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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 1 LA 124/04
Rechtsgebiete: DSchG SH, GG, LVwG SH


Vorschriften:

DSchG SH § 5 Abs. 1
DSchG SH § 6 Abs. 3
DSchG SH § 9 Abs. 1 Nr. 1
DSchG SH § 9 Abs. 1 Nr. 3
DSchG SH § 9 Abs. 3
GG Art. 14 Abs. 1
LVwG SH § 108 Abs. 1
1. Die gesetzlichen Genehmigungstatbestände zur Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung sowie zur Beeinträchtigung der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals sind hinreichend bestimmt.

2. Zur (denkmalrechtlichen) Umgebung gehört der Umkreis eines Baudenkmals, auf den es ausstrahlt und der es - in denkmalpflegerischer Hinsicht - seinerseits beeinflusst.

3. Was im Einzelfall "Umgebung" und "geeignet" ist, den Eindruck eines Denkmals zu beeinträchtigen, ist anhand objektiver Kriterien aus der Perspektive eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu ermitteln. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand nach der Änderungsmaßnahme.

4. Eine Maßnahme, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals als möglich erscheinen lässt, ist genehmigungsbedürftig. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen.

5. Der denkmalrechtliche Schutz gilt gegenüber dem jeweiligen Eigentümer; dies folgt aus dem dinglichen Regelungsgehalt der Schutzverfügung.

6. Im Rahmen einer denkmalrechtlichen Wiederherstellungsanordnung hat der Eigentümer das herzustellen, was unter Berücksichtigung der bauhistorischen Anforderungen und der Regeln des (betroffenen) Handwerks erforderlich ist.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 LA 124/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Denkmalschutzrecht

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 25. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Juli 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Amtes sind erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt 25.000,-- Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit Mai 2002 Eigentümerin der "... Mühle", die 1864 errichtet wurde und seit Nov. 1972 ein eingetragenes Kulturdenkmal ist. Die Holländermühle wird als Ausflugslokal genutzt. Der Antrag der Klägerin, die Mühle aus dem Denkmalschutz zu "entlassen", wurde am 05.07.2002 abgelehnt. Ab Mai 2002 veranlasste die Klägerin Arbeiten im Umfeld der Mühle: Das Terrain wurde angehoben, gepflastert und mit Betonstützmauern umfangen; ebenfalls mit Betonstützmauern wurden die Böschungen der Zufahrt befestigt. Ferner wurden die Galerie an der Mühle und das Abstellgelass erneuert und eine Treppe hergestellt. Eine denkmalrechtliche Genehmigung dafür wurde nicht beantragt.

Eine im August 2002 erlassene Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, wurde nicht befolgt. Ein Bauantrag wurde am 21.11.2002 gem. § 73 Abs. 2 LBO zurückgewiesen.

Durch Bescheide vom 15. bzw. 17.01.2003 ordnete der Beklagte die Wiederherstellung des früheren Zustandes an (Entfernung der Betonmauern und der Bodenaufschüttungen und -versiegelung, Herstellung handwerksgerechter Anschlusspunkte an der Galerie, Rückbau des Abstellgelasses, Entfernung der Treppe). Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2004 abgewiesen. Dagegen erstrebt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

II.

Der gegen das am 11. November 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Zulassungsantrag ist fristgerecht eingegangen und begründet worden. Der Antrag bleibt indes ohne Erfolg.

1) Die Klägerin stützt ihren Zulassungsbegehren allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (S. 2, 3 u. der Antragsbegründung).

Soweit der Begründungsschriftsatz vom 11.01.2005 über weite Strecken Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung enthält, ist er für die Berufungszulassung unergiebig. Die Klägerin verwechselt insoweit die nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO gebotene Darlegung von Zulassungsgründen mit der Begründung der Berufung nach Zulassung.

2) Der "Eingriffstatbestand" in § 9 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale i. d. F. vom 21.11.1996 (GVOBl. S. 676; im Folgenden: DSchG) ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht "wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig". Die Klägerin zielt dabei auf das Bestimmtheitsgebot (dazu unten a) und den Eigentumsschutz (dazu unten b). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden damit nicht dargetan.

a) Die Mühle der Klägerin ist ein eingetragenes Kulturdenkmal (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 DSchG), auf die § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 3 DSchG anwendbar sind. Diese - in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen - Bestimmungen sind hinreichend bestimmt.

Dies gilt - ohne weiteres - für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 DSchG genannten Genehmigungstatbestände der Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals.

Die Vorschrift in § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG enthält mit den Merkmalen "Umgebung" und "geeignet, ... den Denkmalbereich wesentlich zu beeinträchtigen" zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, doch ist deren Anwendungsbereich hinreichend klar. Zur (denkmalrechtlichen) Umgebung gehört - generell - der Umkreis eines Baudenkmals, auf den es ausstrahlt und der es - in denkmalpflegerischer Hinsicht - seinerseits prägt und beeinflusst (Beschl. des Senats v. 09.10.2000, 1 L 3/00, n. v.). Was zur Umgebung gehört, hängt von den konkreten Umständen ab, ist also - m. a. W. - eine typische Einzelfallbeurteilung und -entscheidung. Das Gleiche gilt auch für die Eignung einer Maßnahme, den Eindruck eines Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Generell ist eine solche Eignung anzunehmen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals - jedenfalls - möglich erscheint; ist dies der Fall, ist (damit) die Genehmigungsbedürftigkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG gegeben. Ob eine Beeinträchtigung - letztlich - vorliegt, ist nicht mehr der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigungsfähigkeit zuzuordnen. Hier findet eine - präventiv angelegte - Prüfung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 DSchG statt (Urt. des Senats v. 29.09.1999, 1 L 123/97, NordÖR 2000, 169 f.; vgl. auch Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 508, Rn. 72).

Soweit danach noch Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten verbleiben, sind diese im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht zu vermeiden und daher auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot hinzunehmen. Was im Einzelfall "Umgebung" und "geeignet" ist, den Eindruck eines Denkmals zu beeinträchtigen, ist anhand objektiver Kriterien aus der Perspektive eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu ermitteln, wobei der tatsächliche Zustand nach der Änderungsmaßnahme zu bewerten ist (Urt. des Senats v. 14.09.2000, 1 L 143/97, n. v.; vgl. Suttkus/Wilke, SchlHA 2004, 33/34). Der Denkmaleigentümer kann darüber ggf. durch die Einholung von Auskünften Gewissheit erlangen und sich auf diesem Weg in zumutbarer Weise auf die gesetzlichen Anforderungen einrichten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 03.01.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773 f.; BVerwG, Beschl. v. 09.10.1997, 6 B 42.97, BRS 59 Nr. 231).

b) Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die nach Art. 14 GG für erforderlich angesehene "Gewährung einer Entschädigung lediglich in das Ermessen der Behörde gestellt werde". Der Zulassungsantrag bezieht sich hier auf § 9 DSchG, wo keine (Entschädigungs-)Regelung erfolgt ist (vgl. demggü. §§ 25 ff. DSchG). Eine solche Regelung wäre für den vorliegenden Fall nur dann erforderlich, wenn eine - ausgleichspflichtige - Eigentumsregelung in Rede stünde. Das wäre - beispielsweise - der Fall, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige Nutzung untersagt und der Eigentümer hierdurch fühlbar beeinträchtigt würde (vgl. BayObLG, Urt. v. 08.12.1998, 2Z RR 363/97, NVwZ 1999, 1023 f.). Dies ist im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargetan und auch nicht ersichtlich.

2) Die in Bezug auf die Bescheide vom 15. bzw. 17.01.2003 vorgetragenen Gründe (S. 3 ff. des Ss. v. 11.01.2005) führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der denkmalrechtliche Schutz der Mühle gilt auch gegenüber der Klägerin. Die Wirksamkeit der Unterschutzstellung der Mühle folgt aus dem dinglichen Regelungsgehalt der Schutzverfügung, die den jeweiligen Eigentümer bindet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.06.1991, 7 A 23/90, NVwZ 1992, 991). Soweit der Nachweis der Eintragung der Mühle in das Denkmalbuch und der diesbezüglichen Benachrichtigung (auch) der Klägerin vom 27.05.2002 vermisst wird, ergibt sich dieser aus dem - vorgelegten und der Klägerin in Kopie nochmals übersandten - Verwaltungsvorgang des beigeladenen Landesamtes (Beiakte B): Der Klägerin ist danach die Benachrichtigung vom 27.05.2002, der eine beglaubigte Fotokopie der Denkmalschutzverfügung beigefügt war, am 28.05.2002 - per PZU - zugestellt worden. Sie ist zudem durch das Schreiben des Beklagten vom 20.06.2002 nochmals über den Denkmalschutz und dessen Geltungsumfang informiert worden.

b) Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin gegen die Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.

Zum Inhalt des Bescheides vom 15.01.2003 ist den - knappen - Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 d. Urt.-Abdr.) zuzustimmen. Die Forderung, die "ursprünglichen" Böschungen bzw. Maße wieder herzustellen, ist nach ihrem Regelungsgehalt unter Berücksichtigung einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend klar. Die von der Klägerin angeführte "Unbestimmtheit" wird bei eigener aktiver Mitwirkung an der Befolgung der Anordnungen obsolet werden.

Das Verwaltungsgericht hat auch die im Bescheid vom 17.01.2003 getroffenen Anordnungen bzgl. der Galerie, des Abstellgelasses und der Treppe zu Recht für hinreichend bestimmt erachtet.

Dies gilt ohne weiteres für das Verlangen eines Rückbaus des Abstellgelasses auf die "ursprüngliche" Größe; nach Treu und Glauben ist diese Forderung hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für die Entfernung der Treppe. Eine "Widersprüchlichkeit" des Bescheides liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Für eine Neuerrichtung der Treppe (an einem denkmalverträglichen Standort!) wird in dem Bescheid eine denkmalrechtliche Genehmigung lediglich in Aussicht gestellt (Ziff. 3 des Bescheides vom 17.01.2003).

Auch hinsichtlich der Galerie (Ziff. 1 des Bescheides vom 17.01.2003) ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Gefordert wird die Überarbeitung der Galerie zur Herstellung handwerklich korrekter Anschlusspunkte bzw. Holzverbindungen. Die Klägerin hat danach das herzustellen, was unter Berücksichtigung der bauhistorischen Anforderungen an die Mühle und der Regeln des Zimmerhandwerks erforderlich ist; eine mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides ist insoweit nicht gegeben. Das beigeladene Amt hat der Klägerin dazu ausdrücklich eine Abstimmung zu konstruktiven Einzelheiten nahegelegt (Vermerk vom 07.08.2002, S. 2). Soweit (zu Ziff. 1.2) "alternativ" die Entfernung der vorhandenen Konstruktion gefordert wird, ist auch dies hinreichend bestimmt. Die Herstellung eines denkmalgerechtes Bauteils bedarf keiner weiteren Konkretisierung, weil dafür ohnehin noch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 DSchG).

c) Dem Vorwurf widersprüchlichen Verwaltungshandelns (S. 6 des Ss. v. 11.01.2005) ist bereits im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.09.2003 (S. 11, zu 8.) entgegengetreten worden. Unabhängig davon vermögen weder dieser Vorwurf noch die - mehr bautechnisch begründeten - Ansichten der Klägerin zur "Notwendigkeit" der durchgeführten Baumaßnahmen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu begründen. Diese knüpfen gem. § 9 Abs. 3 DSchG an die ohne Genehmigung durchgeführten Bauarbeiten sowie daran an, dass eine Genehmigung nicht beansprucht werden kann (§ 9 Abs. 2 DSchG). Sollte der Beklagte gegen die Pflasterung des Parkplatzes, die Befestigung der Einfahrt und die Betonwand bei einem Ortstermin im September 2002 keine Einwände erhoben haben, wäre dies nicht mit einer Genehmigung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG gleichzusetzen. Für die an der Mühle selbst durchgeführten Maßnahmen (Galerie, Abstellgelass, Treppe) sind diese Vorgänge von vornherein unergiebig.

d) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich kein Ansatzpunkt, der auch nur für eine der in den angefochtenen Bescheiden genannten Maßnahmen zu einem Anspruch auf Genehmigung (§ 9 Abs. 2 DSchG) - mit der Folge einer Fehlerhaftigkeit des Wiederherstellungs- bzw. Rückbauverlangens - führen könnte.

Für die an der Mühle selbst durchgeführten Maßnahmen (Galerie, Abstellgelass, Treppe) liegt dies auf der Hand; soweit wegen Alterungsschäden eine Instandsetzung erforderlich war, entbindet dies nicht von einer Genehmigung der Instandsetzungsmaßnahmen, die - wie hier - von dem historischen und denkmalrechtlich genehmigten Bestand abweichen.

Die (auf den bei den Akten befindlichen Fotos erkennbaren) deutlichen Veränderungen der Topographie durch die Terrainerhöhung sowie die Pflasterung mit Betonsteinen führen gerade bei einer auf einer natürlichen Anhöhe errichteten historischen Mühle zu einer ganz erheblichen Umgebungsveränderung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 DSchG; dies gilt unabhängig davon, ob der auf der Aufschüttung neu angelegte Parkplatz (selbst) von der Straße aus zu sehen ist. Die Mühle liegt nun nicht mehr auf einer erhöhten Geländekuppe, sondern auf einem "Plateau".

Soweit die Klägerin im Rahmen einer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 DSchG eine "Abwägung" zwischen den "Bestandsinteressen" (der Mühlengaststätte) und den öffentlichen Interessen für erforderlich hält, hat der Beklagte dem - auch im Hinblick auf § 8 DSchG - entsprochen (s. S. 11 des Widerspruchsbescheides, zu 7.).

Die Klägerin kann für die durchgeführten Maßnahmen an der Mühle bzw. in ihrer Umgebung nach alledem eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht beanspruchen.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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