Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: 1 B 45/01
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, BGB


Vorschriften:

AuslG § 55 Abs. 2
EMRK Art. 8
BGB § 1684 Abs. 1
Die Abschiebung eines Ausländers ist rechtlich unmöglich, wenn dies zu einer Trennung von seinem mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind führt, für das er das Sorgerecht ausübt.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 B 45/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausländerrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 1. Kammer - am 2. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) eine Duldung bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung über den vom Antragsteller zu 1) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen sind sie unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht etwas zugesprochen werden kann, was als Vorgriff auf den im etwaigen Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Würde der Erlass der Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2000, 4 M 89/00). Um eine solche Vorwegnahme der Hauptsache geht es vorliegend, denn das Begehren der Antragsteller, bis zur Entscheidung über den Klageantrag zu 1) in dem Verfahren 1 A 135/01 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) zu unterlassen, richtet sich auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung, beinhaltet also die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG im Eilverfahren und nimmt insoweit die Hauptsache der ebenfalls auf Erteilung einer Duldung gerichteten Klage vorweg.

In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wurde ein diesen Maßstäben entsprechender Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn gegenwärtig erscheint es sehr wahrscheinlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers zu 1) rechtlich unmöglich ist, weil eine Trennung des sorgeberechtigten Antragstellers zu 1) von seinem minderjährigen Sohn nicht zumutbar ist.

Angesichts der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers zu 1), ist ein Anordnungsgrund gegeben, denn eine Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren würde einen effektiven Rechtsschutz vorliegend nicht gewährleisten.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 55 Abs. 2 AuslG, da im Hinblick auf die nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden familiären Verhältnisse vorliegend zur Zeit von einem rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen ist. Die rechtlichen Grundsätze, die für die vorliegende Problematik eines ausreisepflichtigen Ausländers mit familiären Verbindungen im Inland maßgebend sind, wurden im Rahmen des Beschlusses vom 19.06.2001 (1 B 31/01) ausführlich dargestellt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In dem Verfahren 1 B 31/01 wurde ein Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Erteilung einer Duldung verneint, weil es zum einen an einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis fehlte, und zum anderen, weil die Antragsteller nicht das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht hatten. Inzwischen haben sich insoweit Änderungen ergeben, die - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO - eine von dem vorgenannten Beschluss abweichende Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wurde vom Antragsteller zu 1) inzwischen gestellt (Schreiben vom 27.06.2001) und ist noch nicht beschieden worden. Der vorliegend allein in Betracht kommende Aufenthaltstitel wird daher nun geltend gemacht, so dass nun zur Sicherung eines vorläufigen Aufenthaltes des Antragstellers zu 1) bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt. Weiterhin wurde im Sinne von § 173 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass inzwischen eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 2) besteht und dauerhaft fortgeführt werden soll. Die hierzu vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) hat zwar wenig Gewicht, da er angesichts seiner Falschangaben im Asylverfahren wenig glaubwürdig erscheint. Von erheblichem Gewicht ist jedoch die Eidesstattliche Versicherung von Frau ..... vom 26.06.2001. Hinsichtlich Frau ....... besteht kein konkreter Anlass, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Soweit Frau ..... versichert, dass der Antragsteller zu 1) seit dem 09.06.2001 ständig bei ihr in ...... wohne und sie beabsichtigten, mit ihrem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, erscheint dieses Vorbringen schlüssig im Hinblick auf ihren bereits im Verwaltungsverfahren in der Anhörung vom 07.11.2000 geäußerten Wunsch eines Zusammenlebens mit dem Antragsteller zu 1) im Interesse des Kindes. Für die Glaubhaftmachung einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft in dem vorliegenden Eilverfahren reicht dies aus. Die Kammer geht davon aus, dass sich die zuständige Ausländerbehörde in dem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durch weitere Ermittlungen davon überzeugen wird, ob die Angaben über das Familienleben zutreffen und ob die Absichten des Antragstellers zu 1) hinsichtlich der Erziehung und Betreuung seines Sohnes wirklich ernsthaft und von Dauer sind.

