG zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (X 311-5327.8711 des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten ..... vom Mai 1998) erfolgen. Nach dieser Richtlinie könnten Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a. F.) - Verbot des Tötens und Zerstörung der Brutstätten - unter anderem an bestimmten durch Vollerwerbsfischer bewirtschafteten Seen zugelassen werden. Da der Kläger den ..... See jedoch nicht als Vollerwerbsfischer bewirtschafte, müsse die Genehmigung versagt werden. Darüber hinaus sei nach der genannten Richtlinie eine Verhinderung von Neubildungen bzw. Wiederbesetzungen von Kolonien auf Antrag nur außerhalb eines 5 km breiten Streifens entlang der Küstenlinien möglich. Da der ...... See sich innerhalb dieses Küstenstreifens befinde, könne eine Genehmigung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden.

Gegen den ihm am 15.12.1999 zugegangenen Bescheid legte der Kläger am 14.01.2000 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass durch den hohen Kormoranbestand am ..... See, insbesondere durch die Jungkormorane aus den Brutkolonien, die in den ersten Wochen als Nestflüchter ausschließlich im ..... See fischten und ihren Nahrungsbedarf deckten, ein extremes Überfischen des Jungfischbestandes stattfinde. Da er den ..... See nicht als Ertragsquelle sehe, sondern ausschließlich zur persönlichen Erholung und zur rein privaten Verwertung der Fische nutze, gehe es ihm mit seinem Antrag allein um den Bestandserhalt der ehemals bis zu zwölf Arten vorhandener Fische. Es sei abzusehen, dass in ein bis vier Jahren Aale oder Barsche im ..... See nicht mehr angetroffen werden könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf den Ablehnungsbescheid vom 10.12.1999 und führte ergänzend aus, dass wissenschaftliche Beobachtungen und Untersuchungen zufolge Eingriffe in Brutkolonien mit zahlreichen Begleiterscheinungen verbunden seien, die dem Ziel des Eingriffs, eine Reduzierung der von den Kormoranen benötigten Nahrungsmenge, entgegenstünden. Auch zeige die Entwicklung sowohl des Brutbestandes als auch des Rastbestandes, dass es nach dem Erreichen einer natürlichen Kapazitätsgrenze zu keiner weiteren Bestandszunahme komme. Am ..... See weise der Brutbestand seit dem Maximalwert 1995 einen leicht abnehmenden Trend auf.

Die am 11.08.2000 erhobene Klage begründet der Kläger damit, dass es auf die Tatsache, dass er kein Vollerwerbsfischer sei, nicht ankommen könne. Im Übrigen sei § 20 g Abs. 6 BNatSchG (a. F.) nicht zu entnehmen, dass erheblich sein solle, wo fischereiwirtschaftliche Schäden eintreten. Erheblich sei allein, dass fischereiwirtschaftliche Schäden eintreten, so dass ein 5-km-Streifen entlang der Küstenlinie insoweit nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei eine Gelegezerstörung sehr wohl geeignet, um den Kormoranbestand insgesamt zu reduzieren. Darüber hinaus sei die Argumentation des Beklagten, dass es nach dem Erreichen einer natürlichen Kapazitätsgrenze zu keiner weiteren Bestandszunahme komme, zum einen unzutreffend und zum anderen als Argument gegen eine Ausnahmegenehmigung nicht geeignet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Gelegezerstörung mit Beginn der Brutzeit, die auf die letzte mündliche Verhandlung folgt, zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass ein Rückgang von Aalbeständen überall in Schleswig-Holstein festzustellen sei, und nicht nur in Gewässern, die von Kormoranen genutzt würden.

Die zwischenzeitlich am 31.12.2001 abgelaufene Geltungsdauer der Richtlinie für Genehmigungen nach § 20 g Abs. 6 BNatSchG zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane ist durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 14.06.2002 für bis auf weiteres weiterhin anwendbar erklärt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Parallelverfahren 1 A 215/00 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung.

Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. (entspricht § 20 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.) können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG n. F. (entspricht hier interessierend § 20 f Abs. 1 BNatSchG a. F.) zulassen, soweit dies zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist.

Zwischen den Beteiligten besteht zunächst Einigkeit darüber, dass es sich beim Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) um eine Tierart handelt, die dem Schutz von § 42 BNatSchG n. F. (bzw. § 20 f BNatSchG a. F.) unterfällt, so dass es verboten ist, Kormoranen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass der vom Kläger gepachtete ..... See als Brut- und Rastgebiet von Kormoranen genutzt wird und dies Auswirkungen auf den Fischbestand des Sees hat, wobei die Ansichten der Parteien in Bezug auf das Ausmaß dieser Auswirkungen weit auseinandergehen. Hierauf kommt es jedoch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, weil schon der Ausnahmetatbestand des "erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens" erkennbar nicht vorliegt, so dass ein behördliches Ermessen ("können zulassen") in Bezug auf die begehrte Genehmigung schon gar nicht eröffnet wird.

Das OVG Schleswig hat in einem ein klagabweisendes Urteil der Kammer vom 25.09.1991 (1 A 113/90) bestätigenden Urteil vom 22.07.1993 - 1 L 321/91 - (NuR 1994, S. 97 ff.) zum Begriff des fischereiwirtschaftlichen Schadens ausgeführt:

"Zweifelhaft ist schon, ob der Kormoran durch das Fressen von Fischen aus den Seen, die dem Kläger gehören bzw. für die er Jagd- oder Fischereiberechtigter ist, einen fischereiwirtschaftlichen Schaden verursachen kann. Künkele (Zum Rechtsschutz von Kormoranen und Graureiher, Veröff. Naturschutz, Landschaftspflege, Bad.-Württ. 1986, 61, 65 bis 79) weist darauf hin, dass der Begriff des Schadens voraussetze, dass jemand an einem vermögenswerten Rechtsgut, in der Regel dem Eigentum, geschädigt werde. Die wildlebenden Fischbestände würden ebenso wie die Kormorane als wildlebende Tiere herrenlose Sachen darstellen (§§ 958, 960 Abs. 1 BGB). Solange eine herrenlose Sache eine andere herrenlose Sache schädige, liege noch kein individualisierbarer Schaden vor (zu den Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines Schadens Suter, Der Einfluss fischfressender Vogelarten auf Süßwasserfisch-Bestände - eine Übersicht, 1991). Wie der Zusammenhang mit dem Begriff des gemeinwirtschaftlichen Schadens in § 20 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG deutlich macht, ist aber mit dem Begriff des fischereiwirtschaftlichen Schadens nicht der individualisierbare Schaden eines Einzelnen gemeint, sondern der allgemeine Schaden für die Fischereiwirtschaft insgesamt."

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar, § 20 g BNatSchG, Rdrn. 63 und 64; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 20 g, Rdnr. 30; zum erheblichen landwirtschaftlichen Schaden: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 01.12.1997 - 5 S 1486/96 - NVwZ 1998, S. 232) ist davon auszugehen, dass sich die drohenden erheblichen Schäden auf einen gesamten Zweig der Volkswirtschaft beziehen müssen, so dass in Bezug auf die Fischereiwirtschaft die Beeinträchtigung des Aneignungsrechtes eines einzelnen Fischereiberechtigten zur Gewährung einer Ausnahme nicht ausreicht.

Nach diesen Grundsätzen liegt ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach eigenem Bekunden am Wirtschaftskreislauf insoweit gar nicht teilnimmt, sondern den ..... See allein zu Erholungszwecken nutzt und die gefangenen Fische rein privater Verwertung zuführt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann ein Schaden auch nicht in der vom Kläger zu entrichtenden Pacht erblickt werden. Ein persönlicher Schaden des Klägers wäre insoweit allenfalls konstruierbar, wenn man bei - vermutlich - gleichbleibender Pacht einen sich verringernden Erholungswert bzw. einen geringer werdenden Fischertrag zur privaten Verwertung zugrunde legt. Abgesehen davon, dass insoweit ein messbarer Schaden nicht ansatzweise beziffert worden ist, würde sich ein derartiger Schaden auch als rein privater und keinesfalls als erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 43 Abs. 8 BNatSchG n. F. bzw. § 20 g Abs. 6 BNatSchG a. F. darstellen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich für den vorliegenden Fall auch dann kein anderes Ergebnis ergibt, wenn man mit der vom Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VG Würzburg (Urteil vom 03.02.2000 - W 5 K 99.244) vertretenen Mindermeinung davon ausgeht, dass auch Freizeitfischerei zur Fischereiwirtschaft gehört und auch bei privaten fischereiwirtschaftlichen Schäden die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zum Zuge kommen kann. Anders als im vom VG Würzburg zu entscheidenden Fall einer Fischereigenossenschaft ist nämlich vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich, inwieweit ein vermeintlicher Schaden die auch bei einer derartigen Rechtsauffassung geltende Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten hat.

Nach alledem war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag schon mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden" abzuweisen. Auf die von den Beteiligten problematisierten Fragen des Ermessens bzw. der Handhabung der ministeriellen Richtlinie kommt es danach ebenso wenig an wie auf die konkrete Entwicklung von Bestandszahlen von Kormoranen und Fischen am und im ..... See.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück