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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 1 MB 33/04
Rechtsgebiete: LBO SH, VwGO


Vorschriften:

LBO SH § 78
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a
Wird ein Bauvorhaben anders, als genehmigt, ausgeführt, so dass es gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein "aliud" darstellt, kann der Nachbar dagegen vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage - erlangen, vielmehr ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, dem Bauherrn die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 1 MB 33/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anfechtung einer Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 31. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 02. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene habe im Beschwerdeverfahren (unwidersprochen) vorgetragen, dass das Bauvorhaben - gerade um die nachbarlichen Bedenken und Einwände des Antragstellers auszuräumen - abweichend von den Teilbaugenehmigungen vom 12. Juli 2004 und 06. September 2004 ausgeführt worden ist. Die Antragsgegnerin hat diese Abweichungen, die sie veranlasst haben, vom Beigeladenen die Vorlage neuer Bauvorlagen zu fordern, in ihrer Antragserwiderung im Einzelnen beschrieben. Der Senat teilt auf Grund dieser Beschreibung die Bewertung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, dass das tatsächlich ausgeführte Vorhaben gegenüber dem Vorhaben, das den genannten Teilbaugenehmigungen zugrunde liegt, etwas anderes, ein sog. "aliud", darstellt. Er teilt auch deren Auffassung, dass in derartigen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage - zu erlangen ist, sondern ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden muss mit dem Ziel, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, dem Bauherrn die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen (OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 11.09.2000 - 10 B 939/00 -, BRS 63 Nr. 205). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Er wäre zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch ins Leere gegangen; denn offenbar haben sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene darauf geeinigt, dass "ein Weiterbau in Bezug auf den dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Teil des Bauvorhabens bis zur Erteilung der Baugenehmigung nicht erfolgt" (S. 2 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin). Dass sich der Beigeladene daran nicht hält, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Auch wenn es nach dem im vorigen Absatz Ausgeführten nicht mehr darauf ankommt, sei doch angemerkt, dass der Senat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin und des Beigeladenen teilt, dass sich die Teilbaugenehmigung vom 12. Juli 2004 durch den Erlass der Teilbaugenehmigung vom 06. September 2004 erledigt hatte und vorläufiger Rechtsschutz gegen die letztere Teilbaugenehmigung nicht mehr möglich ist, weil der Antragsteller gegen sie nicht (fristgerecht) Widerspruch eingelegt hat. Ein solcher Widerspruch war auch nicht etwa wegen des Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung vom 12. Juli 2004 entbehrlich. Diese erstreckte sich nicht automatisch auf die Teilbaugenehmigung vom 06. September 2004, weil mit dieser ja gerade den Bedenken und Einwänden des Antragstellers gegen das Vorhaben in seiner ursprünglichen Form Rechnung getragen bzw. über diese Bedenken und Einwände - durch die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 14 LBO - entschieden worden ist. Auf Grund dessen hätte es einer entsprechenden Äußerung bzw. Klarstellung des Antragstellers bedurft, wenn der Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 12. Juli 2004 auch für die Teilbaugenehmigung vom 06. September 2004 hätte "gelten" sollen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil seine Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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