Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: 1 L 225/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 a Abs. 1 S. 4
Trifft das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme konkrete Feststellungen, so ist die schlichte Behauptung im Berufungszulassungsverfahren, die Feststellungen träfen nicht zu, nichtgeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsantragsteller muss sich vielmehr konkret mit der Beweisaufnahme auseinandersetzen und, soweit er die materielle Beweislast trägt, erläutern, wie der Beweis für seine Behauptung erbracht werden soll.
1 L 225/01

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bauvoranfrage

- hier: Antrag auf Zulassung der Berufung -

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 16. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 16. August 2001 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

15.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf Grund einer Ortsbesichtigung getroffen wurden, sind die Außenmauern bis auf einige Reste neu und der Dachstuhl vollständig neu errichtet worden. Der Kläger habe dazu erklärt, im Rahmen der Umbaumaßnahmen habe sich ergeben, dass insoweit erhaltenswerte Bausubstanz nicht mehr vorhanden gewesen sei. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 a) BauGB nicht vorlägen. Im Zulassungsverfahren bestreitet der Kläger, dass die Außenmauern neu errichtet worden seien. Er habe im Rahmen der Umbaumaßnahmen lediglich Verklinkerungen vorgenommen. Das Außenmauerwerk sei nahezu vollständig erhalten geblieben. Diese - wohl rechtlich erheblichen - Behauptungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Trifft das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme (hier: Augenschein) konkrete Feststellungen, so ist die schlichte Behauptung im Berufungszulassungsverfahren, die Feststellungen träfen nicht zu, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsantragsteller muss sich vielmehr konkret mit der Beweisaufnahme auseinandersetzen und, soweit er - wie hier - die materielle Beweislast trägt, erläutern, wie der Beweis für seine Behauptungen erbracht werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. Da der Kläger und sein (früherer) Prozessbevollmächtigter bei der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts anwesend waren, hätte es hier insbesondere nahegelegen, die Einzelheiten des Ortstermins zu erläutern. So hätte der Kläger darlegen müssen, ob das Verwaltungsgericht eine Besichtigung von Innen vorgenommen hat, ob das alte Mauerwerk überhaupt erkennbar war und ob das Verwaltungsgericht auf die alte Bausubstanz hingewiesen worden ist. Auch ein Beweisantritt ist hier nicht erfolgt, obwohl es nahegelegen hätte, Zeugen (Architekt, Bauhandwerker) zu benennen oder Fotos vorzulegen. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger aus den o.g. Gründen nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat, sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 a) BauGB ohne weiteres zu verneinen. Grundsätzlich bedeutsame oder schwierige Rechtsfragen stellen sich dann nicht.

Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Ohne die Einzelheiten der Ortsbesichtigung näher zu erläutern, behauptet der Kläger lediglich, dass das Gericht sich auf den optischen Eindruck der Verklinkerung verlassen habe. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, wäre dies nicht zu beanstanden. Angesichts des bei der Ortsbesichtigung anwesenden Klägers und seines Prozessbevollmächtigten konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es auf ein hinter der Verklinkerung liegendes altes Mauerwerk hingewiesen werde. Insoweit hätte nicht etwa das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler begangen, sondern der Kläger wäre seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es erscheint deshalb billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück