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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 1 LB 117/05
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73
AsylVfG § 77 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6
GG Art. 16 a
GFK Art. 1 A Nr. 2
GFK Art. 1 C Nr. 5
VwVfG § 48 Abs. 4
VwVfG § 49 Abs. 2
1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.

2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.

3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.

4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht

a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.

b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.

c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.

d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.

e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.

5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.

6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 LB 117/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Asylrecht - Widerruf -

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die zugelassene Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 07. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der ... geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit. Er ist verheiratet; seine Frau und sein ... geborener Sohn leben in Deutschland.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20. Juli 1998 fest, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt.

Im April 2004 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Nach Äußerung des Klägers widerrief sie mit Bescheid vom 06. August 2004 gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Sturz des Saddam-Regimes im Irak sei eine politische Verfolgung endgültig entfallen.

Die dagegen gerichtete Klage ging am 20. August 2004 beim Verwaltungsgericht ein.

Mit Urteil vom 07. November 2005 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 6. Kammer - den Bescheid der Beklagten vom 06. August 2004 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, zwar lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht mehr vor, weil im Irak dauerhaft keine politische Verfolgung mehr stattfinde. Allerdings könne es der Kläger nach Art. 1 C Nr. 5 S. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention "ablehnen", den "Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit" er besitze, da die irakische Staatsgewalt gegenwärtig nicht in der Lage sei, den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Dies folge aus der allgemeinen Kriminalität (Überfälle, Geiselnahmen, Terroranschläge), den offenen Kampfhandlungen zwischen der militanten Opposition und regulären Sicherheitskräften und dem eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Lebensmitteln und Wasser im Irak.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08. November zugestellte Urteil am 21. November 2005 die Zulassung der Berufung beantragt; diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 stattgegeben.

Die Beklagte hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Erfordernisses einer "Schutzfähigkeit" des Heimatstaates des Ausländers für fehlerhaft. Der Widerruf sei rechtmäßig.

Sie beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet (Schriftsätze des Klägers vom 27. März 2006, der Beklagten und des Beteiligten vom 24. März 2006).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie - ferner - auf die in dem gerichtlichen Schreiben vom 03. April 2006 genannten Erkenntnisquellen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die zugelassene Berufung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 6 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag und die Gründe des Zulassungsbeschlusses vom 20. Dezember 2005 hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2001, 1 C 33.00, BVerwGE 114, 155).

Der Senat konnte im erklärten Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Über etwaige Schutzansprüche (insbesondere) nach § 53 Abs. 6 AuslG - jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG - ist vorliegend nicht zu entscheiden (s. dazu unten zu II.5).

II. 1. Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG - zu Recht widerrufen.

Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) am 1. Januar 2005, das keine Übergangsregelung enthält.

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06. August 2004 findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. d. F. des Zuwanderungsgesetzes (a.a.O.).

Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, 9 C 3.92, EzAR 214 Nr. 3 [zu § 16 Abs. 1 AsylVfG a. F.]). Danach sind - vorbehaltlich des Satzes 3 des § 73 Abs. 1 AsylVfG (s. dazu unten II.3) - eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (zuvor: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Klägers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Nov. 1992, a.a.O.). Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liegt - insbesondere - vor, wenn "in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist" (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 18). Es genügt hingegen nicht, wenn sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage - auch infolge nachträglich bekannt gewordener oder neuer Erkenntnismittel - über das Herkunftsland des Betroffenen änderte (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003, 1 C 15.02, BVerwGE 118, 174/177; Urt. v. 19. September 2000, 9 C 12.00, EZAR 141 Nr. 13 [S. 3]).

