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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 11 A 37/00
Rechtsgebiete: LVwG, BBesG, BGB


Vorschriften:

LVwG § 116
BBesG § 12 Abs. 2
BGB § 818 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 11 A 37/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rückforderung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 durch den Richter am Verwaltungsgericht .............. als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 15.07.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 28.01.2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Beihilfeleistungen.

Die im Jahre 1930 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist die Witwe des am 15.04.1968 verstorbenen Ruhestandsbeamten Harald Knauer.

Mit Formularanträgen vom 11.02., 04.08.1993, 20.01, 07.04, 29.07.1994, 24.11.1995, 12.06.1996, 23. und 26.01., 24. und 27.03., 13.05., 06., 07., 10.06.1997, 13.08.1997, 05.01., 15.04., 27.09., 15.12.1998 und 05.01.1999 begehrte die Klägerin eine Beihilfe zu verschiedenen Aufwendungen, die ihr durch Krankheit entstanden waren. In den Formularanträgen kreuzte die Klägerin in dem dafür vorgesehenen Feld jeweils an, dass sich Änderungen bei den im Antrag enthaltenen Fragen Nr. 1 bis 9 gegenüber den Angaben im letzten Antrag auf Beihilfe nicht ergeben hätten. Demzufolge wurde auch in den genannten Anträgen die Ziffer 4, in der nach einem Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gefragt wird, von der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach beantwortet. Die Klägerin erhielt von dem Beklagten Beihilfeleistungen, die unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 vom Hundert errechnet wurden.

Im Beihilfeantrag vom 08.03.1999 gab die Klägerin dann unter Ziffer 4 an, dass sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalte und dieser sich auf 97,68 DM belaufe. Der Beklagte forderte daraufhin die Rentenbescheide der Klägerin für die Vergangenheit an, um zu überprüfen, seit wann sie einen höheren Zuschuss als 79,99 DM zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag von ihrer Rentenversicherung erhielt. Ihren daraufhin eingereichten Rentenbescheiden bzw. Rentenanpassungsmitteilungen fügte die Klägerin eine handschriftliche Aufstellung bei, in der sie angab, dass sie im Jahre 1989 einen Zuschuss (noch) von 78,49 DM erhalten und sich dieser am 01.06.1992 auf 84,45 DM erhöht habe. Seit diesem Zeitpunkt erhält die Klägerin - das ist unstreitig - einen höheren Zuschuss als 79,49 DM zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.1999 darauf hin, dass sie vom 01.06.1992 bis zum 30.04.1999 einen Zuschuss zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung von mindestens 80,00 DM erhalten habe und sich deshalb ihr Beihilfebemessungssatz um 20 vom Hundert hätte verringern müssen. Die Klägerin habe im genannten Zeitraum deshalb zu viel Beihilfeleistungen erhalten.

Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin sich selbst hätte über die für sie einschlägigen Vorschriften, namentlich der Bestimmung des § 14 Abs. 5 Beihilfevorschriften (BhV) habe informieren müssen, forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 15.07.1999 den von ihm errechneten Überzahlungsbetrag in Höhe von 13.801,01 DM zurück.

In ihrem dagegen eingelegten Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, sich pflichtwidrig verhalten zu haben. Wenn sie die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BhV gekannt hätte, hätte sie schon längst auf einen Teil des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen verzichtet. Der Beklagte hätte sie darauf und auch auf die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BhV hinweisen müssen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren. Darüber hinaus habe sie selbst nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein gestanden und sei deshalb mit den rechtlichen Dingen nicht vertraut gewesen. Schließlich habe sie ihre Rentenmitteilungen beim Beklagten eingereicht.

