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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 1 KN 10/01
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 3
VwGO § 173
ZPO § 265 Abs. 2
1. Wird ein Baugrundstück im Laufe eines Normenkontrollverfahrens veräußert, bleibt der frühere Eigentümer weiterhin prozessführungsbefugt. Er ist als gesetzlicher Prozessstandschafter ermächtigt, das Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, um fremde Rechte - die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers - geltend zu machen. Für den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses ist (dann) auf den Erwerber abzustellen.

2. Eine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens ist allein daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet haben, noch nicht abzuleiten.

3. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht.

4. Die Frage, ob das objektive Gewicht eines Belangs zutreffend erkannt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Von der gerichtliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit ist in Grenzfällen zurückhaltend Gebrauch zu machen. ("Grenzfall" hier verneint)

5. Die planende Gemeinde kann ein - eingeschränkt überprüfbares - Planungsermessen erst in Anspruch nehmen, nachdem sie die in Betracht zu ziehenden Belange objektiv richtig gewichtet hat, wenn es - also - auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen zu entscheiden. Dann kann sie einen Belang zugunsten eines anderen - gleichwertigen - Belanges zurückstellen.

6. Werden unzureichende oder nicht gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, wird auch dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 KN 10/01

verkündet am 11.09.2003

In dem Normenkontrollverfahren

Streitgegenstand: Antrag gem. § 47 VwGO - Gültigkeit eines Bebauungsplans

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 12 "Südliche Dorfstraße / Ostseite" der Antragsgegnerin wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 12 "Südliche ..." der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin war Eigentümerin des Grundstücks ... 66 in ..., das westlich der ... liegt. Das Grundstück, das die Antragstellerin während des Normenkontrollverfahrens verkauft hat, ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt dem Plangebiet - getrennt durch die ... - gegenüber. Wegen der Lage des Plangebiets innerhalb der Gemeinde und zum ... See sowie der Beschreibung der Örtlichkeiten und Geländeverhältnisse im Übrigen wird auf Ziff. 1 der Planbegründung, das Protokoll über die vom Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung und die dabei gefertigten Fotos sowie das von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. Kasten zur "Abklärung der Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit den Belangen von Natur und Landschaft" vom April 1995 nebst den diesem Gutachten beigefügten Karten und der dazu erstellten Fotodokumentation verwiesen.

Das 7.270 qm große Plangebiet umfasst sieben - den Beigeladenen gehörende - Grundstücke, von denen das am weitesten im Süden gelegene, das Flurstück 66/38 der Flur 5 der Gemarkung ..., seit längerem mit einem Wohnhaus bebaut ist, das einmal als Altenteilerhaus genehmigt worden sein soll. Im angegriffenen Plan, der am 06. Juli 1999 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und - nach Durchführung des Anzeigeverfahrens - am 28. Dezember 2000 ortsüblich bekannt gemacht worden ist, ist ein ca. 23 m tiefer, an die Straße grenzender Streifen dieser Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es sind dort zwei Baufenster ausgewiesen, von denen sich das nördliche über fünf, das südliche über zwei Grundstücke erstreckt. Zulässig sind dort eingeschossige Einzelhäuser in offener Bauweise mit maximal zwei Wohneinheiten; die Grundflächenzahl ist auf 0,3 bzw. 0,25 festgesetzt. Zur "Einbindung der Gebäude in die Umgebung" sind u.a. die höchstens zulässigen Traufhöhen festgesetzt und ist vorgeschrieben, dass die Gebäude traufständig zur Straße zu errichten sind (Ziff. I.2 und II.2 der textlichen Festsetzungen bzw. der örtlichen Bauvorschriften). Nach Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen haben die Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten, nach Ziff. I.4 sind in den seitlichen Grenzabständen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sowie sonstige bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, unzulässig. Diese Festsetzungen sind erfolgt, damit die Gebäude nicht zu eng zusammenstehen und mit den Garagen und Nebenanlagen quasi eine geschlossene Baufront bilden, die den Durchblick zum See unmöglich machte (Ziff. 4 der Planbegründung). Die rückwärtigen Teile der Grundstücke der Beigeladenen sind als private Grünflächen festgesetzt; davon ist ein 12 m tiefer Streifen entlang den rückwärtigen Grenzen von jeder Bebauung freizuhalten, auch Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort unzulässig (Ziff. I.5 der textlichen Festsetzungen). 50% der privaten Grünflächen sind mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen (Ziff. I.10 der textlichen Festsetzungen). Die in Ziff. I.6 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung, dass der Boden nur im Bereich der als Bauland ausgewiesenen Flächen durch Drainage trocken gelegt werden darf, dient - genauso wie das absolute Bauverbot sowie das Verbot von Aufschüttungen und Abgrabungen in dem 12 m-Streifen - dem Schutz der sich östlich an das Plangebiet bis hin zum See anschließenden feuchten Wiesenflächen und ihrer Vegetation (Ziff. 5 der Planbegründung). Der Ausgleich für die durch den Plan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft soll durch die Bepflanzung der Hälfte der privaten Grünflächen und durch eine zukünftig nur extensive Nutzung der feuchten Wiesenflächen erfolgen, um den Vertritt zu reduzieren und den Pflanzen bessere Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Die extensive Nutzung soll dadurch sichergestellt werden, dass mit dem Landwirt, an den die Flächen verpachtet sind, ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wird. Für den entfallenden Knick östlich der ... soll zusätzlich - zu der Bepflanzung der privaten Grünflächen - an geeigneter Stelle ein Knick in doppelter Länge angelegt werden (Ziff. 5 der Planbegründung, S. 6 f).

