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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 1 L 264/02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 60 |
1 L 264/02
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung - Antrag auf Zulassung der Berufung -
hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 12. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 11. November 2002 zuzulassen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.
Gründe:
Der Zulassungsantrag ist unzulässig, denn der Kläger hat die Antragsfrist versäumt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 28. November 2002 zugestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte demgemäß am 12. Dezember 2002 (Donnerstag) beim Verwaltungsgericht eingehen müssen ( § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Tatsächlich ist der Antrag dort erst am 13. Dezember eingegangen.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) ist nicht möglich, denn die vom Kläger dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen weisen nicht darauf hin, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Allein der Hinweis darauf, dass die Telekommunikationsanlage der Außenstelle ..., in deren Gebäude seine Dienststelle untergebracht sei, ab dem 12. Dezember ca. 16.00 Uhr bis zum 13. Dezember bis ca. 9.00 Uhr defekt gewesen sei, rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger die Telekommunikationsanlage des ... mitbenutzt und deshalb die übliche Absendung von Telefaxen aus den eigenen Büros fristwahrend nicht möglich war, so kann daraus nicht auf ein fehlendes Verschulden geschlossen werden, denn in aller Regel ist es möglich, Telefaxe auch von anderen Stellen (z.B. Amtshilfe anderer Behörden) abzusenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies in ... am 12. Dezember 2002 nicht möglich oder nicht zumutbar war, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch kaum vorstellbar.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beigeladenen ist abzulehnen. Da der Kläger die Kosten der unanfechtbaren Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu tragen hat, besteht kein Bedürfnis mehr für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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