Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 10 A 23/02
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 3 Abs 1
BSHG § 21 Abs 1 a Nr 7
Obdachlose haben Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Weihnachtsbeihilfe bemisst sich nach dem Regelsatz für Alleinstehende, wobei im Rahmen des Individualisierungsgebots zu überprüfen ist, ob die obdachlose Person alle vom Deutschen Verein aufgeführten Positionen benötigt. Dazu kann auch die Beihilfe für einen Weihnachtsbaum gehören.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 10 A 23/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Sozialhilfe - Weihnachtsbeihilfe -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der am geborene Kläger ist ohne festen Wohnsitz. Er hält sich als Durchreisender in unregelmäßigen Zeitabständen in auf und erhält dort jeweils den Tagessatz.

Weihnachten 2001 hielt er sich in auf und erhielt dort den vollen Weihnachtsbeihilfesatz. Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am , hatte er bei dem für den Beklagten handelnden Sozialamt der Stadt Widerspruch dagegen eingelegt, dass im Bereich des Beklagten für Nichtsesshafte eine Weihnachtsbeihilfe von nur 66,00 DM gezahlt wird. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom , zugestellt am , zurückgewiesen mit der Begründung, Durchreisende hätten zu Weihnachten nicht dieselben Kosten wie Sesshafte und müssten zum Beispiel keinen Weihnachtsbaum kaufen, so dass es gerechtfertigt sei, ihnen die Hälfte des in seinem Bereich geltenden Satzes an Weihnachtsbeihilfe für Haushaltsvorstände von 132,00 DM zu gewähren.

Der Kläger hat am Klage erhoben. Er meint, die Gewährung von nur 66,00 DM/33,75 € an Weihnachtsbeihilfe für Nichtsesshafte sei rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe als Haushaltsvorstand. Außerdem bestehe für ihn auch die Möglichkeit, zu Weihnachten einen Weihnachtsbaum zu kaufen und aufzustellen. Im Übrigen rügt er die in Schleswig-Holstein sehr unterschiedliche Praxis der Gewährung von Weihnachtsbeihilfen.

Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom aufzuheben und ihm eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 132,00 DM/67,50 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 07. April 2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch zurückweist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings hätte er den Widerspruch als unzulässig zurückweisen müssen, denn der Widerspruch war nicht gegen einen konkreten Bescheid gerichtet. Der Kläger hatte weder bei der für den Beklagten handelnden Stadt einen Antrag auf Weihnachtsbeihilfe gestellt noch einen ablehnenden Bescheid erhalten. Daher war der Widerspruch unzulässig.

Die Klage kann auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens keinen Erfolg haben.

Das Gericht sieht das Begehren des Klägers dahingehend, für das Jahr eine Weihnachtsbeihilfe von dem Beklagten zu erlangen. Das folgt daraus, dass der Kläger im Widerspruch eingelegt hat und sich sein Begehren nur auf das Weihnachtsfest beziehen kann, denn für das Jahr kann im noch keine Weihnachtsbeihilfe beantragt werden.

Für das Jahr hat der Kläger aber keinen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe gegenüber dem Beklagten, denn er hat bereits in der Stadt die volle Weihnachtsbeihilfe erhalten.

Auch hat der Kläger kein Rechtsschutzinteresse daran, grundsätzlich feststellen zu lassen, dass im Bereich des Beklagten die volle Weihnachtsbeihilfe für einen Haushaltsvorstand an Nichtsesshafte auszuzahlen ist. Das könnte der Kläger nämlich durch eine entsprechende Antragstellung im Bereich des Beklagten durchsetzen, sofern ihm dann ein Bescheid erteilt wird, der seinem Begehren nicht voll entspricht.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass die Gründe des Widerspruchsbescheides fehlerhaft sein dürften. Obdachlose haben Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.1983 - 6 S 59/83 -, FEVS, 32, S. 469). In dieser Entscheidung ist ausgeführt:

"Weihnachtsbeihilfe soll es den Hilfeempfängern ermöglichen, die Weihnachtsfeiertage mit einem bescheidenen Mehraufwand außerhalb der Beschränkung auf das alltägliche Existenzminimum zu verbringen. Mit dieser Zweckbestimmung kann sie sachgerecht nicht nur denjenigen gewährt werden, die durch eine häusliche Weihnachtsfeier erhöhte Aufwendungen für Weihnachtsbaum, Kerzen etc. und Geschenke haben. Auch der Obdachlose, der überwiegend Sachleistungen erhält, kann sich mit Geld während der Weihnachtsfeiertage etwas leisten, was ihm sonst versagt ist, und dadurch das Fest in seinem Lebensbereich auf seine Art feiern ...

Die Freiheit, die Art dieses Bedarfes selbst zu bestimmen, ist mit der Weihnachtsbeihilfe als eine Sozialhilfeleistung, deren eigentlicher Sinn es ist, allen Bedürftigen ohne Unterschied der Person ein freudiges Fest zu ermöglichen, untrennbar verbunden. Es hat deshalb diskriminierenden Charakter, wenn gerade diejenigen grundsätzlich davon ausgeschlossen werden, die nicht einmal ein Obdach oder sonst "keinen Raum in der Herberge" haben. Eine sachgerechte Ermessensbetätigung kann deshalb nur dahin führen, dass auch diesem Personenkreis eine Weihnachtsbeihilfe gewährt wird."

Bei der Bemessung der Weihnachtsbeihilfe kommt dem Individualisierungsgebot (§ 3 Abs. 1 BSHG) entscheidende Bedeutung zu. Art, Maß und Formen der Sozialhilfe richten sich somit nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dies lässt allerdings eine Pauschalierung zu, und es ist sachgerecht, sich insoweit an den Empfehlung des Deutschen Vereins zu orientieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.1997 - 4 M 5807/97 -, FEVS 48, 443 f.; OVG Limberg, Beschluss vom 3.7.2001 - 4 LB 737/01 - FEVS, 53, S. 209). Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für Sozialhilfeempfänger (NDV 1994, S. 287) sehen für Alleinstehende oder Haushaltsvorstände 136,00 DM vor, die sich aufteilen auf 37,00 DM für Essen und Trinken, 31,00 DM für Weihnachtsbaum und Schmuck, 31,00 DM für die Beziehungen zur Umwelt und 37,00 DM für Geschenke. Diese Beträge gelten fort (NDV 2000, S. 320). Das Gericht ist allerdings nicht der Meinung, dass Wohnungslose grundsätzlich den vollen Betrag der Weihnachtsbeihilfe für einen Haushaltsvorstand erhalten müssen (entgegen OVG Lüneburg, Urteil vom 30.11.1999 - 4 L 2201/99 -, InfoAlso 2000, S. 39). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kommt zu seiner Meinung, weil es sich darauf bezieht, dass der Wohnungslose während der Feiertage kostenaufwendigere Bedürfnisse zu decken hat, indem er Restaurants, Kaufhäuser und ähnliche öffentlich zugängliche Stellen, wo er weihnachtlich geschmückte Räume vorfinden und genießen kann, besucht. Weil diese Örtlichkeiten zum Weihnachtsfest höhere Preise haben wegen des weihnachtlichen Schmucks, sind seine Ausgaben dafür höher. Das kann aber nicht zum vollen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand führen.

Dieses Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass dem Individualisierungsgebot insoweit Rechnung zu tragen ist, indem der Obdachlose zwar die Weihnachtsbeihilfe für einen Alleinstehenden erhält, insoweit aber zu betrachten ist, ob die einzelnen Positionen tatsächlich von ihm auch benötigt werden. So ist unstreitig, dass der Ansatz des Deutschen Vereins für Essen und Trinken sowie Beziehungen zur Umwelt und für Geschenke zu gewähren ist. Weist der Obdachlose nach, dass er auch einen Weihnachtsbaum und Schmuck anschaffen möchte, ist ihm auch dieser Betrag zu gewähren. Das dürfte aber bei einer Vielzahl von Obdachlosen nicht der Fall sein, so dass bei fehlender diesbezüglicher Glaubhaftmachung der vom Deutschen Verein angesetzte Betrag von 31,00 DM/15,58 €, aus der Weihnachtsbeihilfe für Alleinstehende herauszurechnen sein wird. Der Restbetrag steht aber jedem Obdachlosen zu.

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück