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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 LB 38/08
Rechtsgebiete: BImSchG, EfbV, KrW-/AbfG, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3
BImSchG § 17 Abs. 1
EfbV § 5 Abs. 1
EfbV § 14
KrW-/AbfG § 7 Abs. 3
KrW-/AbfG § 9
KrW-/AbfG § 12
KrW-/AbfG § 40
KrW-/AbfG § 42 Abs. 1
KrW-/AbfG § 44 Abs. 2
KrW-/AbfG § 52
TA Abfall Ziff. 5.4.2
TA Abfall Ziff. 5.4.3
TA Abfall Ziff. 5.4.4
TA Siedlungsabfall Ziff. 6.4.4.2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
1. Auch ein Bescheid, der bestandskräftige Regelungen (weitgehend) wiederholt, "beschwert" die Klägerin, wenn es der beklagten Behörde um eine andere ("statistikgerechte") Aufbereitung der angeforderten Daten geht, die eine Anpassung der innerbetrieblichen Organisation und des Personaleinsatzes erfordert.

2. Eine Überwachungsverfügung kann in Bezug auf eine Abfallbehandlungsanlage nicht auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestützt werden, wenn sie sich ausschließlich auf Abfälle bezieht, die in die Anlage eingebracht werden. Das Immissionsschutzrecht erfasst nur anlagenbezogene (bauliche, technische und organisatorische) Anforderungen in Bezug auf die in der Anlage erzeugten Abfälle.

3. Ein angefochtener Bescheid kann unter einer anderen als der von der Behörde angewandten Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Ein solcher "Austausch" der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem "normspezifischen Zuschnitt" dadurch keine Wesensänderung erfahren.

4. Die TA Abfall entfaltet als Verwaltungsvorschrift primär Innenwirkung; sie kann allein keine Grundlage für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG bieten. Ihre normkonkretisierende Funktion greift nur im Zusammenhang mit unbestimmten Rechtsbegriffen einer im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung enthaltenen Ermächtigungsnorm.

5. Ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist nach § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG im Rahmen des Überwachungsermessens privilegiert. Eine behördliche (Dauer-)Überwachung ohne begründeten Einzelanlass ist grundsätzlich nicht erforderlich.

6. Auf die Bestimmungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung können keine Überwachungsverfügungen gegen zertifizierte Betriebe gestützt werden. Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erbringt für das betroffene Unternehmen Vorteile bei der Überwachung und Kontrolle sowie bei der Führung des sog. Eignungsnachweises im Rahmen der wettbewerblichen Auftragsvergabe (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Werden die Zertifizierungsanforderungen nicht (mehr) erfüllt, führt dies zum Entzug der Zertifizierung, nicht aber dazu, dass die Zertifizierungsanforderungen durch Ordnungsverfügung durchgesetzt werden können.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 LB 38/08

verkündet am 26.05.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Immissionsschutzrecht

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28. August 2008 geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Februar 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zur Führung eines Betriebstagebuchs und zur Erstellung von Jahresübersichten.

Sie betreibt auf der Grundlage eines ihrer Rechtsvorgängerin erteilten bestandskräftigen Zulassungsbescheides vom 29. November 1989 eine Emulsionsspalt-, Sandfangwasch-und Ölschlammbehandlungsanlage in ... (jetzt: Stadt ...). Der Betrieb ist nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I. S. 2247) als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert. Der Zulassungsbescheid vom 29. November 1989 enthält unter I. Nebenbestimmungen, wonach der Betreiber ein Betriebstagebuch mit allen für die Abfallentsorgung wesentlichen Daten zu führen (Ziff. 1.6) und eine Jahresübersicht über Bestand und Menge angenommener, weitergegebener und gelagerter Abfälle zu erstellen hat (Ziff. 1.7). Durch abfallrechtlichen Bescheid vom 30. September 1991 wurde - zum Betriebstagebuch - festgesetzt, welche Daten zu dokumentieren sind (Auflage Nr. 2.3).

Mit Bescheid vom 22. August 2006 ordnete der Beklagte auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG unter Ziffer 1 an, dass die Klägerin ein Betriebshandbuch aufzustellen und ein Betriebstagebuch zu führen hat, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage mit im einzelnen bezeichneten Angaben nachzuweisen (u. a. Eingangs- bzw. Ausgangsdatum, Masse, Bezeichnung und Herkunft der angenommenen bzw. entsorgten Abfälle, Abfallschlüssel, Angabe des Entsorgungsverfahrens, des Lagerbestandes am Jahresanfang und -ende, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, Ergebnisse von stoff- und anlagenbezogenen Eigen- und Fremdkontolluntersuchungen und Funktionskontrollen, Art und Umfang von Bau-und Instandhaltungsmaßnahmen, Betriebs-/Stillstandszeiten und personelle Besetzung). Über die Angaben im Betriebstagebuch sollte eine Jahresübersicht erstellt werden, die dem beklagten Landesamt bis zum 31. März nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert vorzulegen sein sollte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.

Zur Begründung führte der Beklagte an, die Klägerin sei durch den Zulassungsbescheid aus dem Jahr 1989 verpflichtet, ein Betriebstagebuch zu führen und eine Jahresübersicht an den Beklagten zu erstellen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den Bestimmungen der TA Abfall bzw. der TA Siedlungsabfall. Diese Verwaltungsvorschriften enthielten für Abfallentsorgungsanlagen die Mindestanforderungen an die Information und Dokumentation. Die zuständige Behörde könne weitergehende Inhalte festsetzen, um die Pflichten des § 40 KrW-/AbfG umzusetzen. Nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG seien Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde u. a. Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Am 30. August 2006 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und führte aus, § 17 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG stellten keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung dar. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG berechtige als anlagenbezogene Vorschrift nur zu Anforderungen, die beim Anlagenbetrieb zu beachten seien. Die Vorschrift ermächtige nicht dazu, eine Nachweisführung nach § 3 der Nachweisverordnung i.V.m. §§ 40 ff. KrW-/AbfG anzuordnen. Zudem dienten zahlreiche Anordnungen weder der Durchsetzung von Betreiberpflichten noch sonstiger abfallrechtlicher Pflichten. Der Bescheid könne auch nicht auf § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG gestützt werden. Ferner verstoße der Bescheid gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Verwaltungs- und Koordinationsaufwand sei nicht zumutbar.

Das beklagte Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2007 zurück. Zur Begründung führte es an, nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG könnten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Die Pflichten der Anlagenbetreiber richteten sich gem. § 9 KrW-/AbfG nach den Vorschriften des BImSchG. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sei normiert, dass die Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften zu erfolgen habe. Hierzu zählten auch die TA Abfall und die TA Siedlungsabfall, die für alle angeforderten Daten die Rechtsgrundlage bildeten. Die Erstellung einer Jahresübersicht je Betriebseinheit ergebe sich aus Ziffer 5.4.2 TA Abfall und Ziffer 6.4.4.2 TA Siedlungsabfall. Die in Ziffer 5.4.3.1 TA Abfall bzw. Ziffer 6.4.3.1 TA Siedlungsabfall genannten Daten seien nicht abschließend. Vielmehr habe die Behörde die Möglichkeit, weitere Angaben zu fordern, um die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Nach § 5 EfbV sei von dem anerkannten Entsorgungsfachbetrieb ein Betriebstagebuch zu führen. Für das beklagte Landesamt bestehe auch die Pflicht, Daten und Informationen aus dem Abfallbereich zu erheben, auszuwerten und im Rahmen von Berichtspflichten gegenüber der EU und dem zuständigen Ministerium zur Verfügung zu stellen. Der pauschale Verweis auf unzumutbaren Verwaltungsaufwand überzeuge nicht, zumal in der Plangenehmigung entsprechende Auflagen zur Dokumentation enthalten seien. Der Beklagte habe auch ein Internetportal entwickelt, um die Betreiber bei der Erstellung der Jahresübersicht zu unterstützen.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2007 Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG könnten nur Anordnungen ergehen, die den Betrieb der Anlage betreffen. Die im angefochtenen Bescheid angeordneten Informations- und Dokumentationspflichten knüpften ihrem Inhalt nach an originäre abfallrechtliche Verpflichtungen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an. Das Dokumentationsverlangen sei in Bezug auf einzelne Detailangaben auch nicht durch abfallrechtliche Auskunftspflichten gedeckt. Insbesondere lasse sich den Technischen Anleitungen nicht entnehmen, dass die dort genannten Daten für jede Betriebseinheit zu erfassen seien. Entsprechendes gelte auch für die vom beklagten Landesamt in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlagen des § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 EbfV. Hinsichtlich der aufgrund der Genehmigung und der entsprechenden Vorschriften ohnehin vorzulegenden Angaben bestehe kein Regelungsbedarf; der Bescheid wiederhole insoweit nur die bereits verbindlich geregelten Verpflichtungen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Februar 2007 aufzuheben.

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft.

Das Verwaltungsgericht - 12. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2008 abgewiesen. Zur Begründung führte es i. w. an, der angefochtene Bescheid finde in § 17 BImSchG keine Rechtsgrundlage. Der Bescheid könne aber auf §§ 21, 40 KrW-/AbfG i.V.m. der EfbV sowie Ziffer 5.4.3.1 und 5.4.4.2 der auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 KrW-/AbfG erlassenen zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) gestützt werden. Zur Aufrechterhaltung des Bescheides auf diesen Grundlagen bedürfe es keiner Umdeutung des Verwaltungsakts. Der Beklagte sei nicht nur als für den Immissionsschutz zuständige Behörde, sondern auch als obere Abfallbehörde des Landes für die abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG zuständig. Die Generalermächtigung des § 21 Abs.1 KrW-/AbfG entspreche den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Die allgemeine Überwachungspflicht nach § 40 KrW-/AbfG beziehe sich grundsätzlich auf alle den Vollzug des KrW-/AbfG betreffenden Vorschriften, der den zuständigen Behörden überantwortet ist. Aufgrund des § 5 EfbV sowie auf der Grundlage der gem. § 12 Abs.1 KrW-/AbfG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften TA Abfall und TA Siedlungsabfall sei die Klägerin verpflichtet, ein Betriebstagebuch zu führen und eine Jahresübersicht zu erstellen. Inhalt des gemäß § 5 EfbV zu führenden Betriebstagebuchs seien alle für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle wesentlichen Daten. Angesichts der in der EfbV und der TA Abfall enthaltenen Dokumentationspflichten erweise sich die Anordnung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Soweit der Beklagte weitere, über die in der EfbV und der TA Abfall bzw. TA Siedlungsabfall enthaltenen Daten hinausgehende Daten verlange, sei dies ebenfalls rechtmäßig. Es bestünden keine Zweifel, dass die verlangten Daten, auch soweit sie nicht explizit in Ziffer 5.4.3.1 der TA Abfall und § 5 EfbV genannt sind, als wesentlich anzusehen seien. Die Wesentlichkeit bezüglich der Angaben der personellen Besetzung ergebe sich aus Ziffer 5.3 TA Abfall. Soweit von der Klägerin verlangt werde, Lagerbestände am Jahresanfang und -ende sowie die zugewiesenen Betriebseinheiten zu dokumentieren, sei auch diesbezüglich der unmittelbare Bezug zum Betrieb der Anlage und die Wesentlichkeit dieser Daten für die Aufgaben der Abfallüberwachung gegeben. Es handele sich hierbei um näher präzisierte "Unterdaten" der bereits in Ziffer 5.4.3.1 TA Abfall und § 5 EfbV genannten Einzeldaten. Sowohl § 17 BImSchG als auch § 21 KrW-/AbfG eröffneten der Behörde Ermessen. Hiervon habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie habe dargelegt, warum sie die Erhebung der Daten für erforderlich halte. Zur Begründung habe das beklagte Landesamt sowohl auf die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt Nord als auch auf eigene Berichtspflichten im Rahmen der Abfallüberwachung gegenüber dem zuständigen Ministerium und der EU abgestellt und darüber hinaus dargelegt, warum diese Datenerhebung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Abfallüberwachung notwendig sei. Unschädlich sei, dass das Ermessen im Rahmen des § 17 BImSchG ausgeübt worden sei, denn die Zielsetzung der Anordnung sei, wie sie sich aus dem auf § 17 BImSchG gestützten Bescheid ergebe, durch das materielle Abfallrecht und damit durch § 21 KrW-/AbfG gedeckt. Die Anordnung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig. Bereits durch die Auflagen des Zulassungsbescheides sei die Klägerin verpflichtet, ein Betriebstagebuch mit im Wesentlichen gleichem Inhalt zu führen und Jahresübersichten zu erstellen. Es sei nicht ersichtlich, dass die durch die Anordnung präzisierten Dokumentationspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs(mehr)-aufwand führen würden.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2008 entsprochen.

Zur Begründung ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, dass § 17 Abs. 1 BImSchG die angefochtene Verfügung nicht trage. Das Gericht dürfe die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide nicht austauschen. Das beklagte Landesamt wehre sich nach wie vor gegen die Heranziehung der vom Verwaltungsgericht für einschlägig gehaltenen Rechtsgrundlage. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch nicht zulässig, weil sich das Ermessen des beklagten Landesamtes an den jeweiligen spezifischen Voraussetzungen und an dem Zweck der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zu orientieren habe. Die in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlagen verfolgten unterschiedliche Zwecke und normierten andere Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde. Der Bescheid könne nicht auf §§ 21 Abs. 1, 40 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 EfbV und Ziffer 5.4.3.1 sowie 5.4.4.2 TA Abfall gestützt werden. Bei den über die von § 5 EfbV und Ziffer 5.4.3.1 TA-Abfall erfassten Daten hinausgehend angeforderten Daten handele es sich nicht um für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wesentliche Daten. Auch unter Heranziehung der §§ 21, 40 KrW-/AbfG sowie des § 5 EfbV und der Ziffer 5.4.3.1 TA Abfall sei das beklagte Landesamt nicht hinsichtlich aller Anforderungen ermächtigt. Die Entsorgungsfachbetriebsverordnung berechtige das beklagte Landesamt nach Sinn, Zweck und Systematik nicht, eine auf § 21 KrW-/AbfG gestützte Anordnung zur Durchsetzung von Vorgaben nach § 5 EfbV zu erlassen. Darüber hinaus habe der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt. Der Beklagte habe lediglich die (vermeintlich) einschlägige Rechtsgrundlage für die Anforderungen der erhobenen Daten und den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum abstrakt benannt. Eine Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der Klägerin habe weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid stattgefunden. Die pauschale Feststellung, es liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, sei keine ordnungsgemäße Ermessenerwägung. Die Heranziehung der falschen Ermächtigungsgrundlage führe zu einem Ermessensfehlgebrauch. Auch bestehe auf Seiten des Beklagten kein gewichtiges Interesse an der Erhebung der Daten, um die besondere Belastung bei der Klägerin zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Februar 2007 aufzuheben.

Das beklagte Landesamt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hält § 17 BImSchG weiterhin für die richtige Ermächtigungsgrundlage. Jedenfalls seien die §§ 21, 40 KrW-/AbfG anwendbar. Durch die getroffene Regelung würden die bestehenden Rechtspflichten der Klägerin konkretisiert und vollziehbar. Das Verwaltungsgericht sei berechtigt gewesen, die Rechtsgrundlage auszutauschen, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt jedenfalls aus anderen Rechtsgründen als den angenommenen als rechtmäßig erweise, ohne dass etwas Wesentliches an dem Bescheidausspruch geändert werde. Die Rechtsgrundlage des §§ 21, 40 KrW-/AbfG diene denselben Zwecken und stelle auf denselben Sachverhalt ab. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Die Ermessensrahmen stimmten im Wesentlichen überein. Das Ziel der Anordnung sei in jedem Fall die Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten bzw. deren Konkretisierung. Die EfbV sei zu Recht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden. Nach § 21 i.V.m. § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG könne die zuständige Behörde anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen Register und Nachweise zu führen und vorzulegen haben. Ein Entsorgungsfachbetrieb unterliege einer besonderen Nachweispflicht. Die EfbV diene nicht nur dazu, die Voraussetzungen der Erteilung des Gütezeichens zu regeln, sondern ermächtige die zuständige Behörde auch, die in der EfbV festgelegten Anforderungen zu überwachen. Die TA-Abfall sei ebenfalls zu Recht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden. Die TA Abfall stelle eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, die auch außerhalb der Verwaltung bindend sei.

Zu der Frage, inwieweit die im angefochtenen Bescheid vom 22. August 2006 getroffenen Anordnungen den im bestandskräftigen Zulassungsbescheid vom 29. November 1989 bzw. im bestandskräftigen abfallrechtlichen Bescheid vom 30. September 1991 getroffenen Regelungen entsprechen, hat das beklagte Landesamt auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid "keine wesentlich weitergehenden Forderungen an die Führung eines Betriebstagebuchs" stelle, "als bisher schon in Genehmigung bzw. abfallrechtlichem Bescheid festgesetzt worden" seien. Der angefochtene Bescheid diene nur der "Klarstellung, damit die Daten gleichzeitig für statistische zwecke verwendet werden" könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat die zugelassene Berufung fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Sie hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 22. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2007 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig. Der Ansicht des beklagten Landesamtes, die Klägerin sei durch die angefochtenen Bescheide nicht "beschwert", ist nicht zu folgen. Es mag zutreffen, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Betriebstagebuchs die Anforderungen des bestandskräftigen Zulassungsbescheides vom 29. November 1989 bzw. des bestandskräftigen abfallrechtlichem Bescheides vom 30. September 1991 weitgehend wiederholen (Schriftsatz des bekl. Landesamtes vom 08.05.2009). In der terminsvorbereitenden Verfügung des Senats vom 24. April 2009 sind allerdings zu einigen Punkten Inkongruenzen aufgezeigt worden (Forderung der Angabe von Eingangsdatum, Herkunft und Masse der Abfälle sowie der "zugewiesenen Betriebseinheit" im Betriebstagebuch, der Angabe von Ausgangsdatum, Masse, Verbleib und Entsorgungsverfahren in der Jahresübersicht sowie von Betriebsstörungen, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen und personelle Besetzung). Die Möglichkeit, die mit den Bescheiden vom 29. November 1989 und vom 30. September 1991 "kongruenten" Teile der angefochtenen Bescheide außer Streit zu stellen, ist in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erörtert worden. Weder das beklagte Amt hat sich insoweit zu einer Teil-Aufhebung der angefochtenen Bescheide (im Hinblick auf die bestandskräftigen "kongruenten" Nebenbestimmungen der Bescheide vom 29. November 1989 und vom 30. September 1991) bereit gefunden, noch hat die Klägerin eine im entsprechenden Sinne "zugeschnittene" Einschränkung des Klagantrages vorgenommen. Auf beiden Seiten war insoweit maßgebend, dass es dem beklagten Landesamt auch, soweit die angefochtenen Bescheide "wiederholende" Anforderungen betreffen, um eine andere Aufbereitung der angeforderten Daten geht. Diese sollen der Erfüllung von statistischen Zwecken dienen. Das wird in den angefochtenen Bescheiden deutlich, wo auf die §§ 3, 5 des Umweltstatistikgesetzes vom 16.08.2005 (BGBl. I S. 2446) Bezug genommen wird. Durch die (geforderte) "Vereinheitlichung der Betriebstagebücher und der Jahresübersichten" sollte eine "Angleichung an die Bedürfnisse des Statistischen Amtes Nord" erreicht werden. Im Schriftsatz vom 08.05.2009 (a. E.) wird dies ebenfalls nochmals hervorgehoben. Die Forderung nach einer "statistikgerechten" Aufbereitung der abgeforderten Daten beschwert die Klägerin auch hinsichtlich derjenigen Punkte, die bereits in den Bescheiden vom 29. November 1989 und vom 30. September 1991 in Bezug auf das Betriebstagebuch und die Jahresübersicht enthalten waren, denn die Klägerin müsste ihre innerbetriebliche Organisation und den Personaleinsatz an die neuen strukturellen Vorgaben anpassen.

II. Die angefochtenen Bescheide finden weder im Umweltstatistikgesetz (unten 1) noch in § 17 Abs. 1 BImSchG eine tragfähige Grundlage (unten 2). Sie können auch nicht auf abfallrechtliche Vorschriften gestützt werden (unten 3).

1. Die im (Ausgangs-)Bescheid vom 22. August 2006 getroffenen Anordnungen decken sich inhaltlich weitgehend mit dem Katalog der Daten, die in § 3 Abs. 1 des Umweltstatistikgesetzes (a.a.O.) genannt sind. Das Umweltstatistikgesetz enthält allerdings keine Rechtsgrundlage, die das beklagte Landesamt ermächtigt, von der Klägerin eine "statistikgerechte" Datenaufbereitung zu fordern. Die in § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Tatbestände sind vorliegend nicht gegeben.

2. Die angefochtenen Bescheide sind ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gestützt worden. Diese Vorschriften sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, anlagenbezogen und erfassen nur die in der Anlage selbst erzeugten Abfälle (Jarass, BImSchG, Kommentar, 2007, § 5 Rn 77). Die Anordnungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich demgegenüber ausschließlich auf Abfälle, die in die Anlage eingebracht werden. Diesbezüglich greifen die immissionschutzrechtlichen Vorschriften nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt:

" ... Das Immissionsschutzrecht stellt ... entsprechend seiner Konzeption als Anlagenzulassungsrecht primär anlagenbezogene Anforderungen auf. Hierunter sind bauliche, technische und organisatorische Anforderungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf Errichtung und Betrieb der Anlagen beziehen (...). Hieraus folgt, dass sich die Betreibergrundpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BImSchG ausschließlich auf die beim Produktionsbetrieb entstehenden und erzeugten Produktionsrückstände bezieht. ... Die hier zwischen den Beteiligten im Streit befindliche Anordnung des Beklagten zur Führung eines Betriebstragebuches und der Erstellung von Jahresübersichten betrifft ... nicht die Dokumentation der durch den Betrieb der Anlage anfallenden Produktionsrückstände (Abfälle), sondern bezieht sich ... auf die extern in die Anlage als Abfallbeseitigungs- bzw. Verwertungsbetrieb eingebrachten Abfälle. Diese Anordnung des Beklagten betrifft damit ihrem Inhalt nach die sich unmittelbar aus abfallrechtlichen Vorschriften für Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen ergebenden Verpflichtungen. Die immissionsschutzrechtliche Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bezieht sich indes auch bei Abfallbehandlungs- bzw. Entsorgungsanlagen ausschließlich auf solche Abfälle, die in der Anlage selbst erzeugt werden, nicht aber auf solche, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarung zur Behandlung bzw. Entsorgung in die Anlage eingebracht werden (...). ...

Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Vorschriften [§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, § 9 KrW-/AbfG] ist ... zu schließen, dass die Frage, "ob" bei den betroffenen Anlagen Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden müssen, vom Immissionsschutzrecht beantwortet wird und die Frage der Art und Weise, also das "Wie" der Verwertung oder Beseitigung sich nach abfallrechtlichen Vorschriften bestimmt (...). ... Aus vorstehend Dargelegtem folgt, dass die der Klägerin auferlegte abfallrechtliche Verpflichtung zur Führung eines Betriebstagebuches und der Erstellung von Jahresübersichten hinsichtlich der von ihr zur Abfallbehandlung angenommenen Abfälle nicht auf § 17 BImSchG gestützt werden kann.

Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 8 - 11 des Urt.-Abdr.; vgl. dazu auch OVG B-Stadt, Urt. v. 17.08.2005, 8 A 1598/04, NuR 2006, 798 ff.).

Durch das Berufungsvorbringen des beklagten Landesamtes (Schriftsatz vom 19.02.2009) werden diese Überlegungen nicht in Frage gestellt.

3. Die angefochtenen Bescheide lassen sich - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - auch nicht auf abfallrechtliche Vorschriften stützen.

Gegen die Anwendung des Abfallrechts lässt sich zwar nicht, wie die Klägerin meint, einwenden, ein "Austausch" der in den angefochtenen Bescheiden genannten Rechtsgrundlage durch das Gericht sei unzulässig (unten a). Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen abfallrechtlichen Vorschriften vermitteln den angefochtenen Bescheiden aber ebenso wenig wie weitere, in der mündlichen Berufungsverhandlung im Einzelnen erörterte Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften eine tragfähige Rechtsgrundlage (unten b).

a) Einem "Austausch" der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen durch das Gericht steht nicht entgegen, dass das beklagte Landesamt weiterhin die Auffassung vertritt, die bisher herangezogene Rechtsgrundlage sei einschlägig. Welche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, ist unabhängig von den Rechtsansichten der Beteiligten vom Gericht zu entscheiden.

Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört - in rechtlicher Hinsicht - die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988, 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96 ff.; Urt. v. 30.06.1989, 4 C 40.88, BVerwGE 82, 185/188 [bei Juris Tz. 20]; Urt. v. 12.04.1991, 8 C 92.89, NVwZ 1991, 999). Weiter sind - in tatsächlicher Hinsicht - alle Umstände zu berücksichtigen, die die - gesamte oder teilweise - Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1994, 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176/184).

Wird die in einem Bescheid (im "Bescheidtenor") verfügte Regelung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid genannten aufrechterhalten, lässt dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung unberührt, wenn sie - wie vorliegend - auf das selbe Regelungsziel gerichtet bleibt und infolge des "Austauschs" der Rechtsgrundlage keine Wesensänderung erfährt. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die von der Behörde angewandte Ermächtigungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 BImSchG) eine Ermessensentscheidung vorsieht, steht der Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen, denn die abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in §§ 21, 44 KrW-/AbfG sehen ebenfalls behördliches Ermessen vor. Ist die beklagte Behörde - wie hier - für beide Ermächtigungsgrundlagen zuständig (s. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 26.05.1994, 5 S 2637/93, NVwZ 1995, 397), wäre nur dann eine andere rechtliche Beurteilung zu erwägen, wenn die nach der (als unzutreffend erkannten) Norm getroffene Ermessensentscheidung nicht dem "normspezifischen Zuschnitt" der (richtigen) Ermessensnorm entspräche (vgl. Gerhardt, in Schoch u. a., VwGO, 2008, § 113 Rn. 21 [S. 19]). Bestehen insoweit keine wesentlichen Unterschiede, wird durch die auf der abfallrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgende Aufrechterhaltung eines Bescheides das "Wesen" der getroffenen Ermessensentscheidung nicht verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 21.11.1989, 9 C 28.89, NVwZ 1990, 673/674).

Dem beklagten Landesamt ist darin zu folgen, dass der Ermessensrahmen der Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 BImSchG mit demjenigen der abfallrechtlichen Rechtsgrundlagen in §§ 21, 44 KrW-/AbfG generell übereinstimmt. Eine unzulässige "Wesensänderung" der behördlichen Ermessensentscheidung wird daher durch den "Wechsel" von der (im Bescheid genannten) Rechtsgrundlage zu den im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz geregelten Rechtsgrundlagen nicht bewirkt. Dem Bescheid vom 22. August 2007 ist zu entnehmen, dass es dem beklagte Landesamt um die Durchsetzung bzw. Konkretisierung abfallrechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG) ging. Seine Ermessensbetätigung konnte im Rahmen der § 21, § 44 KrW-/AbfG nicht anders erfolgen als geschehen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides (dort: S. 10) enthält keine Erwägungen, die ausschließlich der immissionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zuzuordnen sind. Durchgreifende Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines "Austauschs" der immissionschutzrechtlichen gegen die abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen bestehen damit nicht.

b) Weder § 21 KrW-/AbfG noch § 44 i. V. m. §§ 42, 43 KrW-/AbfG noch die Bestimmungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung vermitteln den Anordnungen des beklagten Landesamtes zur Führung eines Betriebstagesbuches und zur Erstellung einer Jahresübersicht eine tragfähige Rechtsgrundlage.

aa) Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen treffen, um die Rechtspflichten der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG) zu konkretisieren.

Die in den angefochtenen Bescheiden geforderte Führung eines Betriebstagebuchs und zur Erstellung von Jahresübersichten lässt sich aus den allgemeinen Vorschriften in §§ 4 ff. KrW-/AbfG nicht ableiten. Das beklagte Amt hat sich (u. a.) auf die auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 KrW-/AbfG erlassene "Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" - TA Abfall - vom 21.03.1991 (GMBl. S. 469) sowie auf die "Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen" - TA Siedlungsabfall - vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29.05.1993) gestützt. Das ist im Zusammenhang mit § 21 KrW-/AbfG nicht tragfähig: Die genannte Vorschrift bezieht sich nur auf Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Das ist in Bezug auf § 12 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht der Fall, die Vorschrift enthält nur eine Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die TA Abfall ist keine Rechtsverordnung; als Verwaltungsvorschrift entfaltet sie primär nur Innenwirkung. Soweit sie normkonkretisierende Bedeutung hat, kommt ihr auch eine begrenzte Außenwirkung zu, die sich durch den Auftrag in § 12 Abs. 2 KrW-/AbfG und den durch den eingeflossenen wissenschaftlich-technischen Sachverstand rechtfertigt (vgl. Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2003, § 12, Rn 28/29; Dolde/Vetter, NVwZ 1998, 217 ff.) und in diesem Sinne auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Dem entsprechend kann die TA Abfall "allein" keine Grundlage für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG bieten. Ihre normkonkretisierende Funktion greift nur im Zusammenhang mit unbestimmten Rechtsbegriffen einer im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung enthaltenen Ermächtigungsnorm. Eine solche (Bezugs-)Norm ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Ansicht des beklagten Landesamtes (Ss. v. 19.02.2009, S. 2), die TA Abfall sei "als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch außerhalb der Verwaltung bindend", ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Bereits die Funktion der TA Abfall als "Normkonkretisierung" erfordert die Feststellung, welche Rechtsnorm betroffen ist und inwieweit diese der Konkretisierung bedarf. Schon hier setzt die gerichtliche Überprüfung an (vgl. Paetow, a.a.O., § 12, Rn. 32). Die administrative Normkonkretisierung zielt auf inhaltlich-umweltrechtliche Standards, die im Gesetz nur - allgemein - mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der "umweltverträglichen" Abfallbeseitigung (§ 1 KrW-/AbfG) und dem "Stand der Technik" (§ 12 Abs. 2 KrW-/AbfG) angegeben sind (so auch: Mühlenbruch, Außenwirksame Normkonkretisierung durch "Technische Anleitungen", 1992, S. 174). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die (unmittelbare) Konkretisierung von Umweltstandards oder technischen Anforderungen, sondern um Dokumentationsanforderungen; dafür sind vorrangig die §§ 41 - 45 KrW-/AbfG maßgeblich. Allenfalls dann, wenn aus diesen gesetzlichen Bestimmungen Konkretisierungsbedarf hervorgeht, kann auf die TA Abfall (Ziff. 5.4 ff.; s. die Einzelbestimmungen im Ss. des bekl. Landesamtes vom 19.02.2009, S. 2-3) zurückgegriffen werden.

bb) Aus § 21 i. V. m. § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt sich ebenfalls keine Stütze für die angefochtenen Regelungen. Nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG haben die Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen Unterlagen - z. B. Bedienungsanleitungen oder Schaltpläne -zur Verfügung zu stellen. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen beim Betreiber bereits vorhanden sein müssen. Die Norm ermächtigt das beklagte Landesamt nicht dazu, im Wege einer abfallrechtlichen Anordnung die Anfertigung von Unterlagen zu fordern, die bisher noch nicht vorhanden waren. Aus den in § 40 KrW-/AbfG geregelten allgemeinen Überwachungsbefugnissen der Behörde lassen sich die hier detailliert angeordneten Dokumentationspflichten nicht ableiten.

cc) Entgegen der Annahme des Beklagten (Schriftsatz vom 19. Februar 2009, S. 2) tragen die speziellen Ermächtigungsgrundlagen in § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 42, 43 KrW-/AbfG die vorliegend getroffenen Anordnungen in den angefochtenen Bescheiden vom 22. August 2006 und vom 06. Februar 2007 ebenfalls nicht.

Nach § 42 KrW-/AbfG sind Anlagenbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet. Ein Betriebstagebuch bzw. eine Jahresübersicht ist damit nicht gleichzustellen (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.10.2008, 20 CS 08.2302, Juris). Dies ergibt sich eindeutig aus § 7 Abs. 5 KrW-/AbfG, wo der Gesetzgeber zwischen Registern und Betriebstagebüchern ausdrücklich unterscheidet. Der Verweis in § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG auf § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wäre im Hinblick auf § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG überflüssig, wenn die Gesetzesbegriffe "Register" und "Betriebstagebuch" im selben Sinne zu verstehen wären.

Der Befund zu § 43 KrW-/AbfG ist gleichlautend: Nach dieser Vorschrift ist (u. a.) der "Entsorger" zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle verpflichtet. Auch dies betrifft nicht Betriebstagebücher und Jahresübersichten, wie § 7 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 KrW-/AbfG belegen.

Die angefochtenen Anordnungen können auch nicht auf § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gestützt werden.

Zwar ist die Vorschrift in § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes v. 15.7.2006, BGBl. I S. 1619) vor Ergehen des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2007, nämlich an am 01.02.2007 in Kraft getreten (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Als Verordnungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG kommen vorliegend die Altölverordnung (i. d. F. vom 20.10.2006, BGBl. I S. 2298; dort: § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6) sowie die Gewerbeabfallverordnung (i. d. F. vom 20.10.2006, BGBl. I S. 2298; dort: §§ 9, 10) in Betracht.

Das beklagte Landesamt hätte bei Anwendung dieser Rechtsgrundlagen indes berücksichtigen müssen, dass die §§ 40 ff. KrW-/AbfG die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen regeln. Die angefochtenen Bescheide betreffen demgegenüber die Dokumentation von Betriebsvorgängen; dies soll, wie es im Widerspruchsbescheid heißt, der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem Landesministerium und der Europäischen Union dienen. Die für die Überwachung relevanten Dokumentationspflichten waren bereits in den bestandskräftigen Bescheiden vom 29. November 1989 und vom 30. September 1991 geregelt worden. Die von den angefochtenen Bescheiden geforderte Aufbereitung der Daten und die (in geringem Umfang) zusätzlich geforderten, in Anlehnung an den Katalog gem. § 3 Abs. 1 des Umweltstatistikgesetzes aufgeführten Details dienten dazu, die Verwendung der zu liefernden Daten für statistische Zwecke zu erleichtern. Das hat die Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt.

Unter diesen Umständen konnte die - ursprünglich zu § 17 BImSchG erfolgte - Ermessensentscheidung des beklagten Landesamtes nicht auf eine nach § 44 KrW-/AbfG ergehende Anordnung übertragen werden. Hier waren überdies die besonderen Ermessensanforderungen nach § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG zu beachten: Ist - wie hier - der Adressat der Anordnung ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 KrW-/AbfG Rn 9), der zur Eigenüberwachung (§ 3 Abs. 1, § 5 EfbV) und zur Überwachung durch eine technische Überwachungsorganisation (§ 13 EfbV) verpflichtet ist, führt dies im Rahmen des Überwachungsermessens zu einer Privilegierung des Betriebes in dem Sinne, dass eine (zusätzliche) behördliche (Dauer-)Überwachung ohne begründeten Einzelanlass grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Dem beklagten Landesamt war die Zertifizierung der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb zwar bekannt, die angefochtenen Bescheide gehen aber im Rahmen der Ermessensentscheidung auf § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG und die damit gegebene Privilegierung der Klägerin nicht ein. Das führt dazu, dass die angefochtenen Bescheide nicht auf der Grundlage des § 44 KrW-/AbfG aufrechterhalten werden können.

dd) Auch § 5 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe vom 10. September 1996 (EfbV) - i. V. m. § 21 KrW-/AbfG - vermittelt den angefochtenen Bescheiden keine Rechtsgrundlage. Die genannte Bestimmung berechtigt das beklagte Landesamt weder dazu, der Klägerin die Führung eines Betriebstagebuchs (mit den im Einzelnen geforderten Daten) abzuverlangen, noch dazu, eine Jahresübersicht zu fordern. Nach § 21 KrW-/AbfG wäre zu fordern, dass die die Anforderungen der EfbV abfallrechtliche Pflichten der Entsorgungsfachbetriebe sind, deren Einhaltung durch die zuständige Behörde mittels Anordnung durchgesetzt werden kann. Das ist nicht der Fall.

Die Vorschriften in § 5 EfBV finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 52 Abs. 2 S. 3 KrW-/AbfG. Danach können durch Verordnung die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe bestimmt werden, die berechtigt sind, ein Gütezeichen zu führen (§ 52 Abs. 1. S. 1, Abs. 3 KrW-/AbfG). Die Verordnung regelt - dementsprechend - die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die einen Überwachungsvertrag abgeschlossen haben oder die Berechtigung erlangen wollen, das Überwachungszeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen, sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben (§ 14 EfbV).

Nach dem Sinn und Zweck der genannten Verordnung können die darin konkret enthaltenen Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nicht mittels behördlicher Verfügung durchgesetzt werden. Nach § 52 Abs. 1 S.1 KrW-/AbfG ist "Entsorgungsfachbetrieb", wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 3 EfbV) zu führen. Besondere abfallrechtliche Verpflichtungen für Entsorgungsunternehmen werden damit nicht begründet. Die EfbV eröffnet bei Erfüllung der dort bestimmten Anforderungen die Möglichkeit, sich zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren zu lassen. Diese Zertifizierung erfolgt (im Unterschied zum obligatorischen Zertifizierungssystem im Falle des wasserrechtlichen Fachbetriebs nach § 19 l Abs. 1 WHG) im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens. Die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb ist keine Voraussetzung für eine abfallwirtschaftliche Betätigung (vgl. §§ 9, 15, 16 KrW-/AbfG). Dies wird auch aus der Entstehungsgeschichte der EfbV deutlich, denn dort wird - ausdrücklich - darauf abgestellt, ob die betreffenden Unternehmen die Zertifizierung erlangen "wollen". Soweit in § 5 Abs. 1 EfbV "für jeden Standort" die Führung eines Betriebstagebuches gefordert wird, dient dies nach der Begründung der Verordnung der Selbstkontrolle des Betriebes sowie der Dokumentation "gegenüber der technischen Überwachungsorganisation" (Bundesrats-Drucksache 353/96). Daraus wird deutlich, dass die Führung des Betriebstagebuchs nach § 5 EfbV eine Obliegenheit des jeweiligen Betriebes im Zusammenhang mit der Zertifizierung darstellt; die Regelung hat nicht die Funktion, gegenüber dem beklagten Landesamt die Erfüllung abfallrechtlicher Pflichten nachzuweisen. Dieses ist nicht "technische Überwachungsorganisation" i.S.d. § 13 EfbV. Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb erbringt - ähnlich wie eine Auditierung nach § 55 a KrW-/AbfG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) - für das betroffene Unternehmen Vorteile bei der Überwachung und Kontrolle, z. B. in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Entsorgungsnachweises für besonders gefährliche Abfälle, auf Privilegierungen bei abfallrechtlichen Nachweisen sowie auf die Führung des sog. Eignungsnachweises im Rahmen der wettbewerblichen Auftragsvergabe (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A).

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die Überwachungsbehörde eine Anordnung zum Führen eines Betriebstagebuchs mit den entsprechenden Daten nicht auf § 5 EfbV stützen kann.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Folgen, die nach der EfbV an die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geknüpft werden. In diesem Fall ist nach § 14 Abs. 4 EfbV die Berechtigung zum Führen des Gütezeichens durch die Überwachungsorganisation zu entziehen. Damit entfällt die Berechtigung zum Führen dieses Zeichens. Das Überwachungszertifikat ist zurückzugeben (vgl. Fluck, KrW-/Abf- und Bodenschutzrecht, Kommentar, § 14 EfbV, Rn 22). Andere Wirkungen ergeben sich weder nach der EfbV noch aus anderen Normen. Dies zeigt, dass die EfbV lediglich ein Regelwerk zur Erlangung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb darstellt, also keine von dem beklagten Landesamt durchzusetzende abfallrechtliche Pflichten begründet. Nach Verlust der Zertifizierung bleibt ein Betrieb zur Entsorgung im Rahmen seiner Genehmigung berechtigt; im Rahmen der Überwachung gem. §§ 40 ff. KrW-/AbfG entfallen die o. g. Privilegierungen und der betreffende "Entsorger" ist wie ein nicht zertifizierter Betrieb zu behandeln.

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus § 44 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht entnehmen, dass in diesem Rahmen auch die Anforderungen der EfbV durchgesetzt werden können. Aus dieser Vorschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die zuständige Behörde im Rahmen von Anordnungen nach § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG bzw. des dabei auszuübenden Ermessens die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb zu berücksichtigen hat.

4. Die geforderte Führung eines Betriebstagebuchs bzw. Vorlage von Jahresübersichten ist nach alledem rechtswidrig. Damit ist auch die Zwangsgeldandrohung (§§ 236, 237 LVwG) aufzuheben. Lediglich anzumerken ist, dass die Zwangsgeldandrohung vorliegend auch wegen der nicht bestimmten Frist zur Befolgung der angefochtenen Bescheide rechtsfehlerhaft ist.

5. Der zugelassenen Berufung war nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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