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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 12 A 218/01
Rechtsgebiete: Spielverordnung, GewO


Vorschriften:

Spielverordnung § 1 Abs 2 Nr 3
GewO § 33 c Abs 3
Geldspielgeräte dürfen in Bowlingcentern nicht aufgestellt werden, wenn sie den Charakter einer Sporthalle haben und die Ausübung des Sports die Einrichtung prägt.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 12 A 218/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Gewerbliches Spielrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 in Schleswig durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Rücknahme der Bestätigung über die Eignung des Aufstellungsortes für Geldspielgeräte.

Die Klägerin stellt im Bereich der Stadt ... Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten auf. Für das Bowlingcenter, ... Straße ..., beantragte die Klägerin am 3.11.2000 bei der Beklagten eine Geeignetheitsbescheinigung nach § 33 c GewO. Das Bowlingcenter hat einen Sportbereich mit 12 Bowlingbahnen und 42 Sitzplätzen sowie einen Gaststättenbereich mit 49 Sitzplätzen. Mit Bescheid vom 9.11.2000 wurde die beantragte Geeignetheitsbescheinigung nach der Spielverordnung (SpielV) erteilt.

Mit Schreiben vom 7.2.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurückzunehmen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung rechtswidrig gewesen sei, da nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV ein Geldspielgerät u.a. nicht in Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden dürfte, die sich in Sporthallen befänden. Der Schutzzweck der Regelungen, u.a. der Jugendschutz, sei dann gefährdet, wenn Geld- und Warenspielgeräte in Sportstätten angegliederten Gaststätten aufgestellt würden, wie z.B. in einer Bowling-Halle. Regelmäßig stünden sämtliche Einrichtungen, die der Sportausübung dienten, Kindern und Jugendlichen ohne Zugangsbeschränkung offen. Im Interesse des Jugendschutzes sei es daher erforderlich, die der Klägerin erteilte Bestätigung für die Eignung des Aufstellungsortes zurückzunehmen.

Nachdem die Klägerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat, nahm die Beklagte die Geeignetheitsbescheinigung mit Bescheid vom 26.2.2001, zugestellt am 28.2.2001, zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 7.2.2001 und wies die Klägerin darüber hinaus darauf hin, dass § 116 Abs. 3 LVwG Anwendung finde, wonach die Behörde auf Antrag dem Betroffenen den Vermögensnachteil auszugleichen habe , den dieser dadurch erleide, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses schutzwürdig sei.

Am 26.3.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass es sich bei dem Bowling-Center um einen Veranstaltungsort mit Doppelcharakter handele, der einerseits dem Vergnügen und ggfs auch dem Sport diene. Eine Doppelfunktion rechtfertige indes die Rücknahme der Genehmigung nicht, denn der Umstand, dass vielleicht auch Sport getrieben werde, führe nicht zum Mangel der Geeignetheit des Aufstellungsortes. Andernfalls müsse die Beklagte allen Gaststätten die Genehmigung entziehen, in denen eine Dart-Liga abgehalten werde. Auch die Dartgeräte übten insoweit eine Doppelfunktion aus.

Mit Bescheid vom 27.6.2001, zugestellt am 3.7.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei führte sie ergänzend aus, dass ein Bowlingcenter nicht mit Billard-Centern oder Gaststätten, in denen Dartveranstaltungen stattfinden, vergleichbar sei. Denn bei diesen stehe der Gaststättenbetrieb im Vordergrund und die Veranstaltungen fänden gelegentlich statt, während im Bowling-Center nach Aussage des Betreibers mehrmals wöchentlich Veranstaltungen stattfinden. Dabei nähmen nach Angabe des Betreibers mindestens zweimal wöchentlich auch Kinder und Jugendliche teil. Der überwiegende Teil der Kunden komme, um zu bowlen, es stehe daher der sportliche Charakter im Vordergrund. Dieser werde auch nicht aufgehoben, wenn Bowling lediglich zur Freizeitgestaltung ausgeübt werde.

Am 1.8.2001 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung verweist die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass die Spielgeräte in einem Bereich aufgestellt seien, der gaststättenrechtlich konzessioniert sei und in dem auch Alkoholausschank erlaubt sei. Die Geräte seien so aufgestellt, dass sie vom Gastwirt ordnungsgemäß beaufsichtigt werden könnten. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz seien weder von der Beklagten behauptet worden noch vorgekommen. Ein Bowlingcenter sei auch nicht weitgehend Kindern und Jugendlichen vorbehalten. Anders als in Sportvereinen, auf die der Verordnungsgeber bei der Verfassung der Spielverordnung abgestellt habe, sei das Bowlingcenter keine Einrichtung für Kinder und Jugendliche. Kinder könnten die schweren Bowlingkugeln gar nicht handhaben und Jugendliche interessierten sich für Bowling praktisch nicht. Andernfalls müsste die Aufstellung von Geldspielgeräten auch in Gaststätten für unzulässig erachtet werden, die regelmäßig Dart- oder Billardturniere durchführten.

