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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 1 LA 48/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG § 59 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7
AuslG § 53
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG § 51
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat.

2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden

3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten.

4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen.

5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 LA 48/08

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Feststellung der Voraussetzungen des § 60 AufenthG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 31. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 08. Mai 2008 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Berufungsverfahren werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert beträgt 1.500,-- Euro.

Gründe:

I.

Die Eltern der am ... 2006 in Deutschland geborenen Klägerin sind im Jahre 2005 aus Aserbaidschan bzw. aus Russland kommend eingereist und haben einen Asylantrag gestellt, der unanfechtbar abgelehnt worden ist (VG 4 A 256/05 und VG 4 A 257/05). Den Asylantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab und stellte in Ziff. 3 des Bescheidtenors fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. In Ziff. 4 des Bescheides wurde die Klägerin aufgefordert, Deutschland zu verlassen; weiter heißt es:

"Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie in den Herkunftsstaat abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, ... ."

Ihre dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (zunächst durch Gerichtsbescheid vom 07. April 2008 und sodann) mit Urteil vom 08. Mai 2008 abgewiesen.

Die Klägerin erstrebt die Berufungszulassung unter Berufung auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG.

II.

1) Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet. Die gem. § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG dargelegten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG sind nicht gegeben.

a) Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat. Das ist nicht der Fall.

Der Zulassungsantrag versucht eine Divergenz aus den Urteilen des OVG Hamburg vom 27.08.2002 (3 Bf 415/01.A, NordÖR 2003, 467 ff.) und des Senats vom 18.01.2007 (1 LB 53/03, n. v.), 30.11.2006 (1 LB 66/03, Juris) und vom 08.12.2005 (1 LB 202/01, Juris) abzuleiten.

Das Urteil des OVG Hamburg, von dem das Verwaltungsgericht abzuweichen meint (S. 2 des Urt.-Abdr.), ist insoweit von vornherein unerheblich, weil der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur bei einer Abweichung im jeweiligen Instanzenzug gegeben ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 04.08.1999, 2 L 17/99, NordÖR 2000, 86).

Eine Divergenz zu den angeführten Senatsurteilen liegt nicht vor.

In seinem Urteil vom 08.12.2005 (a.a.O.) hat der Senat über einen Anspruch einer Ausländerin oder eines Ausländers auf die Aufhebung einer (negativen) Feststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG weder eine Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen eine Aussage (i. S. e. "Rechtssatzes") getroffen. Die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen (szt.) nach § 53 AuslG ist in diesem Urteil gerade nicht aufgehoben worden. Dem Urteil ist auch kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung von Abschiebungshindernissen (-verboten) nach Aufhebung der Zielstaatsbestimmung im Tenor zwingend festzustellen ist bzw. eine solche Feststellung beansprucht werden kann; im Gegenteil heißt es in den Entscheidungsgründen, dass die "ausdrückliche Aufhebung dieser Feststellung ... nicht erforderlich" ist und von den Klägern "mangels des dafür erforderlichen schutzwürdigen Interesses" auch nicht verlangt werden kann (S. 20 des Urt.-Abdr.).

Diese Entscheidung kann damit eine Divergenz nicht stützen.

Auf die Entscheidung vom 08.12.2005 hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 30.06.2006 und 18.01.2007 bezogen, demzufolge nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung durch die Beklagte die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, faktisch gegenstandslos ist, was "zur Klarstellung" in den Entscheidungstenor dieser Senatsurteile aufgenommen worden ist. Aus der klarstellenden Aufnahme dieses Befundes ("Gegenstandslosigkeit") in den Entscheidungstenor (vor allem) "zur Vermeidung zwar nicht wahrscheinlicher, aber doch nicht völlig auszuschließender späterer Streitigkeiten über die (Weiter)-Geltung dieser Feststellung" ist für eine Divergenz in dem vorliegend anklingenden Sinne nichts zu gewinnen.

Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass bei einem (wie hier) nicht einmal bezeichneten und auch aus den Bescheidgründen nicht bestimmbaren "Herkunftsstaat" die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (stets) aufzuheben oder - jedenfalls - deren Gegenstandslosigkeit im Entscheidungstenor festzustellen sei, ist damit den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Senats nicht zu entnehmen. Eine Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung ist damit ausgeschlossen.

Anzumerken bleibt, dass für einen solchen Rechtssatz auch keine Veranlassung bestünde. Unter die abstrakte Bezeichnung "Herkunftsstaat" im hier angefochtenen Bescheid kann im Hinblick darauf, dass die (jetzt) 2-jährige Klägerin in Deutschland geboren ist und ihre Eltern zwar aus (Sowjet-)Aserbaidschan stammen, aber 17 Jahre in Russland gelebt haben, kein bestimmter Staat eindeutig subsumiert werden. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat "im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung", um das "vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen" (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343). Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343 ff.). Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt - wie hier - eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller "denkbaren" Abschiebezielstaaten (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.12.2003, 9 B 01.31218, Juris) noch einer Aufhebung der "zielstaatslosen" Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG beansprucht werden.

aa) Die Frage, ob bei einem nicht benannten Herkunftsland behördlicherseits festgestellt werden darf, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegt (s. S. 5 unten der Antragsschrift), bedarf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

Gerade weil die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 -7 AufenthG auf den konkret benannten Staat beschränkt ist, der im angefochtenen Bescheid als Abschiebezielstaat benannt worden ist und keine "weltweite" Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten erfolgt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.12.2003, a.a.O.), ist eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG im wahrsten Sinne des Wortes gegenstandslos. Der Senat ist davon (auch) in seinen Entscheidungen vom 18.01.2007, 30.11.2006 und 08.12.2005 (a.a.O., s. o. 1) ausdrücklich ausgegangen. Es liegt auf der Hand, dass die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung nicht beansprucht werden kann. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nur "zur Klarstellung" in den gerichtlichen Entscheidungstenor aufgenommen worden ist (Urt. v. 30.11.2006, a.a.O.), folgt nichts anderes.

bb) Die Frage, ob die "Negativfeststellung" im Sinne der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 29. Mai 2006 bei nicht benanntem Abschiebezielstaat aufzuheben oder "nur" deren Gegenstandslosigkeit festzustellen ist (S. 7 oben der Antragsschrift), ist aus den gleichen Gründen wie zu aa) nicht grundsatzbedeutsam.

Der von der Klägerin angesprochene Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ist unergiebig: Wenn, wie der Senat entschieden hat, eine ohne konkrete HerkunftsstaatsBezeichnung ergangene "Negativfeststellung" gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos ist, kann bei einer späteren "Konkretisierung" des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des "konkretisierten" Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Insofern ist die - im Zulassungsantrag referierte - Besorgnis (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.08.2002, a.a.O., bei Juris Tz. 26 a. E.), dass bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse nur noch "beschränkt" geltend gemacht werden könnten, unbegründet. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren "Konkretisierung" des Abschiebezielstaats nicht ("präklusiv") entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden; dies hat (auch) das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.07.2000 (a. a. O.) ausdrücklich hervorgehoben.

cc) Die Frage, ob die Zusicherung der Beklagten, im "Falle einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates vom Ermessen i. S. d. § 51 Abs. 5 VwVfG im Sinne des Asylsuchenden Gebrauch zu machen, ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt für den Antrag auf Aufhebung, hilfsweise der Feststellung der Gegenstandslosigkeit eines Asylbescheides ...", kann nach den Ausführungen zu oben aa) und bb) in einem Berufungsverfahren unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Eine solche Zusicherung geht i. ü. ins Leere, weil eine (wie im vorliegenden Fall) nicht konkretisierbare abstrakte Androhung der Abschiebung in einen "Herkunftsstaat" keinen Bezugspunkt für die Prüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vermittelt. Daraus folgt, dass bei einer späteren "Konkretisierung" des Abschiebezielstaats (Herkunftsstaats) kein "Wiederaufgreifen" vorliegen kann, sondern eine Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den (dann) "konkretisierten" Staat erstmals zu erfolgen hat.

c) Andere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

2) Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist zugleich der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abzulehnen, denn die Rechtsverfolgung bietet keine Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

3) Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit dieser Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 RVG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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