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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 1 L 216/02
Rechtsgebiete: LNatSchG SH


Vorschriften:

LNatSchG SH § 9 a Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 L 216/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Natur- und Landschaftsschutz (Knickschutz)

- hier: Antrag auf Zulassung der Berufung -

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 06. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 29. Juli 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 3.400,-- Euro.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Soweit der Kläger - zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, in welcher Weise der Kläger "die Knicks erheblich und nachhaltig beeinträchtigt haben soll", ist dem nicht zu folgen. Den Urteilsgründen (S. 4) ist vielmehr - ausdrücklich - zu entnehmen, dass der Kläger "zu nah an den Scheitel der Knicks herangepflügt" hat, wie sich aus der in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 10, 11, 25, 26, 40 der Beiakte A) befindlichen Fotodokumentation des Beklagten dergestalt ergebe, dass sich (auch) die Freilegung von Wurzelwerk und die Entfernung der Grasnarbe zeige. Das Verwaltungsgericht konnte - auch bei Durchführung eines Verhandlungstermins "an Ort und Stelle" - davon absehen, "jeden einzelnen Knick zu überprüfen", denn die Fotos geben die maßgeblichen Verhältnisse so eindeutig wieder, dass sie eine ebenso zuverlässige Erkenntnisgrundlage vermitteln, wie sie (ansonsten) durch örtlichen Augenschein gegeben wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.08.1998, 6 B 88.98, NordÖR 1998, 443 - ebenfalls zu einer Knickbeschädigung durch "Anpflügen" des Knickfußes). Abgesehen davon wäre der durch gerichtlichen Augenschein (erst) Mitte 2002 festgestellte Zustand nicht entscheidungserheblich, da auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen war.

Die weitere Frage, ob das Abpflügen der Knicks auf ein "Verhalten" des Klägers selbst zurückzuführen ist, vermittelt ebenfalls keinen Ansatzpunkt für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat - abgesehen von einem pauschalen Bestreiten - keinen konkreten Ansatzpunkt dafür vorgetragen, dass ihm die durch Feldarbeiten (Pflügen) entstandenen Knickschäden nicht als "Verursacher" (§ 9 a Abs. 2 S. 1 LNatSchG) zuzurechnen sind. Eine solche Zurechnung ist auch dann begründet, wenn der Kläger - statt selbst den Ackerschlepper zu steuern - die Pflugarbeit auf seinen Feldern nicht so anleitet und überwacht, dass Schäden der hier - fotografisch dokumentierten - Art verlässlich vermieden werden.

Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt - ebenfalls - nicht vor. Die Frage der "erheblichen und nachhaltigen" Beeinträchtigung von Knicks lässt sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - ohne Weiteres beantworten, indem die gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu ergangenen Erlasse (z. B. "Knickerlass" des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 30.08.1996, X 350-5315.0; vgl. zuvor Erlass vom 04.11.1986) auf die klar hervortretende tatsächliche Situation angewandt werden.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, da keine klärungsbedürftige und -fähige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung eine verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wäre ein zulassungsbegründender Verfahrensmangel allenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag oder eine sich aufdrängende Sachermittlung übergangen hätte; beides liegt hier nicht vor. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger im Termin nicht gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die in der Klagebegründung (S. 4) "ausdrücklich beantragte" Augenscheinseinnahme in Anwesenheit eines Sachverständigen drängte sich schon wegen des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts, im Übrigen aber auch wegen der umfangreichen - und prozessrechtlich ausreichenden - Fotodokumentation nicht auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1998, a.a.O.). Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht festzustellen.

Weitere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Zugleich wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.07.2002 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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