Durch Bescheid vom 28.01.2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Beihilfebescheide in dem Zeitraum vom 01.06.1992 bis zum 30.04.1999 rechtswidrig gewesen seien. Sie hätten deshalb zurückgenommen werden können. Die Klägerin sei nicht schutzwürdig, insbesondere könne sie sich nicht auf Vertrauen berufen. Sie habe Beihilfeleistungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien. Die Klägerin habe bei Stellung der dem Bescheid zugrundeliegenden Anträgen gewusst, dass sie eine Rente und daneben seit dem 01.06.1992 einen Krankenversicherungsbeitragszuschuss von mehr als 79,99 DM bezogen habe. Sie hätte daher die Frage Ziffer 4 des Antragsvordruckes nicht unbeantwortet lassen dürfen. Soweit sie einwende, dass sie dem Versorgungssachbearbeiter im Landesbesoldungsamt ihre Rentenanpassungsmitteilungen und Rentenbescheide übersandt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Versorgungssachbearbeiter nicht habe beurteilen können, in wieweit aus den ihm übersandten Unterlagen Rückschlüsse auf die der Klägerin zustehenden Beihilfeansprüche gezogen werden könnten. Zudem sei aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Zugriff des Beihilfesachbearbeiters auf die dem Versorgungsbearbeiter zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Daten nicht möglich.

Die Klägerin sei zur Rückforderung verpflichtet, insbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, dass sie nicht mehr bereichert sei. Denn sie treffe eine verschärfte Haftung. Zu den Grundprinzipien des Beamtenrechts gehöre es, dass sich Beamte und Versorgungsempfänger selbst Kenntnisse über die sie betreffenden Beihilfevorschriften verschafften. Zudem seien Angaben über die Höhe des Beitragszuschusses und dessen Veränderung ausdrücklich in den Antragsformularen gefordert. Die Klägerin habe durch ihre Unterschrift am Ende der ausgefüllten Anträge ausdrücklich die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Von daher sei ein Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. Aus Billigkeitsgründen könne der Klägerin Ratenzahlung in Höhe von 300,-- DM monatlich eingeräumt werden.

Die Klägerin hat am 14.02.2000 Klage erhoben.

Sie trägt vor, dass es richtig sei, dass sie in den hier in Rede stehenden Jahren den Punkt 4 in den Beihilfeformularen nicht ausgefüllt habe. Gleichwohl könne sie nicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beihilfe verpflichtet sein. Sie selbst sei zu keiner Zeit im Beamtenverhältnis beschäftigt gewesen. Ihr Ehemann, ein ehemaliger Beamter, sei bereits 1968 verstorben. Über die Existenz des § 14 Abs. 5 BhV sei sie im fraglichen Zeitraum nicht aufgeklärt worden. Erstmals im November 1999 habe der Beklagte in einem allgemeinen Rundbrief auf die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BhV hingewiesen. Die Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen hätten sich im Übrigen im Laufe der Jahre äußerst langsam erhöht und sich nur allmählich an die maßgebliche Grenze von 80,00 DM angenähert und diese erst im Jahre 1992 überschritten. Von ihr, einer Versorgungsempfängerin, die nie in einem Beamtenverhältnis zum Land Schleswig-Holstein gestanden habe, könne nicht erwartet werden, dass sie sich selbständig über die einschlägigen Vorschriften unterrichte. Möge eine solche Forderung gegenüber aktiven bzw. ehemaligen Beamten berechtigt sein, für Beamtenwitwen könne dies jedoch nicht gelten. Die Vorschriften würden außerdem nur im Amtsblatt veröffentlicht, welches nicht zur Tageslektüre gehöre. Schließlich liege das Verschulden eindeutig auf Seiten des Beklagten. Daher hätte von der Rückforderung abgesehen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 15.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides weist er darauf hin, dass die Unkenntnis bestehender Rechtsvorschriften grundsätzlich keinen entschuldbaren Rechtsirrtum darstelle. Jeder, der nicht durch außergewöhnliche Verhältnisse daran gehindert sei, könne und müsse sich über die Rechtslage seines Falles unterrichten.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 09.11.2001 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte nach § 116 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) die im Einzelnen im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2000 genannten Beihilfebescheide (konkludent) aufheben durfte. Zwar waren sie insoweit rechtswidrig, als der Klägerin aufgrund unterlassener Angaben eine Beihilfe entsprechend einem Bemessungssatz von 70 anstatt von 50 vom Hundert bewilligt worden war. (Zumindest) seit dem 01.06.1992 belief sich der Zuschuss, den die Klägerin zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhielt, auf mehr als 79,99 DM, was zur Folge hatte, dass sich ihr Beitragsbemessungssatz von 70 auf 50 vom Hundert verringerte (§ 14 Abs. 5 BhV). Der grundsätzliche Ausschluss des Vertrauensschutzes bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (vgl. § 116 Absatz 2 Nr. 2 LVwG) wäre aber möglicherweise deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil der Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung ( vgl. Kopp/Schenke, VwVfG § 48 Rn.68, 75 ) aus den unten näher dargelegten Gründen (bereits) von der Aufhebung hätte absehen müssen.

