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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: 12 A 268/95
Rechtsgebiete: Satzung f. d. Versorgungseinrichtung der Ärztekammer
Vorschriften:
Satzung f. d. Versorgungseinrichtung der Ärztekammer § 21 |
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 12 A 268/95
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Ruhegeld (Berufsunfähigkeitsrente)
hat die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht.. , den Richter am Verwaltungsgericht , den Richter am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger war als Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses beim Kreis beschäftigt. Seit 1971 ist der Kläger beim Kreis angestellt. Nachdem der Kläger erkrankte, wurde vom Kreis nach neuen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gesucht. Nach einem Aktenvermerk vom 13.01.1994 über ein Gespräch für eine neue Aufgabenstellung des Klägers wurde vereinbart, den Kläger in Arbeiten bezüglich Sonderentgelten, Fallpauschalen, medizinische sowie statistische Aufbereitung von Daten einzubinden. In Zusammenarbeit mit dem Controller des Kreiskrankenhauses sollte der Kläger an der Erstellung eines Sonderentgeltkataloges, der Erarbeitung von Standards, der Gewichtung von Diagnosematerial, der Datenermittlung und -bewertung mitarbeiten. In der Folgezeit von 1994 bis 1996 besuchte der Kläger eine Reihe von Veranstaltungen und Weiterbildungsmaßnahmen, die sich im wesentlichen mit Leistungs- und Kostenmanagement im Krankenhaus beschäftigten.
Am 21.06.1995 beantragte der Kläger Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Er habe seit zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen als angestellter Arzt eine ärztliche Tätigkeit wirklich nicht mehr ausgeübt. Beigefügt war das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 01.12.1993 und ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 16.07.1990. Der Amtsarzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Anforderungen eines chirurgischen Oberarztes am Kreiskrankenhaus aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Gleichwohl könne der Kläger als Arzt weiter tätig sein, ein adäquates Beschäftigungsprofil sei festzulegen. Das Versorgungsamt Kiel stellte verschiedene Behinderungen des Klägers fest und setzte den Grad der Behinderung mit 40 fest.
Mit Schreiben vom 28.06.1995 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört. Der Kläger machte daraufhin geltend, dass er tatsächlich als Arzt nicht mehr tätig sei und die Atteste ggf. zu ergänzen seien.
Mit Bescheid vom 31.08.1995 lehnt die Beklagte den Antrag des Klägers ab, mit der Begründung, dass eine Berufsunfähigkeit iSd § 20 Abs. 1 der Satzung (alter Fassung) der Versorgungseinrichtung nicht vorliege, da die amtsärztliche Stellungnahme davon ausgehe, dass der Kläger weiterhin als Arzt arbeiten könne.
Mit Schreiben vom 28.09.1995 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.1995 als unbegründet zurückwies.
Am 22.11.1995 hat der Kläger Klage erhoben:
Der Kläger führt zur Begründung aus, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Dies ergebe sich auch aus der ärztliche Bescheinigung des vom 09.11.1995. Dort sei als Ergebnis einer eingehenden Untersuchung festgehalten, dass der Kläger sowohl für eine stehende als auch eine sitzende Tätigkeit von über einer Stunde nicht mehr einsetzbar und dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei. Der Kläger sei seit Jahren nicht mehr in der Funktion eines Oberarztes in der Chirurgischen Abteilung tätig. Er übe seit Jahren keine ärztliche Tätigkeit mehr aus, die mit seiner Approbation und Qualifikation in Zusammenhang stehe. Er sei als "Controller" tätig und erziele wegen des Fortfalls von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten ein geringeres Gehalt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.08.1995 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25.10.1995 zu verurteilen, an den Kläger mit Wirkung ab 18.06.1995 Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld nicht vorlägen. Die Feststellungen des Versorgungsamtes seien für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht ausschlaggebend, da das Schwerbehindertengesetz einen anderen Regelungszweck habe. Aus den Bescheinigungen des Amtsarztes und des folge eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht. Die ärztliche Tätigkeit sei nicht auf eine Behandlung von Patienten beschränkt, sondern umfasse jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt werden oder mit verwertet werden könnten. Dies sei beim Kläger in seiner jetzigen Tätigkeit der Fall. In dem Gutachten des vom 09.11.1995 fänden sich keine Aussagen für eine Einsetzbarkeit des Klägers, wie sie in der amtsärztlichen Stellungnahme getroffen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger kann von der Beklagten die Bewilligung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen.
Nach § 21 Abs. 1 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein erhält jedes Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und den Beruf nicht mehr ausübt, auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Zwar gibt es keinen feststehenden Begriff der Berufsunfähigkeit, sondern es ist allein aufgrund des landesbezogenen besonderen Satzungsrechtes der Versorgungseinrichtungen zu bestimmen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt (s. BVerwG, Beschluss v. 07.06.1996 - 1 B 127.95, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; BVerwG, Beschluss v. 08.11.1991 - 1 B 46.91, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung weisen indes darauf hin, dass eine gänzliche Berufsunfähigkeit Voraussetzung der Leistungsgewährung ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Tatbestandsmerkmal, dass der Betreffende seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Zum anderen ist es für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht ausreichend, dass eine bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflichen Betätigung vorliegt, sofern der Betreffende gesundheitlich noch in der Lage ist, durch eine berufliche Tätigkeit seine Existenzgrundlage, wenn auch in bescheidenem Rahmen, zu sichern. Entscheidend ist, ob es dem Mitglied der Versorgungseinrichtung aus Krankheitsgründen unmöglich ist, noch nennenswerte berufliche Leistungen zu erbringen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.12.1992 - 3 L 87/92). Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Gesundheitszustand dem Mitglied nicht erlaubte, sich in einer Weise beruflich zu betätigen, die seinen ärztlichen Berufsaufgaben angemessen ist (so OVG Schleswig-Holstein a. a. O, vgl. auch Urt. d. Kammer v. 27.11.1997 - 12 A 287/95).
Eine Berufsunfähigkeit in diesem Sinne hat der Kläger nicht nachgewiesen. Gem. § 21 Abs. 5 der Satzung obliegt es dem Mitglied mit dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsrente ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich aber keine Berufsunfähigkeit im oben genannten Sinne. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.12.1993 lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass der Kläger als Arzt weiter tätig sein kann. Auch der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Kiel vom 16.07.1990 bescheinigt dem Kläger allein einen Grad der Behinderung von 40, ohne sich überhaupt zu den Möglichkeiten einer ärztlichen Berufsausübung zu verhalten. Ebenso wenig lässt sich dem Gutachten von vom 09.11.1995 eine ärztliche Berufsunfähigkeit entnehmen, da es lediglich die Aussage enthält, dass der Kläger für stehende und sitzende Tätigkeiten von jeweils über einer Stunde nicht mehr einsetzbar sei. Allein daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger überhaupt keine dem ärztlichen Beruf adäquate Tätigkeit mehr ausüben kann.
Im übrigen ist der Kläger für den Kreis noch im Bereich des Controlling und Krankenhausmanagements nach entsprechender Weiterbildung und Vertiefung seiner entsprechenden Kenntnisse tätig, übt also noch einen ärztlichen Beruf iSv. § 21 Abs. 1 der Satzung aus. Diese Beschäftigung stellt auch eine adäquate zumutbare Tätigkeit für einen qualifizierten, approbierten Arzt dar. § 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein enthält einen weiten Begriff der Berufsausübung, dem die Tätigkeit des Klägers nicht entgegensteht.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist im Hinblick auf die Aufgabe der Berufsausübung dahin zu verstehen, dass die Berufsunfähigkeit alle beruflichen Tätigkeiten erfassen muss, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen befähigt ist (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.07.1995, 9 B 93.2788 - NJW 1996, 1613 f). Dem Arzt muss unter Berücksichtigung seines Alters und aller sonstigen Umstände jegliche irgendwie geartete fortlaufende Tätigkeit, die eine ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise zur Voraussetzung hat, unmöglich sein (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.08.1990 - 11 UE 2092/89 - NVWZ - RR 1991, 649 ff). Dem Kläger ist es gerade aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrungen als früher praktizierender Arzt in besonderer Weise möglich, sein Fachwissen in die Verwaltung und das Management von Krankenhäusern einzubringen, und das Krankenhausmanagement dadurch realitätsbezogener auszugestalten. Der Kläger benötigt für eine solche Tätigkeit auch zumindest teilweise ein ärztliches Vorwissen, auf dessen Grundlage der Kläger für seine jetzigen Aufgaben weiter ausgebildet wurde und welches er nunmehr in seiner jetzigen Tätigkeit zur Anwendung bringen soll. Bei dem Tätigkeitsfeld des Klägers ist nicht ersichtlich, dass es sich um allein aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu bewältigende Controllingaufgaben handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die eine ärztliche Vorbildung als sinnvoll sondern erscheinen lässt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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