a) Im Rahmen des Widerrufs ist auch die "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK; BGBl. II 1953, 559) zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 01. Nov. 2005, 1 C 21.04, DVBl. 2006, 511 ff.). Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Mit "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ist - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung als Flüchtling gem. Art. 1 A Nr. 2 GFK maßgeblichen Verhältnisse gemeint. Unter "Schutz" (des Landes) i. S. d. Art. 1 C Nr. 5 GFK ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung zu verstehen. Damit erfasst die "Beendigungsklausel" solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen. Insoweit können ggf. nur die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen eingreifen (§ 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 AufenthG; vgl. BVerwG, Urt. v. 01. Nov. 2005, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01. März 2005, 9 LA 46/05, NdsRPfl 2005, 257; VGH München, Beschl. v. 06. Aug. 2004, 15 ZB 04.30565, InfAuslR 2005, 43; VGH Mannheim, Beschl. v. 16. März 2004, A 6 S 219/04, NVwZ-RR 2004, 790). Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind auch deshalb keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist, wie es in § 73 Abs. 1 AsylVfG der Fall ist (OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2005, 13 A 3690/05.A, Juris).

b) Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind gegeben, denn die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses liegen in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich des Irak nicht mehr vor.

Im Irak ist eine "einschneidende und dauerhafte" Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass der Kläger vor einer der bisher drohenden - und zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. führenden - Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichend sicher ist. Er ist - in diesem Sinne - weder durch den irakischen Staat noch durch eine staatsähnliche Herrschaftsmacht oder durch nichtstaatliche Akteure gefährdet (BVerwG, Urt. v. 01. Nov. 2005, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 13. Okt. 2005, 13 A 3690/05.A, Juris; vgl. Hailbronner, AsylVfG, Kommentar [Loseblatt, Stand 02/2005], § 73 AsylVfG Rn. 20).

Ausgangspunkt der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Irak, die zum Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids vom 20. Juli 1998 herrschten (BVerwG, Urt. v. 19. Sept. 2000, 9 C 12.00, BVerwGE 112, 80). In jenem Bescheid (S. 3 u.) ist offen gelassen worden, ob der Kläger den Irak aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Dies kann auch weiterhin offen bleiben, weil auch die Gefahren, die er zur Begründung seines Asylantrages geltend gemacht hat (s. S. 4-5 des Anhörungsprotokolls vom 29.06.1998: Verhaftung des Bruders ohne eigene "Probleme" mit der Polizei), dem Kläger nach den gegenwärtigen Verhältnissen im Irak nicht wieder drohen.

aa) Verfolgungsgefahren von Seiten des irakischen Staates oder staatsähnlicher Herrschaftsstrukturen, die - wie 1995 - an die Stellung eines Asylantrages anknüpfen (was gem. Bescheid vom 20.07.1998 (S. 4) zur Schutzgewährung geführt hatte), drohen dem Kläger nicht mehr. Entsprechendes gilt für die (szt.) illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak und seinen Auslandsaufenthalt (Lagebericht vom 24.11.2005, zu V.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2004, 9 LB 455/02).

Die Entmachtung des Diktators Saddam Hussein und seines Regimes ist unumkehrbar und hat die innenpolitische Situation im Irak "erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert", dass die ihr (bis dahin) innewohnende Verfolgungsgefahr dauerhaft und landesweit (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10. Dez. 2004, 9 LA 313/04, NdsRPfl 2005, 129) beseitigt ist. Die Verhaftung des Diktators Saddam im Dezember 2003 belegt dies. Insoweit ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts zuzustimmen; sie deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. Mai 2003, 1 LA 98/03) und des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. Aug. 2004 (1 C 22.03, NVwZ 2005, 89) ausgeführt hat:

".... Der Senat kann diese Entwicklung, die in jedem Falle eine zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, selbst abschließend beurteilen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak inzwischen offenkundig nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach den ... eingetretenen allgemeinkundigen Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist."

Die als ausgeschlossen zu bewertende Rückkehr des Baath-Regimes lässt die früheren Verfolgungsgefahren endgültig entfallen (vgl. dazu auch OVG Münster, Urt. v. 04.04.2006, 9 A 3590/05.A, S. 11-12 des Urt.-Abdr.).

bb) Dem Kläger droht nach dem Sturz des Saddam-Regimes auch keine erneute Verfolgung im Irak.

Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (so OVG Münster, Urt. v. 04.04.2006, a. a. O., m. w. N. auf S. 12 d. Urt.-Abdr.) oder der der hinreichenden Sicherheit (offen gelassen im Urt. des BVerwG vom 01.11.2005, a.a.O., zu 3 a der Gründe und im Urt. v. 24.11.1992, a.a.O., zu Tz. 15 bei Juris) gilt.

Im Falle des Klägers ist festzustellen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak vor erneuter Verfolgung durch den irakischen Staat oder staatsähnlich wirksame Gruppierungen hinreichend sicher ist.

(1) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte im Irak (MNF) Verfolgungsgefahren ausgehen, die den Kläger individuell gefährden, liegen nicht vor. Im Gegenteil kann sowohl für die derzeitige irakische Regierung wie auch die für MNF festgestellt werden, dass rechtsstaatliche Prinzipien und Menschenrechte nicht mehr - wie zuvor unter dem Diktator Saddam Hussein - missachtet werden. Dies gilt auch in Anbetracht der anhaltend schwierigen politischen Umbruchprozesse im Verfassungs- und Regierungssystem des Irak.

Soweit den irakischen Sicherheitskräften oder den MNF in Einzelfällen Menschenrechtsverletzungen (Gewalt, Folter) vorgeworfen und auf die (noch) unzureichende Ausbildung der Polizei, ihre "Unterwanderung" durch sog. Aufständische oder "Milizen" und mangelnde Loyalität hingewiesen wird (Lagebericht, a.a.O., zu III.1, 24), erwachsen daraus - individuell für den Kläger - keine Verfolgungsgefahren. In seinem Fall ist nicht einmal davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak überhaupt in das "Blickfeld" der Sicherheitskräfte geraten könnte. Er kehrt als arabischer Schiit in den Irak zurück und trifft dort auf eine Regierung, an der ein schiitisches Wahlbündnis (UIA) maßgeblich beteiligt ist.

(2) Die aus Terroranschlägen militanter oppositioneller oder krimineller Gruppen, Clans oder von Einzelpersonen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger des Landes; ein individueller, den Kläger betreffender Verfolgungsgehalt i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist daraus nicht zu entnehmen.

Abgesehen davon sind die Terroranschläge und Übergriffe dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 (Satz 4 lit. b)) AufenthG einzuordnen. Wenngleich die Effizienz staatlicher Schutzmaßnahmen derzeit noch eingeschränkt ist und ohne die wiederholt verlängerten Ausnahmezustände nicht auskommt (Lagebericht vom 24.11.2005, zu II.1; BAMF, Landesinformation, S. 18), ist nicht zu übersehen, dass die Terrorakte und Übergriffe von der Regierung und den multinationalen Streitkräften (MNF) im Irak weder tatenlos hingenommen noch in einer Weise geduldet werden, dass der Kläger daraus Schutzansprüche herleiten könnte. Vielmehr gehen die Anstrengungen der Regierung und der MNF dahin, die innere Sicherheit im Lande zu stabilisieren und auszubauen. Der irakische Staat ist mit den ihm (und den MNF) zur Verfügung stehenden Mitteln schutzbereit und schutzwillig.

Im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität sind "begrenzte Erfolge" zu verzeichnen. Soweit die (allgemeine) Sicherheitslage im Irak weiterhin als "prekär" eingeschätzt wird (Lagebericht a.a.O., zu II.1), beruht dies auf Terroranschlägen und Kampfhandlungen sog. Milizen (auf schiitischer Seite: Armee des Mahdi (Muqtada As Sadr) u. a.; auf sunnitischer Seite: Gruppe um Abu Musab Al-Zarqawi, Ansar As-Sunna bzw. Ansar al-Islam, Gruppe Scheich Yassim u. a.; ferner Anhänger des gestürzten Baath-Regimes) sowie auf kriminellen Handlungen Einzelner oder von Banden (Lagebericht, a.a.O., zu II.2). Die Regierung und die MNF arbeiten aktiv an einer Verbesserung der Sicherheitslage; die irakische Regierung strebt eine vollständige Sicherheitskontrolle durch eigene Kräfte bis 2007 an (Lagebericht, a.a.O., zu I.5, II. 1). Im Unterschied zu den Krisenzonen im Zentralirak wird die Sicherheitslage im (kurdischen) Norden und im (schiitischen) Südirak besser eingeschätzt (Lagebericht, a.a.O., zu II.1). Bei dieser Sachlage ist ein Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht begründet, auch wenn terroristische Übergriffe oder kriminelle Aktionen derzeit noch nicht verhindert werden können (BVerwG, Urt. v. 18. Febr. 1986, 9 C 104.85, BVerwGE 74, 41 ff.).

(3) Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Wie in § 73 Abs. 1 AsylVfG, so bedarf es auch nach Art. 1 C Nr. 5 GFK des Flüchtlingsschutzes nicht mehr, wenn er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR Richtlinien zu Art. 1 C (5) u. (6) GFK, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, zu II.A.(Ziff. 6), B. (Ziff. 10, 13-16)). Das ist der Fall.

Die - im erstinstanzlichen Urteil behandelte - Frage, ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren (auf Grund von "verbreiteter" Kriminalität, Terror, Versorgungsengpässen etc.; s. o. II.2.b.bb) in der Lage ist (s. dazu auch Urt. des VG v. 30.06.2005, 6 A 59/05, AuAS 2005, 201), ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs unerheblich. Die genannten Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG (zuvor § 51 Abs. 1 AuslG) und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst; sie sind folglich auch für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht entscheidungserheblich (BVerwG, Urteil vom 01. Nov. 2005, a.a.O.; s. o. zu 2 a). Die - vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte - weitere Frage, ob und ggf. inwieweit der Kläger von den genannten allgemeinen Problemen im Irak landesweit betroffen wäre, kann danach offen bleiben.

Es kommt auch nicht darauf an festzustellen, durch wen der nach Art. 1 C Nr. 5 GFK geforderte Schutz gewährleistet wird. Auch wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird, ist dies ausreichend (OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2004, 3 LA 3/04, NVwZ-RR 2005, 283; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.03.2004, A 6 S 219/04, Juris). Die terroristischen Anschläge einzelner Täter, Banden, Gruppen oder sog. Milizen oder die Kriminalität haben den generellen Schutz des Klägers vor einer individuellen Verfolgung nicht in Frage stellen können, den die irakische Regierung und die mulinationalen Sicherheitskräfte gewährleisten.

cc) Ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wäre allerdings ausgeschlossen, wenn dem Kläger im Irak "aus anderen Gründen" Verfolgung drohte. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die Gefahr einer von sog. nichtstaatlichen Akteuren (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) ausgehenden Verfolgung droht (s. o. II.2.b).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und (ggf.) in welchem der in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG aufgeführten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung der Kläger durch nichtstaatliche Akteure individuell betroffen sein könnte; auch ist nicht feststellbar, welche nichtstaatlichen Akteure - ihn betreffend - in Betracht kommen sollten. Eine individuelle Gefährdung des Klägers ist damit - auch unter Berücksichtigung seines bisherigen Vorbringens und der Umstände seiner Ausreise aus dem Irak - nicht festzustellen.

Der im Irak anzutreffende Terror und die Gewaltaktionen militanter Gruppen begründen keine nichtstaatliche "Verfolgung" des Klägers i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG, weil sich diese Aktionen - als solche - nicht individuell gegen den Kläger richten und - zudem - nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet sind.

Der Kläger wäre im Irak von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auch nicht landesweit betroffen. Er kann jedenfalls in den mehrheitlich von Schiiten bewohnten Bereichen des Irak hinreichend sicher leben. Es kommt hinzu, dass der irakische Staat (im Zusammenwirken mit den MNF) schutzfähig, -willig und -bereit ist (Beschl. des Senats v. 13. Juli 2005, 1 LA 68/05, AuAS 2005, 262).

Gefährdungen aus den genannten - allgemeinen - Gefahren sind im Übrigen - auch im Hinblick auf Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK - im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. 01. Nov. 2005, a.a.O.; s. o. 2.a). Der Kläger ist von den aus Kriminalität, Terror und militanten Gewaltaktionen resultierenden Gefahren nicht mehr und nicht weniger betroffen als alle seine Landsleute im Irak.

3. Unabhängig vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).

Ansatzpunkte in dieser Richtung hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine (Verfolgungs-)Maßnahmen erlitten, die Nachwirkungen zeitigen, die seine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen lassen. Es sind auch sonst keine Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Irak aus schwerwiegenden humanitären Gründen individuell unzumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 01. Nov. 2005, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 28. Mai 2003, 12 ZU 2805/02.A, InfAuslR 2003, 400; vgl. Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG Rn. 29).

4. Liegen damit - wie ausgeführt - die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vor, ist der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ohne weitere Ermessensausübung auszusprechen.

a) Der Widerruf ist unverzüglich i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt, nachdem hinreichend sicher feststand, dass die Saddam-Diktatur überwunden und (damit) die Widerrufsvoraussetzungen (s. o. 2.) erfüllt waren. Abgesehen davon dient das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 01. Nov. 2005, a.a.O., zu 5a der Gründe m.w.N.). Ob für die Widerrufsentscheidung die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 , § 48 Abs. 4 VwVfG gilt, kann offen bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 08. Mai 2003, a.a.O.); diese wäre vorliegend nach Verfahrenseinleitung und Anhörung Anfang 2004 durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2004 gewahrt.

b) Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, a.a.O.) ist im Zusammenhang mit dem Widerruf nicht erforderlich. Die genannte (neue) Bestimmung ist erst am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. Das Zuwanderungsgesetz enthält insoweit keine Überleitungs- oder Rückwirkungsbestimmungen (vgl. § 87 Abs. 1, § 87 b AsylVfG). Die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 bestimmte Drei-Jahres-Frist kann somit erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Das Bundesamt hatte das im Zeitpunkt seiner Entscheidung - 06. Aug. 2004 - geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F., anzuwenden und - demgemäß - ohne Ermessensausübung zu entscheiden (so auch BayVGH, Beschl. v. vom 25. Apr. 2005, 21 ZB 05.30260, Juris, OVG Münster, Beschl. v. 30. Mai 2005, 9 A 1851/05.A, Juris).

5. Im Hinblick auf den eingeschränkten Streitgegenstand im zugelassenen Berufungsverfahren bedarf die Frage, ob der Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 - 3, 5 , 7 AufenthG beanspruchen kann, vorliegend keiner weiteren Prüfung. Anzumerken ist dazu, dass insoweit bereits Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vorliegt, die umfassend die vorliegende Auskunftslage würdigt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.03.2004, 9 LB 5/03, AuAS 2004, 153 und Beschl. v. 01.03.2005, 9 LA 46/05, n. v.; OVG Münster, Urt. v. 04.04.2006, a.a.O., zu II. der Gründe). Der Senat teilt die darin niedergelegte Auffassung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG für irakische Staatsangehörige in der Regel nicht vorliegen. Die abweichende Beschlusslage der Innenministerkonferenzen (zuletzt) vom 19. November 2004 (zu TOP 3, Ziff. 2) und vom 24.06.2005 steht dem nicht entgegen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylVfG, §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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