Jedenfalls kommt eine Rückforderung der geltend gemachten Summe nicht in Betracht.

Die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen regelt sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (in der mündlichen Verhandlung) hat die Klägerin die ihr bewilligten Beihilfeleistungen, soweit sie über einen Bemessungssatz von 50 vom Hundert lagen, verbraucht. Sie kann sich gegenüber dem Rückforderungsverlangen des Beklagten insofern auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).

Die Klägerin haftet nicht nach § 819 Abs. 1 BGB iVm § 12 Abs. 2 BBesG verschärft. Für eine positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne dieser Vorschriften fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Eine solche Kenntnis wird auch vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht geltend gemacht. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein offensichtlicher Mangel im Sinne der genannten Vorschriften nur gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 6 C 41/88 - NVWZ - RR 1990, 622 f mwN). Nach der Rechtsprechung zum Besoldungs- und Versorgungsrecht trifft den Beamten und auch den Versorgungsempfänger beim Empfang von Dienst- bzw. von Versorgungsbezügen eine besondere Sorgfaltspflicht, die ihn verpflichtet, die Höhe seiner Bezüge zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem - besondere Pflichten auslösenden und das (aktive) Dienstverhältnis überdauernden - Treueverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht. Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten - wie der Klägerin -besteht diese Pflicht als ein billiger Weise zu forderndes Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn des Beamten (BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 - VI C 103.67 - E 32, 229, 230). Allerdings ist die Treuepflicht wechselseitig und unterliegt deshalb einer abwägenden Wertung. Der Umfang der Prüfungspflicht muss sich in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Empfänger zumutbaren Nachprüfungsmöglichkeiten befinden. Maßgebend sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers der Leistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 aaO mwN). Die Anforderungen an eine Beamtenwitwe sind niedriger als die an den Beamten selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 aaO).

Die Kenntnis der Pflicht, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen anzuzeigen und die Verletzung dieser Pflicht ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. in Folge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB iVm § 12 Abs. 2 Satz BBesG (BVerwG, Urteil vom 27.01.1987 - 2 C 4/85 - NVwZ 1987, 1082; Urteil vom 28.06.1990 aaO).

Diese Rechtsprechung, die im Wesentlichen zum Besoldungsrecht ergangen ist, lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn die Beihilfegewährung ist - wie letztlich auch die Besoldung - Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze scheidet hier eine verschärfte Haftung bez. Bösgläubigkeit der Klägerin aus. Selbst wenn man von der Klägerin als Beamtenwitwe fordern würde, dass sie Beihilfebescheide auf ihre Richtigkeit überprüft, wäre ihr der Fehler, d.h. der Mangel des rechtlichen Grundes, nicht aufgefallen. Sie hat weder erkannt noch hätte sie erkennen müssen, dass ihr ein nicht zustehender Anteil an Beihilfeleistungen ausgezahlt worden ist. Auch wenn die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung als rüstige Rentnerin vorstellte und auf das Gericht einen "wachen" Eindruck machte, konnten sich ihr Zweifel an der Rechtmäßigkeit - auch nicht kraft Parallelwertung in der Laiensphäre - aufdrängen. Infolge dessen war sie auch nicht verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfebescheide zu hegen und beim Beklagten nachzufragen.