Der Bebauungsplan Nr. 12 hat eine lange "(Vor-)Geschichte": Seit 1979 ist das Plangebiet im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche dargestellt. Seinerzeit lag es im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "... See, ... See und Umgebung", die später aus formellen Gründen als nichtig angesehen wurde. Die an ihrer Stelle erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "... Seenplatte auf dem Gebiet des Kreises Plön und die Alte ... (... Au) bis ... und Umgebung" vom 30. März 1999 erfasst das Plangebiet nicht mehr, wohl aber - weiterhin - die östlich angrenzenden Flächen. Am 24. März 1983 beauftragte die Gemeindevertretung das Amt Wankendorf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Plangebiet. Dieser Bebauungsplan (Nr. 2), der - wie der jetzt zur Überprüfung gestellte - im Plangebiet Wohnbebauung vorgesehen hatte, ereichte den Stand nach § 33 BBauG/BauGB, wurde jedoch nicht in Kraft gesetzt. Für die Parzellierung des Plangebiets in für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern geeignete Grundstücke wurden Bodenverkehrsgenehmigungen erteilt. Es wurden Bauvoranfragen positiv beschieden und in einem Fall - nach § 33 BBauG/BauGB - sogar eine Baugenehmigung erteilt, die jedoch - wie auch die Bodenverkehrsgenehmigungen und die Vorbescheide - nicht ausgenutzt bzw. umgesetzt wurden. Die Grundstückseigentümer wurden ferner zu Anschlussbeiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen (zur Plangeschichte, vgl. Ziff. 2 der Planbegründung sowie Ziff. 2 des Gutachtens "Kasten"). Nach Einstellung des Verfahrens bezüglich des Bebauungsplans Nr. 2 wurden verschiedene Bauvoranfragen vom Kreis Plön mit der Begründung abgelehnt, das jetzige Plangebiet sei keine Baulücke (im Innenbereich), sondern sei als Außenbereich einzustufen und wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet sei eine Bebauung dort nicht möglich (Schreiben der Antragsgegnerin v. 26.09.1991 an einen der damaligen Grundstückseigentümer). Am 27. September 1991 beantragten die Eigentümer der Grundstücke im jetzigen Plangebiet, u.a. die Beigeladenen zu 1), 3), 4), 5 ) und 6), die Aufstellung eines Bebauungsplans, damit sie ihre Grundstücke, für die sie Baulandpreise gezahlt hätten, endlich bebauen könnten. Diesem Antrag entsprach die Antragsgegnerin: Am 11. Dezember 1991 leitete sie mit dem Aufstellungsbeschluss das Planverfahren ein.