Die Klägerin beantragt,

den Rücknahmebescheid vom 26.2.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht ergänzend geltend, dass in dem Bowlingcenter fast jeden Samstag und Sonntag Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen (Geburtstage u.ä.) stattfinden und dass daher sehr wohl eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den herbeigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung durch die Beklagte war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Erteilung der Bestätigung für die Eignung des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33 c Abs. 3 GewO durch die Beklagte am 9.11.2000 verstieß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV und konnte wieder zurückgenommen werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dürfen Geldspielgeräte u.a. nicht aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden. Das Bowlingcenter, in dem sich die Gaststätte der Klägerin, für die zurückgenommene Geeignetheitsbescheinigung erteilt worden war, befindet, ist eine Sporthalle im Sinne der genannten Vorschrift. Als solches wird eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung bezeichnet, die nach ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der Ausübung des Sportes dient. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie dieser Einrichtung räumlich zugeordnet ist (siehe VGH Ba.-Wü., Urteil vom 19.08.1993, 14 S 786/93, in GewArch 1993, 475 f). Bowling ist eine Sportart, die zu den 4 Disziplinen des Kegelsportes zählt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie , Stichwort Bowling). Für die Eigenschaft des Bowling-Centers als Sporthalle ist nicht entscheidend, ob dort Bowling-Sport (auch) wettkampfmäßig betrieben wird, denn Bowling hat den Charakter der sportlichen Betätigung unabhängig davon, ob er zu Hobbyzwecken als Freizeitgestaltung oder als Wettkampfsport betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1993 - 1 B 188/93 in: GewArch 1995, 113; sowie VGH BaWü aaO). Der Begriff der Sporthalle ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, zu dem sämtliche Einrichtungen gehören, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (vgl Tettinger/Wank, GewO, 6. Auflage, § 33 c Rdnr 46). Eine Beschränkung des Begriffes auf Allzweckhallen, die den üblichen Schul-, Freizeit- und Leistungssport dienen, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Wäre eine solche Einschränkung vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er dies durch eine entsprechende Konkretisierung zum Ausdruck bringen können. Eine solche Einschränkung entspräche aber auch nicht der Zweckbestimmung der Spielverordnung. Diese dient ausweislich der Ermächtigungsgrundlage des § 33 f Abs. 1 GewO neben der Eindämmung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler insbesondere auch dem Interesse des Jugendschutzes. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, für den Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1803.1991, 1 B 30/91, in: GewArch 1991, 225f ; VGH BaWü., Urteil vom 18.01.1993, 14 S 2178/92, in GewArch 1993, 247f ). Der Schutzzweck der genannten gesetzlichen Regelungen ist gefährdet, wenn Geldspielgeräte in Sportstätten angegliederten Gaststätten aufgestellt werden, denn regelmäßig stehen sämtliche Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, Kindern und Jugendlichen ohne Zugangsbeschränkung offen. Ob sich Jugendliche, wie die Klägerin behauptet für Bowling praktisch nicht interessieren, ist demgegenüber ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung der Klägerin, Kinder könnten die schweren Bowlingkugeln nicht handhaben. Entscheidend ist, dass sie im Allgemeinen auch zu Bowling-Centern Zugang haben und das deshalb das Interesse des Jugendschutzes rechtfertigt, dass auch in diesen Hallen angegliederten Gaststätten keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.

Bei einer Einrichtung mit 12 Bowlingbahnen mit 41 Sitzplätzen sowie einen Gaststättenbereich mit 49 Sitzplätzen liegt der Schwerpunkt nach Einschätzung des Gerichts im sportlichen Bereich. Das Bowling-Center zeichnet sich gerade durch die Möglichkeit der sportlichen Aktivität aus und grenzt sich somit von typischen Schank- und Speisewirtschaften ab. Außerdem soll schon die Bezeichnung als Bowling-Center die mögliche Besucher auf das besondere Angebot der Einrichtung hinweisen.

Auch der Vergleich mit Gaststätten, in denen Dart-Turniere abgehalten werden, rechtfertigen keine andere Bewertung. Bei diesen steht die Bewirtung von Gästen mit Speisen und/oder Getränken regelmäßig im Vordergrund und die genannten Veranstaltungen finden nur gelegentlich statt, so dass sie einen Nebenbetrieb darstellen. Für den Betrieb des klägerischen Bowling-Centers ist dagegen der Bowlingsport wesentlich und prägend.

Die Beklagte hat schließlich auch von der ihr eingeräumten Rücknahmebefugnis ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung war auch verhältnismäßig, da kein milderes Mittel als die Rücknahme der Bescheinigung ersichtlich ist, welches den Jugendschutz gleichermaßen effektiv zu gewährleisten verspricht. Insbesondere wären Anordnungen nach § 33 c Abs. 1 3 GewO, durch die der Klägerin u.a. genaue Vorgaben hinsichtlich des exakten Aufstellplatzes der Spielgeräte innerhalb des Aufstellungsortes gemacht werden könnten, kein gleich geeignetes Mittel. Selbst wenn der Aufstellungsplatz der Spielgeräte so bestimmt wäre, dass sie jederzeit unter Kontrolle der Betriebsinhaber oder seines Bedienungspersonals stünden, wäre eine Betätigung der Geräte durch Kinder und Jugendliche und damit eine Gefährdung des Interesse des Jugendschutzes nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte einem wirksamen Jugendschutz ein größeres Gewicht beimessen als den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Die Beklagte hat zudem auf die Regelung des § 116 Abs. 3 LVwG hingewiesen, nach der bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, unter Umständen ein erlittener Vermögensnachteil auszugleichen ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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