Die Klägerin hat nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1968 selbst die Beihilfeanträge ausgefüllt. Nach ihrer Erinnerung hat sie etwa zu jenem Zeitpunkt auch einmal einen Beihilfeantrag komplett ausgefüllt, insbesondere Angaben zum Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag und dessen Höhe gemacht. In der Folgezeit hat sie - wie sie eingeräumt hat - die Ziffer 4 der Beihilfevordrucke nicht mehr ausgefüllt und es übersehen, zur Höhe des Zuschusses, der sich mit der Zeit verändert hat, Angaben zu machen. Nach ihren intellektuellen Fähigkeiten ist sie aber nicht in der Lage gewesen - wenigstens laienhaft - zu erkennen, welche Auswirkungen die Höhe des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen bezüglich des Beihilfebemessungssatzes hat. Die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BhV gehört nach Auffassung des Gerichts nicht zu den Grundprinzipien des Beihilferechts, deren Kenntnis bei Beamtenwitwen vorausgesetzt werden kann. Mag etwas anderes gelten bei Versorgungsempfängern, die in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden haben, so kann nach Auffassung des Gerichts bei Angehörigen von Beamten wie der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie sich über die einzelnen Vorschriften des Beihilferechts und ihren Änderungen in Kenntnis setzt. Gerade bei der den beihilferechtlichen Bemessungssatz regelnden Norm ( § 14 BhV) handelt es sich um eine komplexe Vorschrift, deren Anwendungsbereich und rechtliche Auswirkungen einer mit ( Verwaltungs-)Vorschriften nicht vertrauten Person nicht bzw, nur schwer verständlich sein wird .Von daher kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich im Klaren über den bestehenden Zusammenhang zwischen Höhe des Krankenversicherungsbeitragszuschusses und der Höhe des für sie maßgeblichen Bemessungssatzes war. Das Gericht hält es auch nicht für zumutbar, dass sich die Klägerin über die Beihilfevorschriften, die im Amtsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht sind und welches nur über einen speziellen Verlag bezogen werden kann, (regelmäßig) informiert. Es dürfte - jedenfalls im vorliegendem Fall - Aufgabe des Beklagten (gewesen) sein, Versorgungsempfänger wie die Klägerin über die hier maßgeblichen Vorschriften zu informieren. Nach dem auch von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellten Vortrag der Klägerin hat der Beklagte aber erstmals im November 1999 in einem allgemeinen Schreiben auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BhV besonders hingewiesen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der verschärften Haftung dahin interpretiert, dass aus der Kenntnis und Verletzung einer Anzeigepflicht die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG dann als Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen herangezogen werden kann, wenn sich ein derartiger Verstoß im Einzelfall als grobe Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (so Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.199 - 1 UE 2773/87 - IÖD 1993, 222, 223). Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung kann dann angenommen werden, wenn die Klägerin etwas unterlassen hätte, was jeden sofort hätte einleuchten müssen bzw. sich Anhaltspunkte sich dafür ergäben, dass die Klägerin völlig sorglos und indifferent beim Ausfüllen ihrer Beihilfeanträge vorgegangen wäre.

Beides ist nicht der Fall.

Zum einen bestand in der Vergangenheit für die Klägerin in der überwiegenden Zeit keine Veranlassung die Ziffer 4 der Beihilfevordrucke komplett auszufüllen, weil sich bezüglich des "Ob" des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen eine Änderung nicht ergeben hatte, diese sich im Laufe der Zeit lediglich bezüglich der Höhe ergab. Zum anderen war die Klägerin auch keineswegs sorglos im Umgang mit dem Ausfüllen der Beihilfevordrucke. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, hat sie sich - zumindest teilweise - der Unterstützung eines Nachbarn, eines pensionierten Richters, zum Ausfüllen der Beihilfevordrucke bedient. Gleichwohl ist der Beklagten die maßgebliche Änderung der Höhe des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin hat damit mehr getan als in vergleichbaren Fällen üblich. Die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin wiegt nach allem nicht so schwer, dass sie als grob bezeichnet werden kann.

Ob wegen der Verletzung der Anzeigepflicht ein Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin (in Höhe der dadurch - schuldhaft - verursachten Zuvielzahlung) gegeben ist (vgl. Kopp/Schenke aaO), bedarf keiner Prüfung. Eine Haftung der Klägerin wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.



Ende der Entscheidung

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