Während des Planverfahrens holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten "Kasten" vom April 1995 ein, das "aufbaut" auf dem "Vegetationskundlichen und ornithologischen Gutachten zur Schutzwürdigkeit eines Feuchtwiesengebietes am Westufer des ... Sees" des Biologen Bräger vom Februar 1991, auf dem "Geobotanischen Fachgutachten zum B-Plan Nr. 12 von Scholle/Dr. Schrautzer vom Januar 1995 und auf dem "Hydrologischen und ingenieurgeologischen Gutachten zum B-Plan Nr. 12 (Erkundung und Untersuchung des Baugrundes, Beurteilung der Gründungsverhältnisse)" des Dr. Ing. David vom Januar 1995 bzw. diese verwendet. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen. Die Gutachten veranlassten das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro zu dem "Abwägungsvorschlag" (vom 11.07.1995), das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 nicht weiterzuführen. Begründet wurde dieser Vorschlag mit dem besonderen Wert des Bereichs für Natur und Landschaft und für das Ortsbild und wegen der mangelnden Eignung als Bauland: Die Beeinträchtigungen der naturschutzrechtlichen Belange im Bereich der dem Seeufer vorgelagerten Feuchtwiesen wären erheblich, nachhaltig und nicht ausgleichbar. Sie seien aber vermeidbar, da kein dringender Wohnraumbedarf bestehe, der auf der in Frage stehenden Fläche verwirklicht werden müsste. Ferner machten die problematischen Baugrundverhältnisse eine Pfahlgründung erforderlich, deren Kosten 10 bis 30% der Baukosten betragen dürften. Die kleinklimatischen Faktoren machten den Standort zudem aus wohnmedizinischen Gründen für eine Wohnbebauung weitgehend unbrauchbar (hohe Boden- und Luftfeuchtigkeit). Der Kreis Plön, dem das Gutachten "Kasten" und der "Abwägungsvorschlag" zur Stellungnahme zugleitet worden waren, bezeichnete das Gutachten und den Abwägungsvorschlag bzw. die darin geltend gemachten Bedenken gegen eine Bebauung des Plangebiets als "gut nachvollziehbar" und verwies insoweit auf früher vorgebrachte entsprechende Bedenken seiner unteren Naturschutzbehörde (Schreiben vom 29.09.1995).

Die Gemeindevertretung stellte die Entscheidung über den Abwägungsvorschlag zunächst zurück und beauftragte das Büro für Ökologie und Planung mit Städtebau und Architektur Niemann und Weineck mit der Erstellung eines Gutachtens zur "Abwägung der privaten und öffentlichen Belange im Rahmen des Bebauungsplansverfahrens Nr. 12". Das Gutachten kommt - zusammengefasst - zu dem Ergebnis, dass die Einstellung des Planverfahrens nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten (vom Mai 1996) verwiesen. Die Antragsgegnerin holte ferner ein (Rechts-)Gutachten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Diese haben in dem Gutachten (vom 04.12.1996) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, das Planverfahren nicht fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche der betroffenen Grundstückseigentümer hätte die Gemeinde, falls sie sich anders entschiede, allerdings auch nicht zu befürchten. Am 18. März 1997 beschloss die Gemeindevertretung sodann, das Planverfahren fortzuführen "unter der Voraussetzung, dass mit den betroffenen Grundstückseigentümern rechtsverbindliche Verträge bezüglich der Übernahme der Planungskosten abgeschlossen werden". Das ist in der Folgezeit geschehen: Die Eigentümer der sechs unbebauten Grundstücke verpflichteten sich, 70% der Planungskosten zu übernehmen. Das Planverfahren wurde daraufhin fortgesetzt und mit dem bereits erwähnten Satzungsbeschluss vom 06. Juli 1999 und der (Schluss-)Bekanntmachung vom 28. Dezember 2000 abgeschlossen.

Am 05. April 2001 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Den gleichzeitig gestellten Antrag, den Bebauungsplan Nr. 12 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat der Senat zunächst durch Beschluss v. 27. Juli 2001 - 1 M 13/01 - abgelehnt. Dem in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 gestellten Antrag der Antragstellerin, diesen Beschluss zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, hat der Senat durch Beschluss vom selben Tage - 1 MR 7/03 - entsprochen. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags verweist die Antragstellerin zunächst auf den Beschluss des Senats v. 14. März 2003, dessen Gründe sie sich zu Eigen macht, insbesondere soweit darauf abgestellt wird, dass die Antragsgegnerin die der Bebauung des Plangebiets entgegenstehenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe: Dass diese Belange die Bebauung des in Frage stehenden Bereiches nicht zuließen, habe nicht nur sie, sondern hätten auch andere Anlieger und diverse Naturschutzverbände bereits im Planaufstellungsverfahren immer wieder vorgebracht. Dieser Abwägungsfehler belege auch, dass die Antragsgegnerin bzw. die Gemeindevertretung in Wahrheit gar nicht abwägungsbereit gewesen sei. Sie habe trotz des Gutachtens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten Angst vor möglichen Schadensersatzansprüchen gehabt und sich außerdem ihre Planungshoheit von den Grundstückseigentümern "abkaufen" lassen. Im Übrigen macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Plans verschiedene Verfahrens- und Formfehler unterlaufen seien, dass ihr durch die im Plangebiet vorgesehene Bebauung die freie Sicht auf den ... See genommen werde, die die besondere Qualität ihres Grundstücks ausmache und ein ganz wesentlicher Wertfaktor sei, und dass die ... von ihrem Ausbauzustand, insbesondere ihrer Breite, her, nicht geeignet sei, den durch die Bebauung im Plangebiet zusätzlich ausgelösten Verkehr aufzunehmen bzw. zu bewältigen. Dieser Verkehr werde auch die Wohnruhe im Bereich ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise stören. Sie befürchte schließlich, dass ihr Haus durch die mit dem Baustellenverkehr verbundenen Erschütterungen beschädigt werde. Eine noch größere Gefahr gehe insoweit von den Erschütterungen aus, die bei der Herstellung der (notwendigen) Pfahlgründungen für die Häuser im Plangebiet unvermeidbar aufträten.

Durch den Verkauf ihres Grundstücks habe sie ihre Befugnis, das Verfahren fortzuführen, nicht verloren. Auch insoweit nehme sie auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2003 Bezug. Ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Verfahrens habe sie ferner deshalb, weil sie auf Grund des Bebauungsplans bzw. wegen der dadurch ermöglichten Bebauung einen Schaden erlitten habe. Nach Einschätzung ihres Maklers hätte sie ohne den Plan einen um ca. 50.000,-- DM höheren Kaufpreis erzielen können.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 12 "Südliche ..." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag nicht mehr für zulässig, nachdem die Antragstellerin ihr Grundstück verkauft habe und auch nicht mehr dessen Eigentümerin sei: Zur Begründung für ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse könne sich diese insbesondere nicht darauf berufen, sie habe als Folge des Bebauungsplans einen Schaden von ca. 50.000,-- DM erlitten; denn das Rechtsschutzinteresse müsse sich bei einem Normenkontrollantrag gerade auf die Aufhebung des angegriffenen Bebauungsplans richten, nicht dagegen könne es mit der Absicht begründet werden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der angegriffene Plan sei wirksam. Das habe der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juli 2001 zutreffend dargelegt. Darauf nehme sie Bezug. Dass der Senat seine Auffassung auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2003 geändert habe, sei für sie unverständlich. Sie halte den Beschluss vom 14. März 2003 - bis auf die Ausführungen zur Wirksamkeit des in Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen vorgeschriebenen seitlichen Grenzabstands von 4 m - für falsch. Der Prozessvertreter der Antragsgegnerin hat das in der mündlichen Verhandlung (vom 11. September 2003) im Einzelnen ausgeführt.

Der Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert, im Übrigen unterstützen die Beigeladenen den Standpunkt der Antragsgegnerin. Einen Antrag haben sie nicht gestellt.

Während des Normenkontrollverfahrens - nach dem Beschl. des Senats v. 27. Juli 2001 - hat der Beigeladene zu 2) auf dem Flurstück 66/42 ein Einfamilienhaus errichtet. Auf das Ortsterminsprotokoll und die dabei gefertigten Fotos wird insoweit verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Vorgänge der Antragsgegnerin über die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 12 "Südliche ..." der Antragsgegnerin ist nichtig. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss v. 14. März 2003 - 1 MR 7/03 - Bezug. Diese Bezugnahme ist möglich, auch wenn die Beigeladenen seinerzeit noch nicht am Verfahren beteiligt waren; denn der Beschluss ist ihnen bekannt. Er ist ihnen - zusammen mit dem Beiladungsbeschluss - übersandt worden. Soweit sich der Senat in diesem Beschluss seine (endgültige) Entscheidung zu den angesprochenen und abgehandelten Rechtsfragen durch - in vorläufigen Rechtsschutzverfahren übliche - Formulierungen wie "aller Voraussicht nach", "es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür" o.ä. in gewissem Umfang noch offen gehalten hatte, stellt er hiermit klar, dass er jetzt definitiv die Auffassung vertritt, dass der Bebauungsplan (jedenfalls) wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB nichtig ist.

Vor allem im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung (vom 11. September 2003) sei folgendes ergänzend angemerkt:

Der Senat hält die Antragstellerin, auch wenn sie ihr Grundstück während des Normenkontrollverfahrens verkauft hat und auch nicht mehr Eigentümerin ist, weiterhin nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für prozessführungsbefugt. Wenn die Antragsgegnerin und die Beigeladenen den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin in Zweifel ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass - durch die genannten Vorschriften dazu (gesetzlich) ermächtigt - die Antragstellerin hier als gesetzliche Prozessstandschafterin das Verfahren fortführt, d.h. im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht, nämlich die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., Vorb. zu § 40 Rn 24, § 42 Rn 61). Das bedeutet, dass für die Frage der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses letztlich auf den Erwerber abzustellen ist (insofern mögen die Formulierungen auf den S. 2 und 3 des Beschlusses missverständlich sein). Dafür, dass die Antragsbefugnis des Erwerbers anders zu beurteilen wäre als die der Antragstellerin, solange diese Eigentümerin des Grundsstücks war (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss v. 27.07.2001 - 1 M 13/01 - S. 2 f), haben die Antragsgegnerin und die Beigeladenen nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Dass das Rechtsschutzinteresse des Erwerbers nicht dadurch entfallen ist, dass der Beigeladene zu 2) das Flurstück 66/42 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat, hat der Senat in seinem Beschluss v. 14. März 2003 (S. 3) dargelegt. Hinzuzufügen bzw. klarzustellen ist insoweit lediglich, dass das Flurstück 66/42 dem ehemaligen Grundstück der Antragstellerin nicht direkt gegenüberliegt, so dass die freie Aussichtsmöglichkeit auf den ... See und dessen reizvolle Umgebung durch das Haus des Beigeladenen zu 2) allenfalls unwesentlich eingeschränkt wird.

Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich aus den Verträgen, mit denen sich die Eigentümer der seinerzeit noch unbebauten Grundstücke zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet hatten, (entgegen der Auffassung der Antragstellerin) gerade keine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens oder hinsichtlich des Inhalts des Plans ergebe, ist zwar richtig. Von einer solchen Vorabbindung ist der Senat jedoch an keiner Stelle und in keinem Zusammenhang ausgegangen, vor allem nicht bei der Überprüfung der (gemeindlichen) Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB. Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliegt. Dort sind die Verträge zwar erwähnt (S. 4 u. des Beschlusses), jedoch - in Zusammenhang mit dem Inhalt des Beschlusses der Gemeindevertretung v. 18. März 1997 - nur als Indiz dafür, dass die Planung lediglich und ausschließlich der Befriedigung der Bauwünsche der Eigentümer der seinerzeit noch unbebauten Grundstücke diente und sie daher nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich war. Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Verträge eine unzulässige Vorabbindung ergab, spielte insoweit keine Rolle.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner gerügt, dass der Senat - bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB - von einem fehlenden Baudruck in der Gemeinde ausgegangen sei und das daraus geschlossen habe, dass die Bebauung im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 15 nur schleppend vorangehe: Dieser Schluss sei falsch; denn dass dieses Plangebiet noch nicht vollständig bebaut sei, beruhe in erster Linie auf der Vorgabe der Landesplanungsbehörde, es nur "nach und nach" - abschnittsweise - zur Bebauung freizugeben. Auch diese Rüge greift nicht. Sie rechtfertigt keine andere Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung für den hier in Frage stehenden Bebauungsplan Nr. 12 als der Senat sie im Beschluss v. 14. März 2003 vorgenommen hat. Zum einen hält der Senat das tatsächliche Vorbringen, mit dem diese Rüge begründet wird, nicht für zutreffend. Es stimmt nicht mit dem überein, was der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, und den dazu abgegebenen Erklärungen des damaligen Terminvertreters der Antragsgegnerin: Danach waren die Erschließungsanlagen für den 1. Bauabschnitt des Bebauungsplans Nr. 15 hergestellt, dieser Abschnitt stand zur Bebauung an, es waren dort auch schon Einfamilienhäuser entstanden, daneben gab es jedoch eine Vielzahl von unbebauten Grundstücken; noch nicht einmal die Hälfte der Grundstücke in diesem 1. Bauabschnitt waren zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung verkauft (vgl. das Ortsterminsprotokoll, S. 2 a.E.). Zum anderen hat der Senat seine Auffassung, dass die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich gewesen sei, nicht nur auf die schleppend angelaufene Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15, sondern vor allem - und allein tragend - auf den Inhalt des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 18. März 1997 und die Gründe gestützt, mit denen die Gemeindevertretung den Einwand der ungünstigen Gründungsverhältnisse "weggewogen" hat. Außerdem hat der Senat den nach seiner Auffassung fehlenden Baudruck gerade auch daraus geschlossen, dass trotz ihrer landschaftlich reizvollen Lage (mit Seeblick) bisher nur eines der sechs Grundstücke im Gebiet des (angegriffenen) Bebauungsplans verkauft und bebaut worden ist (S. 5 u. des Beschlusses). Diesen Schluss hält er weiterhin für richtig.

Für richtig hält der Senat auch weiterhin seine Auffassung, dass der angegriffene Plan gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB statuierte Gebot gerechter Abwägung verstößt und deshalb nichtig ist. Gegen diese Auffassung, die der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2003 eingehend begründet hat (S. 6 bis 12 o.), haben die Antragsgegnerin und die Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles - vor allem nicht in tatsächlicher Hinsicht - vorgebracht, sondern dem Senat letztlich nur (mehr oder weniger deutlich) vorgeworfen, er habe die Planungshoheit der Antragsgegnerin verletzt, d.h. in das ihr bei der Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange eingeräumte, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugängliche Planungsermessen in unzulässiger Weise eingegriffen. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, v. 01.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 und v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56) ist eine Verletzung des Abwägungsgebots u.a. anzunehmen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Einen solchen Abwägungsfehler hat der Senat hier festgestellt, nämlich eine Verkennung des objektiven Gewichts, das den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hier im Verhältnis zu den Belangen der Beigeladenen gebührt. Insoweit ist die Abwägungsentscheidung voll gerichtlich überprüfbar. Der Senat verkennt zwar nicht, dass es auch bereits auf dieser "Stufe" der Abwägung, bei der Bewertung des objektiven Gewichts betroffener Belange und des "Außer-Verhältnis-Stehens", Grenzfälle geben mag, in denen die Gerichte von ihren Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten nur zurückhaltend Gebrauch machen sollten. Ein solcher Grenzfall ist hier jedoch nicht einmal im Ansatz gegeben. Das Planungsermessen, in das der Senat nach Auffassung der Antragsgegnerin eingegriffen haben soll, ist der planenden Gemeinde erst auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung eingeräumt, d.h. wenn es darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen, die zur objektiven Gewichtigkeit der jeweils anderen Belange gerade nicht außer Verhältnis stehen, zu entscheiden, den einen Belang zugunsten des anderen - gleichwertigen - Belanges zurückzustellen (vgl. die oben zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen das - grundlegend - dargelegt ist). Bis zu dieser "Stufe" der Abwägung ist der Senat in seinem Beschluss v. 14. März 2003 gar nicht "vorgedrungen" und brauchte dies - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - auch nicht.

Dass die Antragsgegnerin und die Beigeladenen ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass der Senat die Frage der Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Beschluss v. 27. Juli 2001 anders beurteilt hat als im Beschluss v. 14. März 2003 (und jetzt), ist verständlich. Warum er seine Auffassung zu dieser Frage geändert hat, hat er jedoch im Beschluss v. 14. März 2003 eingehend dargelegt und bedarf keiner weiteren Ausführungen und Erklärungen oder gar Rechtfertigungen. Dafür, dass seine jetzige Beurteilung richtig ist, spricht im Übrigen - darauf sei hier trotzdem ergänzend hingewiesen - nicht nur das Gutachten "Kasten", sondern auch der Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingereichten Stellungnahmen der Naturschutzverbände und Fachbehörden (u.a.: BUND v. 16.06.1992 und 19.02.1994: Bebauung des Plangebiets wegen schwerwiegender Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und von gesetzlich geschützten Biotopen nicht möglich; Landesnaturschutzverband v. 15.07.1992 und 23.02.1994: Entlassung aus dem Landschaftsschutz und Bebauung nicht vertretbar, naturzerstörende und rechtlich wie planerisch kaum nachvollziehbare Planung; NABU v. 10.02.1997: Planung verstößt in mehrfacher Hinsicht in eklatanter Weise gegen Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft; Kreisnaturschutzbeauftragter v. 26.08.1992: starke Bedenken gegen die geplante Bebauung, weil das Plangebiet unmittelbar an nach §§ 11, 8 Abs. 3 LPflegG geschützte Bereiche angrenzt oder sie sogar teilweise in Anspruch nimmt oder zerstört, besondere ökologische Funktion des Bereichs würde beeinträchtigt; Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreis Plön v. 17.09.1992: ablehnende Empfehlung zur Planung auf der Grundlage der Stellungnahme des Kreisnaturschutzbeauftragten; Kreisnaturschutzbeauftragte v. 20.03.2000 in ihrer Stellungnahme zur Landschaftsplanung: dringende Bitte - unter Bezugnahme auf inhaltlich wiedergegebene Stellungnahmen des Beirats v. 17.09.1992, 26.01.1994 und 23.02.1994 -, den Entwurf des Landschaftsplans zu ändern, d.h. das Plangebiet darin nicht als Baufläche darzustellen; Kreis Plön, untere Naturschutzbehörde, v. 26./29.09.1995: "Abwägungsvorschlag" v. 11.07.1995 aus naturschutzfachlicher Sicht "gut nachvollziehbar", zumal die darin angeführten Bedenken gegen die Planung mit den Bedenken identisch seien, die sie früher selbst dagegen vorgebracht und lediglich zurückgestellt, niemals aber aufgegeben habe; Landesamt für Natur und Umwelt v. 30.09.1996: die naturschutzfachlichen Aussagen im Gutachten "Kasten" werden geteilt; Landesplanungsbehörde v. 21.12.1999: Empfehlung, die Planung nochmals eingehend zu überprüfen und ggf. einzustellen bzw. aufzuheben). Auch der (damalige) Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung (als oberste Naturschutzbehörde) hat in seiner Stellungnahme v. 26. Mai 1992 seine Bedenken gegen die Planung und die Entlassung des Plangebiets aus dem Landschaftsschutz "nur im Hinblick auf die Baulücken-Situation und den rechtswirksamen Flächennutzungsplan" zurückgestellt. Wenn er die Situation richtig beurteilt hätte - das Plangebiet war, wie im Beschluss v. 14. März 2003 dargelegt, jedenfalls bis zur Errichtung des Hauses auf dem Flurstück 66/42 (eindeutig) keine Baulücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage bzw. es bestand, wenn man das im Planverfahren schon vorhanden gewesene Haus auf dem Flurstück 66/38 als selbständigen Siedlungssplitter im Außenbereich bewertete, (eindeutig) auch keine einer Baulücke vergleichbare Situation -, wäre das Planverfahren möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen bzw. worden.

Die Antragsgegnerin hat des weiteren deshalb gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen, weil sie keine ausreichenden und teilweise nicht in der nach § 1 a Abs. 3 BauGB vorgeschrieben Art und Weise gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen hat, die bei Verwirklichung der Planung eintreten (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.02.1995 - 1 K 2574/94 -, NuR 1995, 473). Seinen diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss v. 14. März 2003 (auf S. 12) hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Dass die in diesem Beschluss (auf S. 13) geäußerten Zweifel des Senats an der Wirksamkeit von Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen, nach der zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten ist, berechtigt sind, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Ergänzender Ausführungen bedarf es daher nicht. Die Zweifel, die der Senat an der Wirksamkeit von Ziff. I.4 der textlichen Festsetzungen geäußert hat, hält er dagegen - das sei hier klargestellt, auch wenn der angegriffene Plan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und 6 BauGB ohnehin insgesamt und unheilbar nichtig ist - nicht aufrecht: Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gestattet es den Gemeinden nicht nur, (bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe) untergeordnete Nebenanlagen insgesamt oder bestimmte Arten dieser Anlagen auszuschließen, sondern ermöglicht den Ausschluss bzw. die Einschränkung auch in räumlicher Hinsicht (Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rn 8; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur BauNVO, § 14 Rn 22; Boeddinghaus, Kommentar zur BauNVO, 4. Aufl., § 14 Rn 16).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt, außerdem stehen sie mit auf der "Verliererseite" (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 15.000,-- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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