Es wurde damit glaubhaft gemacht, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu 1) mit seinem sorgeberechtigten Kind in der Bundesrepublik Deutschland besteht, so dass bei der Frage der Abschiebung diese familiären Beziehungen angemessen zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Kammer sind bei Abwägung aller Gesichtspunkte diese familiären Beziehungen höher zu gewichten, als das zweifellos auch berechtigte Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers zu 1). Der Sohn des Antragstellers zu 1) ist erst zwei Jahre alt und auf den Erziehungsbeitrag des sorgeberechtigten Vaters angewiesen. Dieser hat in der Vergangenheit regelmäßige Kontakte zu seinem Sohn gepflegt und lebt nun mit ihm zusammen. Der Eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Kindes lässt sich entnehmen, dass eine enge Beziehung zwischen Vater und Sohn entstanden ist. Vor diesem Hintergrund ist eine mehrmonatige Trennung des Antragstellers von seinem Sohn aufgrund einer Abschiebung bzw. der Durchführung des Visumsverfahrens nicht zumutbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise des Antragstellers zu 1) nach Pakistan mit einem anschließenden Visumsverfahren zum Zwecke der Wiedereinreise nur zu einer vorübergehenden Trennung führen würde, erscheint dies wegen der Unwägbarkeiten des Visumsverfahrens nicht zumutbar (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2001, 13 S 2643/00, veröffentlicht in JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.07.1999, AuAS 1999, S. 219). Der Antragsgegner macht zwar geltend, es würde nur zu einer kurzen Trennung kommen, jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, die insoweit eine zuverlässige Schätzung erlauben. Es kann ohne weiteres sein, dass der Antragsteller als Folge einer Ausreise oder Abschiebung mit anschließendem Visumsverfahren mehr als sechs Monate von seinem Sohn getrennt wird. Eine solche Trennungszeit erscheint nicht hinnehmbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in ausländerrechtlichen Eilverfahren zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 GG schon unzumutbar sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; so auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.3.2001, 13 S 2643/00, veröffentlicht in JURIS).

Die zweifellos auch vorliegenden Umstände, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, überwiegen die in Rede stehenden familiären Gesichtspunkte nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich des einwanderungspolitischen Interesses, den Antragsteller zu 1), der bereits zwei Asylverfahren -z.T. unter falschem Namen- erfolglos betrieben hat, umgehend abzuschieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.8.1999, aaO) drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. So liegt der Fall hier.

Auch die vorliegenden Ausweisungsgründe (vgl. Beschluss vom 19.6.2001) überwiegen nicht die in Rede stehenden familiären Verhältnisse, zu denen u. a. ein Umgangsrecht des Antragstellers zu 2) mit seinem Vater gehört (§ 1684 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in den hier erörterten Fällen nicht bereits am Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG, weil die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre und dies die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, InfAuslR 1997, S. 355 ff.). Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften, zu denen inzwischen der zuweisungswidrige Aufenthalt des Antragstellers zu 1) hinzugekommen ist. Diese Verstöße sind nicht von einer solchem Gewicht, dass sie die familiären Gesichtspunkte aufwiegen.

Mit dem ausländerrechtlichen Begehren wird auch der richtige Antragsgegner in Anspruch genommen, da sich an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners auch angesichts des die Zuweisung nach Neumünster missachtenden Aufenthalts des Antragstellers zu 1) in Rostock bislang nichts geändert hat. Allerdings ist für die örtliche Zuständigkeit mangels bundesrechtlicher Regelungen hierzu das Landesrecht maßgebend, wonach es darauf ankommt, wo der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (§ 31 Abs. 1 Ziffer 3 a) LVwG); in Mecklenburg-Vorpommern ist die Rechtslage entsprechend (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VVfG Mecklenburg-Vorpommern). Der bisherige relativ kurze Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in .... , dem keine Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugrundeliegt, hat jedoch noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zu 1) dort begründet. Auszugehen ist davon, dass diese Aufenthalte in ..... bisher jederzeit behördlicherseits hätten beendet werden können, da die auf § 50 AsylVfG beruhende Zuweisung nach Neumünster (Bescheid vom 09.11.2000) bisher ihre Wirkung nicht verloren hat. Die Kammer neigt insoweit der vom OVG für das Land Brandenburg vertretenen Auffassung zu, dass die asylverfahrensrechtliche Zuweisung nicht bereits mit dem Abschluss des förmlichen Asylverfahrens endet (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12.08.1999, 4 A 231/98.A; a.A. VG Leipzig, U.v. 7.9.1998, A 4 K 30554/98). Nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg endet die Wirkung einer Zuweisung entweder mit der Ausreise des Ausländers oder aber dann, wenn dem Ausländer aus asylverfahrensunabhängigen Gründen der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird. Ein solcher Anschlussaufenthalt könne auch ein solcher auf der Grundlage einer asylverfahrensunabhängigen Duldung sein (so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.1999, 17 A 3994;98). Da der Antragsteller zu 1) nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im März 2001 nicht ausgereist ist und er bisher auch keine asylverfahrensunabhängige Duldung erlangt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuweisung vom 09.11.2000 bisher ihre Wirkung nicht verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist der faktische Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in Rostock bisher nicht als Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalt dort anzusehen. Verlässt ein Ausländer den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich, so wird der anderenorts begründete Aufenthalt grundsätzlich erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort bleiben kann und wird (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.04.2000, NordÖR 2001, 73-74). Für die Bewertung des faktischen Aufenthalts des Antragstellers zu 1) in Rostock als gewöhnlicher Aufenthalt bietet der bisher bekannte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt. Auch die Beteiligten gehen -ohne dies zu problematisieren- von einer fortbestehenden Zuständigkeit des Antragsgegners aus.

Auch der vom Antragsteller zu 2) aus eigenem Recht verfolgte Eilantrag hat teilweise Erfolg. Ebenso wie ein Ehegatte berechtigt ist, sein Recht auf ein eheliches Zusammenleben aus Art 6 Abs. 1 GG im Falle einer beabsichtigten Abschiebung des Partners als eigenes Recht geltend zu machen (BVerwG, U.v. 27.8.1996, 1 C 8/94, veröffentlicht in JURIS), kann das umgangsberechtigte Kind aus eigenem Recht gegen die beabsichtigte Abschiebung des Vaters vorgehen.

Die Kammer hat den Schutzbegehren im Eilverfahren nur teilweise stattgegeben, da es ausreicht, dem Antragsteller zu 1) einen vorläufigen Aufenthalt bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu ermöglichen. Wird die begehrte Aufenthaltsbefugnis versagt, steht es den Antragstellern frei, gegebenenfalls erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Antragsteller darüber hinaus begehren, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) bis zur Entscheidung über die Klage 1 A 135/01 zu ermöglichen, kann dem nicht entsprochen werden. Die von den Antragstellern im Verfahren 1 A 135/01 erhobene Klage ist unzulässig, worauf die Antragsteller auch bereits in jenem Verfahren hingewiesen wurden. Gegenstand des Verfahrens 1 A 135/01 ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist aber bereits Streitgegenstand des Verfahrens 1 A 99/01, so dass ein solcher Streitgegenstand bei der Erhebung der unter dem Aktenzeichen 1 A 135/01 geführten Klage bereits rechtshängig war. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt dieser Gesichtspunkt lediglich eine Teilablehnung des vorliegenden Eilantrages. Eine vollständige Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hält die Kammer dagegen trotz der fehlerhaften Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht für angebracht, da sich das erstrebte Antragsziel -ein vorläufiges Bleiberecht in Form einer Duldung aus familiären Gründen- aus den vorliegenden Schriftsätzen eindeutig ermitteln läßt und der Antrag auslegungsfähig im Sinne von § 88 VwGO ist.

Auch soweit die Antragsteller im Wege einer "Zwischenentscheidung" eine Verpflichtung des Antragsgegners begehren, während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Antragsteller zu 1) eine Duldung auszustellen und den Geltungsbereich der Duldung auf das Gebiet der Stadt ...... zu erweitern, kann das Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat keinen Anlass zu der Annahme geboten, er werde die Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden Verfahren nicht abwarten und dementsprechend den Aufenthalt des Antragstellers zu 1) nicht jedenfalls während des Eilverfahrens dulden. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass der Antragsgegner den Aufenthalt des Antragsgegners als illegal ansieht, besteht kein Grund, dies zu beanstanden, denn der Aufenthalt eines Ausländers, der einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf, ist nur dann rechtmäßig, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt; ein geduldeter Aufenthalt ist dagegen kein rechtmäßiger Aufenthalt, wie der Antragsgegner völlig zutreffend annimmt.

Einen Anordnungsanspruch dahingehend, dem Antragsteller zu 1) während des Eilverfahrens den Aufenthalt in ....... zu erlauben, haben die Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es unzweifelhaft zumutbar, dass sich der Antragsteller zu 1) bis zum Abschluss des Eilverfahrens in dem zugewiesenen Aufenthaltsbezirk aufhält, solange die Zuweisung Wirksamkeit entfaltet. Den Kontakt zu seinem Kind hat der Antragsteller zu 1) auch in den vergangenen Monaten auf der Grundlage von Besuchsgenehmigungen gewahrt, ohne dass er die ihm bewilligten Zeiträume überhaupt vollständig ausgeschöpft hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es unzumutbar sein sollte, bis zur Klärung der Angelegenheit im Eilverfahren diese Situation aufrecht zu erhalten. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens klärt sich die Frage der Umverteilung ohnedies inzident, denn die Wirkung einer Zuweisung erlischt -wie vorstehend ausgeführt- mit der Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung. Dementsprechend ist mit der erfolgreichen Durchsetzung eines entsprechenden Duldungsanspruches im Eilverfahren ohne weiteres auch die Folge verbunden, dass der Antragsteller zu 1) sodann ohne weiteres nach ..... umziehen und mit der dann örtlich zuständigen Ausländerbehörde in ....... alle weiteren Fragen regeln kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 5 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück