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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 1 L 45/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35
1. Maßgeblich für die Bebauungstiefe ist die Entfernung von der Straße, durch die die jeweiligen Gebäude erschlossen werden.

2. Ist an sich kreuzenden Straßen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße.

3. Zur Beurteilung der Bebauungstiefe von Gebäuden, die an einer Stichstraße liegen.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 27. September 2001

Aktenzeichen: 1 L 45/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bauvorbescheides

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ......., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..........., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin .... und den ehrenamtlichen Richter .... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer - vom 07. Dezember 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses auf dem Grundstück .... .... in .... (Flurstück ....).

Das auf der Nordseite des Forstweges liegende ca. 90 m tiefe Grundstück, das - ebenso wie die sich westliche anschließende Bebauung - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist an der Straße mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Vorhaben soll im hintersten Bereich des Grundstücks errichtet werden. Die westlich anschließenden Grundstücke sind bis zum .... Nr. 1 mit Wohnhäusern (überwiegend Ein-/Zweifamilienhäuser) bebaut. Weiter westlich (im Eckbereich zur .... Straße) schließen sich größere Gebäude an. Die im oben beschriebenen Bereich vorhandene Ein-/Zweifamilienhäuser befinden sich überwiegend im vorderen Bereich an der Straße. Auf einigen Grundstücken ist eine Hinterlandbebauung vorhanden, die sich bis ca. 45 m in den hinteren Bereich erstreckt (auf den Grundstücken .... 1 a und b bis ca. 60 m). Nur auf dem Grundstück .... 3 a ist ein Haus vorhanden, das in etwa dieselbe Entfernung vom .... aufweist wie das geplante Vorhaben.

Östlich des Grundstücks des Klägers schließt sich ein durch Bebauungsplan überplantes Gebiet an. Die dort vorhandenen Häuser .... 29 a bis 33 b werden durch eine vom .... abzweigende öffentliche Stichstraße, die ebenfalls die Straßenbezeichnung "...." trägt, erschlossen. Das Doppelhaus .... 33 a, b liegt unmittelbar östlich des geplanten Vorhabens.

Durch Bescheid vom 25. November 1999 versagte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06. März 2000).

Der Kläger hat am 07. April 2000 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei. Es füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei bereits eine vergleichbare rückwärtige Bebauung vorhanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Versagungsbescheid der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ...., .... ...., zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung auf den Grundstücken .... ... und .... und .... und .... müsse unberücksichtigt bleiben, weil diese Bebauung aufgrund eines Bebauungsplanes entstanden sei.

Durch Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die östlich des Vorhabens gelegene Bebauung. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei es unerheblich, dass diese Bebauung aufgrund eines Bebauungsplanes entstanden sei. Jedenfalls aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteils zu der Doppelhausbebauung auf den Grundstücken 33 a und b sowie 31 a und b gehe eine prägende Wirkung in der Weise aus, dass die Bebauung auf dem vorgesehenen Standort zulässig sei.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 06. Juni 2001 zugelassen. Die Beklagte begründet die Berufung u.a. wie folgt: Das Vorhaben sei bereits deshalb unzulässig, weil es im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil liege derart weit vom Hauptgebäude abgesetzt, dass er nicht mehr zum Bebauungszusammenhang gehöre. Aber auch wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, füge es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass für eine derart weit hinten liegende Bebauung kein Vorbild vorhanden sei. Die unmittelbar östlich liegende Bebauung könne nicht berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Berichterstatter hat am 19. September 2001 das zum Bau vorgesehene Grundstück und die Umgebung in Augenschein genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte hat den beantragten Bauvorbescheid zu Recht abgelehnt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Grundstücksteil, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist.

Ist das Vorhaben dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, so ist es nicht zulässig, weil es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Das Vorhaben hält sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in dem in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen Rahmen und ist auch rahmenüberschreitend nicht zulässig.

Für die Bestimmung der näheren Umgebung kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, E 55, 369). Dabei ist der Bereich der näheren Umgebung nicht abstrakt, sondern für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und unterschiedlichem Gewicht entfalten können (Senat, Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 86/00 -; OVG NRW, Urt. v. 30.05.1995 - 7 A 4820/95, S. 10 - Leitsatz bei Juris). So kann ein stark emittierender Gewerbebetrieb einen erheblich größeren Bereich hinsichtlich der Art der Nutzung prägen als hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche.

Nach diesen Grundsätzen gehört die auf der südlichen Straßenseite des .... vorhandene Hinterlandbebauung (größtenteils Reihenhäuser) nicht zur näheren Umgebung des zum Bau vorgesehen Grundstückteils. Eine gegenseitige Beeinflussung von kleineren Wohnhäusern, insbesondere von Ein- oder Zweifamilienhäusern in zweiter Baureihe, findet über eine Straße hinweg in der Regel nicht statt. Von den jeweiligen hinten liegenden Grundstücksteilen sind hinten liegende Wohnhäuser auf der anderen Straßenseite in der Regel - so auch hier - weder optisch noch sonst wahrnehmbar (Senat, Urt. v. 31.05.2001 - 1 L 86/00). Der Bereich der näheren Umgebung beschränkt sich damit auf die nördliche Seite des ...... Wegen der Nähe zum Baugrundstück hat das Verwaltungsgericht die östlich des Baugrundstücks zwischen der Stichstraße und dem .... liegenden Grundstücke zu Recht mit in den Bereich der näheren Umgebung einbezogen. Dass diese Grundstücke durch einen Bebauungsplan überplant sind, ist unerheblich. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gebäude auf den Flurstücken 17/11 und 17/12 eine Hinterlandbebauung darstellten, die geeignet sei, den Rahmen für die zulässige Bebauungstiefe vorzugeben, teilt der Senat jedoch nicht. Maßgeblich für die Bebauungstiefe ist die Entfernung von der Straße, durch die die jeweiligen Gebäude erschlossen werden. Da die Häuser unmittelbar an einer öffentlich gewidmeten Stichstraße liegen, ist für die Beurteilung der Bebauungstiefe nicht die Entfernung von der Haupttrasse des ...., sondern von der Stichstraße maßgeblich. Die hier vorliegende Situation ist nicht anders zu beurteilen als diejenige einer "normalen" rechtwinkligen Straßenkreuzung oder -einmündung. Ist an den sich kreuzenden Straßen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße.

Auch in westlicher Richtung ist kein Vorbild für das Vorhaben vorhanden. Annähernd dieselbe Entfernung vom .... wie der geplante Standort des Vorhabens weist nur das Gebäude auf dem Flurstück .... (.... 3 a) auf. Dieses Grundstück gehört jedoch nicht mehr zu näheren Umgebung. Aufgrund der Entfernung zum Baugrundstück (ca. 160 m laut Flurkartenauszug, Bl. 78 der Gerichtsakte), der dazwischen liegenden Grundstücke und der Nachbarschaft zu dem nördlich gelegenen Mehrfamilienhaus an der .... Straße hat dieses Grundstück keinerlei prägende Wirkung mehr auf den zum Bau vorgesehenen Grundstücksteil. Das im Rahmen der Ortsbesichtigung auf dem Flurstück 19/7 festgestellte Schwimmbad, das mit einer Glas- oder Kunststoffkuppel bedeckt ist, kommt als Vorbild für die Hinterlandbebauung nicht in Betracht, weil es nur eine Nebenanlage darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 - 4 B 172/97, BRS 59 Nr. 79). Dasselbe gilt für die auf vielen Grundstücken vorhandenen Gartenhütten u.ä..

Dass das Vorhaben rahmenüberschreitend nicht zugelassen werden kann, liegt auf der Hand:

Würde es genehmigt, so könnten den Eigentümern der (westlich) benachbarten Grundstücke vergleichbare Bauwünsche nicht verwehrt werden. Dadurch würde eine Kettenreaktion ausgelöst und eine Unruhe in den hinteren - gegenwärtig noch ungestörten - Grundstücksbereich gebracht (vgl. zusammenfassend hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15/99 -, BRS 62 Nr. 101). Die vom Kläger gewünschte Bebauung könnte nur aufgrund einer Planung, in der die gegenseitigen Interessen der Nachbarn abzuwägen und die Art und Weise der Erschließung zu regeln wäre, verwirklicht werden.

Falls der zum Bau vorgesehene Grundstücksteil dem Außenbereich zuzuordnen ist, so ist seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB (nicht privilegiertes Vorhaben) zu beurteilen. Danach ist es jedenfalls deshalb unzulässig, weil es eine siedlungsstrukturell zu mißbilligende Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinaus darstellen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999 - 4 B 77/99 -, BRS 62 Nr. 118).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf

30.000,-- DM

festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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